(1) Das Land kann mit Körperschaften und Gesellschaften allgemeine Abkommen treffen, welche die Konzessionen zur Besetzung öffentlichen Grundes regeln. Aufrecht bleibt die Pflicht des Konzessionsinhabers/der Konzessionsinhaberin, für jedes zu errichtende Bauwerk bzw. jede zu errichtende Gruppe von Bauwerken den entsprechenden Antrag mit den Angaben und Anlagen laut Artikel 3 zu stellen.