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i) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. August 2021, Nr. 261)
Verordnung zu den Studienbeihilfen für Studierende, die universitäre Einrichtungen oder Fachhochschulen besuchen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 26. August 2021, Nr. 34.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Diese Verordnung regelt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung, die Voraussetzungen für den Erhalt von Studienbeihilfen für Studierende an universitären Einrichtungen oder Fachhochschulen (in der Folge als Universitäten bezeichnet), die Beihilfenhöhe sowie die Kriterien zur Bewertung der rechtlich relevanten Umstände und für die Zuweisung der Punkte zur Erstellung der Rangordnungen. Die Studienbeihilfen werden über Wettbewerbe zugewiesen, die von der Landesregierung ausgeschrieben werden.

Art. 2 (Anspruchsberechtigte)

(1) Anrecht auf eine Studienbeihilfe haben Studierende, die zur Erlangung eines akademischen Titels oder Grades eine Universität besuchen und bei Antragstellung alle Voraussetzungen laut den Artikeln 3 bis 8 oder, im Fall von außerordentlichen Studienbeihilfen, laut den Artikeln 3 bis 6, 8 und 9 erfüllen.

Art. 3 (Staatsbürgerschaft und Wohnsitz)

(1) Studierende, die eine Universität in Südtirol besuchen, können eine Studienbeihilfe erhalten, sofern sie:

  1. Bürgerinnen und Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind oder
  2. Bürgerinnen und Bürger eines Staates außerhalb der Europäischen Union sind, die über eine Aufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte verfügen oder denen gemäß Richtlinie 2011/95/EU der Flüchtlingsstatus oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde und die dadurch italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt sind, oder
  3. Bürgerinnen und Bürger eines Staates außerhalb der Europäischen Union sind, die zwar über eine Aufenthaltserlaubnis, nicht aber über eine für langfristig Aufenthaltsberechtigte verfügen und die bei Antragstellung und bis zum Einreichtermin laut Wettbewerbsausschreibung ihren meldeamtlichen Wohnsitz ohne Unterbrechung seit mindestens einem Jahr in Südtirol haben.

(2) Alle Studierenden, die eine Universität außerhalb Südtirols besuchen, können unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft am Wettbewerb teilnehmen, sofern sie bei Antragstellung und bis zum Einreichtermin laut Wettbewerbsausschreibung ihren meldeamtlichen Wohnsitz ohne Unterbrechung seit mindestens zwei Jahren in Südtirol haben.

(3) Für Studiengänge, die in Zusammenarbeit verschiedener Universitäten durchgeführt werden (zum Beispiel Double-Degree, Joint-Degree, Erasmus), gelten die Voraussetzungen laut Absatz 1, wenn die Universität, an der sich der Verwaltungssitz des Studiengangs befindet, in Südtirol liegt, und die Voraussetzungen laut Absatz 2, wenn die Universität, an der sich der Verwaltungssitz des Studiengangs befindet, außerhalb Südtirols liegt.

Art. 4 (Alter)

(1) Wer zum Zeitpunkt, der laut Wettbewerbsausschreibung als Endtermin für die Antragstellung festgelegt ist, folgende Altersgrenzen nicht überschritten hat, kann eine Studienbeihilfe erhalten:

  1. vollendetes 35. Lebensjahr bei Besuch eines Studiengangs des I. Zyklus laut Tabelle in Artikel 5,
  2. vollendetes 40. Lebensjahr bei Besuch eines Studiengangs des II. Zyklus laut Tabelle in Artikel 5.

Art. 5 (Studium)

(1) Die Studierenden müssen im Besitz des Diploms der staatlichen Abschlussprüfung einer Oberschule (ehem. Reifezeugnis) oder eines im Ausland erlangten gleichgestellten Ausbildungsnachweises sein (z.B. Nachweis der bestandenen Studienberechtigungsprüfung).

(2) Die Studierenden müssen bei Antragstellung für das akademische Jahr, auf das sich die jeweilige Wettbewerbsausschreibung bezieht, an einer Universität als ordentliche Studierende inskribiert sein und einen Studiengang des I. oder II. Zyklus laut nachfolgender Tabelle sowie laut Tabelle A im Anhang zur Wettbewerbsausschreibung besuchen.

