(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Erteilung, die Erneuerung und den Widerruf der Konzessionen und Genehmigungen für die Besetzung öffentlicher Straßen und Flächen sowie von öffentlichem Grund. Sie legt ferner die Kriterien zur Festlegung und Anwendung der Vermögenssteuer in Durchführung von Artikel 1 Absatz 816 des Gesetzes vom 27. Dezember 2019, n. 160, in geltender Fassung, fest.
(2) Diese Verordnung gilt für alle zeitweiligen oder dauerhaften genehmigten oder widerrechtlichen Besetzungen öffentlicher Straßen und Flächen sowie von öffentlichem Grund, auch Untergrund und Luftraum, die zum öffentlichen Gut oder zum unveräußerlichen Vermögen des Landes gehören; eingeschlossen sind die Eisenbahnlinien, die in die Zuständigkeit des Landes fallen sowie private Grundstücke, die mit der gesetzmäßig begründeten Dienstbarkeit des öffentlichen Durchgangs belastet sind. Ferner gilt die Verordnung für die Besetzung öffentlicher Straßen und Flächen sowie von öffentlichem Grund, auch Untergrund und Luftraum, die zum öffentlichen Gut des Staates – Bereich Straßen gehören, wofür die Befugnisse des Staates im Bereich Straßenwesen dem Land übertragen wurden.
(3) Abschnitte von Staats- und Landesstraßen innerhalb von Siedlungen mit mehr als 10.000 Einwohnern fallen in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden.