(1) Die Maßnahmen dieser Verordnung sehen die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten betreffend die hier angeführten Personenkategorien vor:
- Allgemeine personenbezogene Daten:
- Personendaten und anagrafische Daten der eine Studienbeihilfe beantragenden Studentinnen bzw. Studenten, der zu ihren Lasten lebenden Minderjährigen sowie weiterer Mitglieder der Kernfamilie,
- Daten über die wirtschaftliche Situation der eine Studienbeihilfe beantragenden Studentinnen bzw. Studenten und der Mitglieder der Kernfamilie,
- Besondere Kategorien personenbezogener Daten:
- Daten, aus denen der Gesundheitsstand der die Studienbeihilfe beantragenden Studentinnen bzw. Studenten sowie pflegebedürftiger Dritter hervorgeht,
- Daten, aus denen die prekäre wirtschaftliche und soziale Situation der die Studienbeihilfe beantragenden Studentinnen bzw. Studenten oder deren Kernfamilie hervorgeht,
- Informationen über die Aufenthaltserlaubnis oder den Flüchtlingsstatus oder den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Richtlinie 2011/95/UE, da sie Rückschluss auf Gesundheitsdaten, die rassische und ethnische Herkunft, politische Ansichten, religiöse Überzeugungen oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der Beantragenden zulassen.
(2) Die Landesverwaltung darf die allgemeinen personenbezogenen Daten laut Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels verarbeiten, da die Verarbeitung für Zwecke öffentlichen Interesses zur Förderung des Rechtes auf Hochschulbildung im Sinne der Artikel 1, 6 und 7 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung, erfolgt. Erlaubt ist die Verarbeitung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten laut Absatz 1 Buchstabe b) dieses Artikels für die Zuweisung und Auszahlung von Studienbeihilfen sowie im Rahmen der Kontrolle der Voraussetzungen für die Gewährung der Studienbeihilfen und zur Verfolgung der Zwecke von erheblichem öffentlichem Interesse laut Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 in Verbindung mit Artikel 2-sexies Absatz 2 Buchstaben l), m) und bb) und mit Artikel 2-octies Absatz 5 des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, in geltender Fassung.
(3) Die Daten werden direkt bei den betroffenen Personen erhoben. Ärztliche Zeugnisse zur Feststellung der Zivilinvalidität und Bewertungen der Pflegebedürftigkeit werden von den Antragstellenden ohne Diagnose vorgelegt.
(4) Die verarbeiteten Daten können Universitäten und anderen öffentlichen Verwaltungen sowie Einrichtungen im Rahmen der Kontrolltätigkeit laut Artikel 13 dieser Verordnung mitgeteilt werden.
(5) Die Datenverarbeitung erfolgt unter Einhaltung der Grundsätze der Zweckbindung und der Datenminimierung laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016, bei Erhalt der Unterlagen mit den festzustellenden Voraussetzungen für die Gewährung der Studienbeihilfen im Sinne der Artikel 2 bis 9 dieser Verordnung sowie im Rahmen der Kontrolle gemäß Artikel 13 dieser Verordnung, auch unter Verwendung von IT-Plattformen oder Anwendungen, welche die Vertraulichkeit, Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Daten gewährleisten.
(6) In ihrer Eigenschaft als Verantwortliche für die Datenverarbeitung ergreift die Landesverwaltung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, der spezifischen Zwecke der Datenverarbeitung, der Art der verarbeiteten personenbezogenen Daten, der Kategorien der betroffenen Personen sowie im Hinblick auf das Risiko unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere für die Rechte der betroffenen Personen.
(7) Die personenbezogenen Daten werden nach Treu und Glauben und in transparenter Form verarbeitet; sie dürfen weder für andere Zwecke als jene verwendet werden, für die sie erhoben oder angefordert wurden noch für unvereinbare Zwecke; in jedem Fall besteht die Möglichkeit, die Daten in zusammengefasster oder aggregierter Form ausschließlich für statistische oder Forschungszwecke zu verwenden.
(8) Die verarbeiteten Daten werden so lange gespeichert, wie sie zur Erfüllung der Zwecke erforderlich sind, für die sie verarbeitet werden; aufrecht bleiben die gesetzlichen Fristen für die Aufbewahrung von Dokumenten.
(9) Die Verarbeitung basiert nicht auf automatisierten Entscheidungsfindungsprozessen.