Zyklus /

ciclo

livello

EQF / EQF Niveau

Ausbildungsart / tipo di formazione

ECTS

(europäische Leistungspunkte/crediti formativi europei)

Dauer / durata

I

 

6

- Bachelor / laurea

-   Akademisches Diplom 1. Ebene (AFAM) / diploma accademico di I livello (AFAM)

 

180 bis 240

da 180 a 240

3 Jahre /

3 anni

6 bis 9 Semester /

da 6 a 9 semestri

II

7

 

Weiterbildungsmaster / master di I livello

60

1 Jahr / 1 anno

2 Semester / 2 semestri

-   Masterstudium / laurea magistrale, master

-   Akademisches Diplom 2. Ebene (AFAM) / diploma accademico di II livello (AFAM)

60 bis 120

da 60 a 120

von 1 bis 2 Jahre /

da 1 a 2 anni

2 bis 6 Semester /

da 2 a 6 semestri

I + II

7

Einstufiges Masterstudium, Lehramtsstudium, Diplomstudium / laurea magistrale a ciclo unico

240 bis 360

da 240 a 360

5 bis 6 Jahre /

da 5 a 6 anni

8 bis 12 Semester /

da 8 a 12 semestri

(3) Die Studienbeihilfe kann für den Besuch eines Studiengangs gewährt werden, der zur Erlangung eines höheren akademischen Grades führt als jener, der gegebenenfalls schon erworben wurde.

(4) Kein Anrecht auf eine Studienbeihilfe haben Studierende, die:

  1. mit Vorbehalt inskribiert sind, in der Warteliste für den Zugang zu einer Universität eingetragen sind oder zu einzelnen Lehrveranstaltungen angemeldet sind,
  2. nach Abschluss eines Studiums des I. Zyklus oder des einstufigen Studiums (I.+II. Zyklus) einen Studiengang des I. Zyklus besuchen,
  3. nach Abschluss eines Studiums des II. Zyklus oder des einstufigen Studiums (I.+II. Zyklus) einen Studiengang des II. Zyklus besuchen, welcher zur Erlangung eines akademischen Grades führt, der gleichwertig oder niedriger ist als der bereits erworbene,
  4. das Studium vor dem 1. Dezember des Jahres der Antragstellung abschließen und im selben akademischen Jahr nicht für ein Studium eines höheren Zyklus inskribiert sind, das die Kriterien dieses Artikels erfüllt.

(5) Abweichend von Absatz 4 Buchstabe b) haben Absolventinnen und Absolventen eines dreijährigen Bachelorstudiums an einem Musikkonservatorium Anrecht auf eine Studienbeihilfe für ein zweites Studium desselben oder eines höheren Zyklus, sofern sie ihr erstes Studium bereits während des Besuchs einer Oberschule begonnen und ihr letztes Studienjahr nach Erwerb des Diploms der staatlichen Abschlussprüfung (ehem. Reifezeugnis) absolviert und abgeschlossen haben.

(6) Studierende, die einen Studiengang des I. oder II. Zyklus in Form einer Fernuniversität (Fernstudien), ausgenommen Fernunterricht aufgrund eines gesundheitlichen Notstandes, besuchen und alle Voraussetzungen laut dieser Verordnung erfüllen, haben Anrecht auf eine Studienbeihilfe im gekürzten Ausmaß, gemäß den Bestimmungen laut Artikel 11.

Art. 6 (Studiendauer)

(1) Die Beihilfe kann für die Regelstudiendauer des Studiengangs sowie – außer im Falle eines Weiterbildungsmasters des II. Zyklus – für höchstens ein zusätzliches Jahr bzw. zwei zusätzliche Semester gewährt werden. Bei Wechsel des Studiengangs wird für die Berechnung der Studiendauer der aktuelle Studiengang bewertet; der Wechsel von einem Studiengang der alten zu einem Studiengang der neuen Studienordnung wird nicht als Studienwechsel angesehen.

