(1) Die Studienbeihilfen laut dieser Verordnung sind mit keiner anderen wirtschaftlichen Förderung kumulierbar, die von anderen öffentlichen Einrichtungen oder Körperschaften oder von privaten Einrichtungen oder Körperschaften, die öffentliche Beiträge erhalten, für denselben Studiengang gewährt wird.
(2) Sollte einer oder einem Studierenden im selben akademischen Jahr, für das eine Studienbeihilfe laut dieser Verordnung zugewiesen wurde, auch eine andere wirtschaftliche Förderung laut Absatz 1 gewährt werden, muss sie oder er sich für eine der Förderungen entscheiden und auf die anderen eventuell gewährten verzichten.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Studienbeihilfen laut dieser Verordnung kumuliert werden mit: