(1) Der Inhaber/Die Inhaberin der Konzession oder Genehmigung muss die Bauarbeiten innerhalb eines Jahres ab Datum der Erteilung abschließen, sofern im entsprechenden Akt keine anderen Fristen festgesetzt sind.
(2) Die Frist für die Durchführung von Bauarbeiten, für die eine Genehmigung oder Konzession erforderlich ist, kann bei Ablauf erneuert werden. Im Antrag sind die Eckdaten des Aktes, dessen Erneuerung beantragt wird, anzugeben.
(3) Ist bei Genehmigungen eine Besetzung über die festgesetzte Frist hinaus erforderlich, so muss der/die Betroffene einen Antrag auf Verlängerung mit Angabe der entsprechenden Dauer stellen.
(4) Bei Konzessionen muss der Antrag auf Verlängerung der Frist für die Durchführung der Bauarbeiten mindestens 30 Tage vor Ablauf eingereicht werden.
(5) Die zuständige Organisationseinheit für Straßendienst, Mobilität oder Vermögensverwaltung überwacht die Durchführung der Bauarbeiten. Zu diesem Zweck haben die Kontrollbeauftragten freien Zugang zum Eigentum, auf dem die Bauarbeiten durchgeführt werden.