(2) Für Studiengänge mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren bzw. sechs Semestern wird eine zusätzliche Verlängerung von einem Jahr bzw. zwei Semestern in folgenden ordnungsgemäß nachgewiesenen Fällen gewährt:

  1. bei einem mindestens fünfmonatigen ununterbrochenen Krankenstand der oder des Studierenden während des laufenden Studiengangs,
  2. bei eigenen im gemeinsamen Haushalt zu Lasten der oder des Studierenden lebenden minderjährigen Kindern,
  3. bei Zivilinvalidität von mindestens 74% oder Zivilblindheit oder Gehörlosigkeit der oder des Studierenden gemäß Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung,
  4. falls die oder der Studierende eine in der Kernfamilie lebende pflegebedürftige Person betreut, die mindestens in der 2. Pflegestufe gemäß Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, eingestuft ist,
  5. falls die oder der Studierende ein pflegebedürftiges Familienmitglied oder eine andere pflegebedürftige Person, welche die elterliche Verantwortung hatte, betreut, sofern diese mindestens in der 2. Pflegestufe gemäß Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, eingestuft sind und die oder der Anspruchsberechtigte nachweist, dass die Pflege nicht durch Fremdpflege gewährleistet wird,
  6. falls der Großteil des Vermögens der oder des Studierenden oder der Mitglieder ihrer oder seiner Kernfamilie in den zwei Jahren vor der Antragstellung durch Naturkatastrophen zerstört wurde.

(3) Für alle Studiengänge (ausgenommen Weiterbildungsmaster), wird, auch wenn die Regelstudiendauer weniger als drei Jahre oder sechs Semester beträgt, eine zusätzliche Verlängerung von einem Jahr bzw. zwei Semestern gewährt, wenn die im Studienplan vorgesehenen Prüfungen wegen eines Gesundheitsnotstandes nachweislich nicht abgelegt werden konnten.

(4) Die Studienbeihilfen können höchstens für folgende Zeiträume gewährt werden:

  1. sieben Jahre bzw. acht Jahre, wenn eine zusätzliche Verlängerung gemäß Absatz 3 gewährt wurde, im Falle von konsekutiven Studiengängen,
  2. acht Jahre bzw. neun Jahre, wenn eine zusätzliche Verlängerung gemäß Absatz 3 gewährt wurde, im Falle von:
    1. Studiengängen mit sechsjähriger Regelstudiendauer, sofern eine zusätzliche Verlängerung gemäß Absatz 2 gewährt wurde,
    2. Besuch eines Weiterbildungsmaster-Studiengangs des II. Zyklus, der nach dem Bachelor- und vor dem Masterstudium absolviert wird.

(5) Zur Berechnung der Regelstudiendauer der Studiengänge werden alle Jahre ab der Erstinskription in den laufenden Studiengang berücksichtigt, und zwar unabhängig davon, ob die oder der Studierende in diesen Jahren eine Beihilfe erhalten hat oder nicht.

(6) Zur Berechnung der höchstzulässigen Gesamtstudiendauer laut Absatz 4 werden auch die Studienjahre vor dem eventuellen Studienwechsel berücksichtigt, für welche die oder der Studierende Beihilfen erhalten hat, sowie die Studienjahre, in denen eventuell die außerordentlichen Studienbeihilfen laut Artikel 9 bezogen wurden.

(7) Zur Berechnung der Studiendauer werden Studienunterbrechungen im laufenden Studiengang nur dann berücksichtigt, wenn die oder der Studierende von der Universität beurlaubt war oder im betreffenden Jahr/Semester an keiner Universität inskribiert war.

Art. 7 (Studienerfolg)

(1) Um eine Studienbeihilfe zu erhalten, müssen die Studierenden den in der Wettbewerbsausschreibung jährlich festgelegten Mindeststudienerfolg aufweisen.

(2) In der Wettbewerbsausschreibung wird jährlich außerdem festgelegt, welchen Mindeststudienerfolg die Studierenden im Studienjahr, für das die Studienbeihilfe zugewiesen wurde, erreichen müssen, um diese Beihilfe behalten zu können. Wird der Mindeststudienerfolg nicht erzielt, muss der Betrag der Studienbeihilfe zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, die ab dem Auszahlungsdatum berechnet werden, rückerstattet werden.

Art. 8 (Wirtschaftliche Lage)

(1) Die Zuweisung einer Studienbeihilfe ist eine Leistung der ersten Ebene, für welche die Mitglieder der Kernfamilie laut Artikel 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, sowie der Parameter für die wirtschaftliche Lage dieser Kernfamilie beide zum Zeitpunkt der Antragstellung berücksichtigt werden; der genannte Parameter besteht aus dem „Faktor wirtschaftliche Lage“ (FWL) laut Artikel 8 des genannten Dekretes, in geltender Fassung.

(2) Zur Erhebung und Bewertung der wirtschaftlichen Lage der Kernfamilie werden die Bestimmungen der Abschnitte I und II des Dekrets des Landeshauptmanns Nr. 2/2011, in geltender Fassung, angewandt.

(3) Zur Erhebung und Bewertung der wirtschaftlichen Lage wird das Jahr berücksichtigt, das der Einreichung des Antrags auf Studienbeihilfe vorangeht.

(4) Das Ausmaß der Studienbeihilfe wird gemäß Artikel 11 dieser Verordnung bestimmt.

Art. 9 (Außerordentliche Studienbeihilfen)

(1) Studierenden, die alle vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, den Studienerfolg laut Artikel 7 jedoch nicht erzielt haben, kann eine außerordentliche Studienbeihilfe gewährt werden, sofern sie einen mindestens zweijährigen Studiengang, ausgenommen Weiterbildungsmaster des II. Zyklus, besuchen und mindestens 40% des in der Wettbewerbsausschreibung festgelegten Mindeststudienerfolgs erzielt haben (Bruchteile bis 0,50 werden abgerundet und ab 0,51 aufgerundet). Das Nichterreichen des vorgesehenen Studienerfolgs muss nachweislich auf mindestens einen der folgenden schwerwiegenden Gründe zurückzuführen sein:

  1. das Studium wurde aus gesundheitlichen Gründen mindestens fünf Monate lang unterbrochen,
  2. die oder der Studierende ist nicht verheiratet, ist gerichtlich getrennt oder geschieden mit unterhaltsberechtigten Kindern, die bei Antragstellung das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben,
  3. die oder der Studierende hat eine Zivilinvalidität von mindestens 74% oder ist blind oder gehörlos gemäß Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung,
  4. die oder der Studierende betreut eine in der Kernfamilie lebende pflegebedürftige Person, die mindestens in der 2. Pflegestufe gemäß Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, eingestuft ist,
  5. die oder der Studierende betreut ein pflegebedürftiges Familienmitglied oder eine andere pflegebedürftige Person, welche die elterliche Verantwortung hatte, sofern diese mindestens in der 2. Pflegestufe gemäß Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, eingestuft sind und die oder der Anspruchsberechtigte nachweist, dass die Pflege nicht durch Fremdpflege gewährleistet wird,
  6. f) der Großteil des Vermögens der oder des Studierenden oder der Mitglieder ihrer oder seiner Kernfamilie wurde in den zwei Jahren vor der Antragstellung durch Naturkatastrophen zerstört,
  7. wegen eines Gesundheitsnotstandes war es im akademischen Jahr vor der Antragstellung nicht möglich, die im Studienplan vorgesehenen Prüfungen abzulegen.

Art. 10 (Mehrfachförderung)

(1) Die Studienbeihilfen laut dieser Verordnung sind mit keiner anderen wirtschaftlichen Förderung kumulierbar, die von anderen öffentlichen Einrichtungen oder Körperschaften oder von privaten Einrichtungen oder Körperschaften, die öffentliche Beiträge erhalten, für denselben Studiengang gewährt wird.

(2) Sollte einer oder einem Studierenden im selben akademischen Jahr, für das eine Studienbeihilfe laut dieser Verordnung zugewiesen wurde, auch eine andere wirtschaftliche Förderung laut Absatz 1 gewährt werden, muss sie oder er sich für eine der Förderungen entscheiden und auf die anderen eventuell gewährten verzichten.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Studienbeihilfen laut dieser Verordnung kumuliert werden mit:

  1. Studienbeihilfen, die für die Teilnahme an Austauschprogrammen als Mobilitätszulage bezogen werden (z.B. Erasmus-Stipendien, bilaterale Abkommen, ausgenommen Erasmus-Mundus-Stipendien),
  2. Leistungsstipendien, für deren Erhalt die wirtschaftliche Lage der oder des Begünstigten keine Rolle spielt,
  3. Begünstigungen für Studierende mit Behinderung,
  4. außerordentlichen Studienbeihilfen, die wegen eines Gesundheitsnotstandes gewährt werden.

Art. 11 (Ausmaß)

(1) Das Ausmaß der Studienbeihilfen laut dieser Verordnung wird nach den Kriterien laut diesem Artikel festgelegt. Alle entsprechenden Fälle sind in der Tabelle im Anhang A zusammengefasst.

(2) Das Ausmaß der Studienbeihilfen wird je nach FWL der Kernfamilie wie folgt festgelegt:

Art des Studiums 2)

Tipologia di corso di studio

FWL

VSE

Ausmaß der Studienbeihilfe

Ammontare della borsa di studio

Ordentliches Studium

Corso di studio ordinario

bis/fino a 1,00

6.960,00 Euro

von/da 1,01 bis/a 1,10

6.380,00 Euro

von/da 1,11 bis/a 1,20

5.860,00 Euro

von/da 1,21 bis/a 1,30

5.380,00 Euro

von/da 1,31 bis/a 1,40

4.960,00 Euro

von/da 1,41 bis/a 1,50

4.560,00 Euro

von/da 1,51 bis/a 1,60

4.210,00 Euro

von/da 1,61 bis/a 1,70

3.890,00 Euro

von/da 1,71 bis/a 1,90

3.360,00 Euro

von/da 1,91 bis/a 2,10

2.890,00 Euro

von/da 2,11 bis/a 2,30

2.520,00 Euro

von/da 2,31 bis/a 2,70

2.220,00 Euro

von/da 2,71 bis/a 3,10

1.970,00 Euro

von/da 3,11 bis/a 3,50

1.820,00 Euro

von/da 3,51 bis/a 4,00

1.680,00 Euro

Fernuniversität (Fernstudien)

Università telematica (corsi di studio a distanza)

bis/fino a 4,00

610,00 Euro

(3) Für jedes Mitglied der Kernfamilie (einschließlich der oder des Antragstellenden), welches im akademischen Jahr, für das die Studienbeihilfe beantragt wird, an mindestens 150 Tagen aus schulischen bzw. Studiengründen außerhalb der Familie untergebracht ist, werden die FWL-Schwellen laut Absatz 2 um 0,5 Punkte angehoben, gemäß den Angaben der Tabelle laut Anhang A.

(4) Unbeschadet von Absatz 3 wird für Studierende mit im gemeinsamen Haushalt zu ihren Lasten lebenden minderjährigen Kindern, deren Kernfamilie einen FWL von höchstens 1,00 aufweist, die Studienbeihilfe auf 8.280,00 Euro angehoben. Diese Erhöhung gilt nicht für Studienbeihilfen für eine Fernuniversität (Fernstudien). 3)

(5) Studierende, die im akademischen Jahr, für das die Studienbeihilfe beantragt wird, an mindestens 150 Tagen aus Studiengründen außerhalb der Familie untergebracht sind und das Studium für das gesamte akademische Jahr fortführen, erhalten den gesamten Betrag der gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 berechneten Studienbeihilfe.

(6) Das Ausmaß der gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 berechneten Studienbeihilfe wird um 30 Prozent gekürzt bei Studierenden, die im akademischen Jahr, für das die Studienbeihilfe beantragt wird, aus Studiengründen zwischen meldeamtlichem Wohnsitz und Studienort pendeln. Als Pendler/Pendlerinnen gelten auch Studierende, die im akademischen Jahr, für das die Studienbeihilfe beantragt wird, weniger als 150 Tage aus Studiengründen außerhalb der Familie untergebracht sind.

(7) Das gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 berechnete Ausmaß der Studienbeihilfe wird in folgenden Fällen um 50 Prozent gekürzt:

  1. wenn die oder der Studierende das Studium zwischen dem 1. Dezember des Jahres der Antragstellung und dem 31. März des Folgejahres abschließt. Aufrecht bleibt die Bestimmung laut Absatz 10,
  2. wenn der meldeamtliche Wohnsitz der oder des Studierenden sich in derselben Gemeinde der besuchten Universität oder sich in deren unmittelbarer Nähe befindet (innerhalb 10 km). In diesem Fall gilt die oder der Antragstellende als am Studienort wohnhaft.

(8) Zur Festlegung der Entfernung zwischen Wohnsitzgemeinde und Studienortgemeinde (innerhalb Südtirols) wird die Tabelle verwendet, die auf der Website des Landesamtes für Hochschulförderung abrufbar ist.

(9) Unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 10 hat die oder der Studierende kein Anrecht auf Studienbeihilfe, wenn sie oder er das Studium innerhalb 30. November des Jahres der Antragstellung abschließt.

(10) Die Studienbeihilfe wird für das gesamte akademische Jahr gewährt, wenn die oder der Studierende nach Abschluss des Studiums im akademischen Jahr der Antragstellung ein Studium eines höheren Zyklus beginnt und die Kriterien dieser Verordnung erfüllt.

(11) Auf Staatsangehörige eines Nicht-EU-Landes mit einer Aufenthaltserlaubnis, jedoch nicht für langfristig Aufenthaltsberechtigte, wird die Kürzung laut Absatz 6 und Absatz 7 Buchstabe b) nicht angewandt, es sei denn, die Familiengemeinschaft hat ihren Wohnsitz in Italien.

(12) Treffen die Bedingungen laut Absatz 6 und Absatz 7 Buchstabe a) oder jene laut Absatz 7 Buchstaben a) und b) gleichzeitig zu, wird insgesamt folgendermaßen gekürzt: Kürzung um 50% laut Absatz 7 Buchstabe a) und zusätzliche Kürzung des daraus resultierenden Betrages um 30%, wenn auch Absatz 6 zutrifft, bzw. um 50%, wenn auch Absatz 7 Buchstabe b) zutrifft.

2)
Die Tabelle des Art. 11 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 25. August 2022, Nr. 22.
3)
Art. 11 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 25. August 2022, Nr. 22.

Art. 12 (Gesamtbetrag, Zuweisung und Auszahlung)

(1) Die Landesregierung legt in der Wettbewerbsausschreibung den für die Studienbeihilfen verfügbaren Gesamtbetrag fest.

(2) Reicht der Betrag laut Absatz 1 nicht aus, um allen Anspruchsberechtigten eine Studienbeihilfe in dem ihnen zustehenden Ausmaß zuzuweisen, so erfolgt die Zuweisung auf Grundlage der Rangordnung, die nach den Kriterien laut den Absätzen 3, 4 und 5 erstellt wird.

(3) Bewertung des Studienerfolges (höchstens 60 Punkte):

  1. 0 Punkte für den Mindeststudienerfolg laut Artikel 7,
  2. 2 Punkte für jeden zusätzlichen europäischen Leistungspunkt,
  3. 20 Punkte für die Bachelor- oder Diplomarbeit bei Studiengängen des I. Zyklus,
  4. 40 Punkte für die Master- oder Diplomarbeit bei Studiengängen des II. Zyklus (ausgenommen Weiterbildungsmaster) oder für die Abschlussarbeit eines einstufigen Masterstudiums, eines Lehramtstudiums oder eines Diplomstudiums (I. + II. Zyklus).

(4) Je nach FWL der Kernfamilie – dieser wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 angehobenen FWL-Schwellen berechnet – werden folgende Punkte (höchstens 60 Punkte) vergeben:

FWL

Punkte

0,00

bis

1,00

60

1,01

bis

1,50

50

1,51

bis

2,00

40

2,01

bis

2,50

30

2,51

bis

3,00

20

3,01

bis

3,50

10

3,51

bis

4,00

5

über 4,00

0

(5) Erreichen Studierende in der Bewertung gemäß den Absätzen 3 und 4 Punktegleichheit, so haben in folgender Reihenfolge jene den Vorrang,

  1. die bei der Bewertung des Studienerfolges eine höhere Punktezahl erreicht haben,
  2. deren Kernfamilie den niedrigeren FWL hat,
  3. die ihren Antrag auf Studienbeihilfe zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht haben.

(6) Die Studienbeihilfen werden als einmalige Zahlung durch Überweisung auf ein Kontokorrent ausgezahlt, das auf die Studierende oder den Studierenden lautet.

Art. 13 (Kontrollen und Sanktionen)

(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die Landesverwaltung bei mindestens sechs Prozent der zum Wettbewerb zugelassenen Anträge geeignete Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der Angaben durch.

(2) Die zu kontrollierenden Anträge werden mittels Auslosung bestimmt, die durch ein entsprechendes Computerprogramm erfolgt.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 1 kann das zuständige Landesamt weitere Kontrollen durchführen, die für notwendig erachtet werden.

(4) Wird bei den Kontrollen festgestellt, dass die Erklärungen nicht der Wahrheit entsprechen oder notwendige Informationen vorenthalten wurden, so verliert die oder der Erklärende gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, das Anrecht auf die Vergünstigung, die mit der Maßnahme gewährt wird, welche auf der Grundlage der genannten Verletzung erlassen wurde. In diesen Fällen gelten die von der genannten Bestimmung vorgesehenen Verwaltungsstrafen sowie die Bestimmungen laut Artikel 9 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wonach auf den zurückzuerstattenden Betrag die ab der Auszahlung der Vergünstigung anfallenden gesetzlichen Zinsen geschuldet sind. Die allfällige Verhängung strafrechtlicher Sanktionen bleibt aufrecht.

Art. 14 (Datenschutz)

(1) Die Maßnahmen dieser Verordnung sehen die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten betreffend die hier angeführten Personenkategorien vor:

  1. Allgemeine personenbezogene Daten:
    1. Personendaten und anagrafische Daten der eine Studienbeihilfe beantragenden Studentinnen bzw. Studenten, der zu ihren Lasten lebenden Minderjährigen sowie weiterer Mitglieder der Kernfamilie,
    2. Daten über die wirtschaftliche Situation der eine Studienbeihilfe beantragenden Studentinnen bzw. Studenten und der Mitglieder der Kernfamilie,
  2. Besondere Kategorien personenbezogener Daten:
    1. Daten, aus denen der Gesundheitsstand der die Studienbeihilfe beantragenden Studentinnen bzw. Studenten sowie pflegebedürftiger Dritter hervorgeht,
    2. Daten, aus denen die prekäre wirtschaftliche und soziale Situation der die Studienbeihilfe beantragenden Studentinnen bzw. Studenten oder deren Kernfamilie hervorgeht,
    3. Informationen über die Aufenthaltserlaubnis oder den Flüchtlingsstatus oder den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Richtlinie 2011/95/UE, da sie Rückschluss auf Gesundheitsdaten, die rassische und ethnische Herkunft, politische Ansichten, religiöse Überzeugungen oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der Beantragenden zulassen.

(2) Die Landesverwaltung darf die allgemeinen personenbezogenen Daten laut Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels verarbeiten, da die Verarbeitung für Zwecke öffentlichen Interesses zur Förderung des Rechtes auf Hochschulbildung im Sinne der Artikel 1, 6 und 7 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung, erfolgt. Erlaubt ist die Verarbeitung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten laut Absatz 1 Buchstabe b) dieses Artikels für die Zuweisung und Auszahlung von Studienbeihilfen sowie im Rahmen der Kontrolle der Voraussetzungen für die Gewährung der Studienbeihilfen und zur Verfolgung der Zwecke von erheblichem öffentlichem Interesse laut Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 in Verbindung mit Artikel 2-sexies Absatz 2 Buchstaben l), m) und bb) und mit Artikel 2-octies Absatz 5 des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, in geltender Fassung.

(3) Die Daten werden direkt bei den betroffenen Personen erhoben. Ärztliche Zeugnisse zur Feststellung der Zivilinvalidität und Bewertungen der Pflegebedürftigkeit werden von den Antragstellenden ohne Diagnose vorgelegt.

(4) Die verarbeiteten Daten können Universitäten und anderen öffentlichen Verwaltungen sowie Einrichtungen im Rahmen der Kontrolltätigkeit laut Artikel 13 dieser Verordnung mitgeteilt werden.

(5) Die Datenverarbeitung erfolgt unter Einhaltung der Grundsätze der Zweckbindung und der Datenminimierung laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016, bei Erhalt der Unterlagen mit den festzustellenden Voraussetzungen für die Gewährung der Studienbeihilfen im Sinne der Artikel 2 bis 9 dieser Verordnung sowie im Rahmen der Kontrolle gemäß Artikel 13 dieser Verordnung, auch unter Verwendung von IT-Plattformen oder Anwendungen, welche die Vertraulichkeit, Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Daten gewährleisten.

(6) In ihrer Eigenschaft als Verantwortliche für die Datenverarbeitung ergreift die Landesverwaltung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, der spezifischen Zwecke der Datenverarbeitung, der Art der verarbeiteten personenbezogenen Daten, der Kategorien der betroffenen Personen sowie im Hinblick auf das Risiko unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere für die Rechte der betroffenen Personen.

(7) Die personenbezogenen Daten werden nach Treu und Glauben und in transparenter Form verarbeitet; sie dürfen weder für andere Zwecke als jene verwendet werden, für die sie erhoben oder angefordert wurden noch für unvereinbare Zwecke; in jedem Fall besteht die Möglichkeit, die Daten in zusammengefasster oder aggregierter Form ausschließlich für statistische oder Forschungszwecke zu verwenden.

(8) Die verarbeiteten Daten werden so lange gespeichert, wie sie zur Erfüllung der Zwecke erforderlich sind, für die sie verarbeitet werden; aufrecht bleiben die gesetzlichen Fristen für die Aufbewahrung von Dokumenten.

(9) Die Verarbeitung basiert nicht auf automatisierten Entscheidungsfindungsprozessen.

Art. 15 (Aufhebung)

Art. 16 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft und gilt für die ab dem akademischen Jahr 2021/2022 eingereichten Anträge auf Studienbeihilfe.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anhang A 4)

 

4)
Der Anhang A wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 25. August 2022, Nr. 22.
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ActionActione) Landesgesetz vom 30. November 2004, Nr. 9
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 12. Juli 2019, Nr. 18
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. Dezember 2019, Nr. 31
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Oktober 2020, Nr. 38
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. August 2021, Nr. 26
ActionActionArt. 1 (Zielsetzung)
ActionActionArt. 2 (Anspruchsberechtigte)
ActionActionArt. 3 (Staatsbürgerschaft und Wohnsitz)
ActionActionArt. 4 (Alter)
ActionActionArt. 5 (Studium)
ActionActionArt. 6 (Studiendauer)
ActionActionArt. 7 (Studienerfolg)
ActionActionArt. 8 (Wirtschaftliche Lage)
ActionActionArt. 9 (Außerordentliche Studienbeihilfen)
ActionActionArt. 10 (Mehrfachförderung)
ActionActionArt. 11 (Ausmaß)
ActionActionArt. 12 (Gesamtbetrag, Zuweisung und Auszahlung)
ActionActionArt. 13 (Kontrollen und Sanktionen)
ActionActionArt. 14 (Datenschutz)
ActionActionArt. 15 (Aufhebung)
ActionActionArt. 16 (Inkrafttreten)
ActionActionAnhang A 
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Oktober 2021, Nr. 34
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. August 2022, Nr. 22
ActionActionl) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Dezember 2022, Nr. 30
ActionActionE Schulbauten
ActionActionF Verschiedene Bestimmungen
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
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ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis