(1) Wer – auch nur zeitweilig - öffentliche Straßen und Flächen sowie öffentlichen Grund, auch Untergrund und Luftraum, oder private Grundstücke, die mit der gesetzmäßig begründeten Dienstbarkeit des öffentlichen Durchgangs belastet sind, besetzen will, muss bei der zuständigen Organisationseinheit für Straßendienst, Mobilität oder Vermögensverwaltung einen entsprechenden Antrag stellen.
(2) Der Antrag kann folgendermaßen gestellt werden:
a) direkt beim zuständigen Landesamt,
b) per Post,
c) über die zertifizierte elektronische Post an die PEC-Adresse des zuständigen Landesamtes; in diesem Fall versehen mit qualifizierter elektronischer Signatur oder mittels Übermittlung einer Kopie der Identitätskarte,
d) über die gewöhnliche E-Mail-Adresse an die gewöhnliche E-Mail-Adresse des zuständigen Landesamtes; in diesem Fall versehen mit qualifizierter elektronischer Signatur oder mittels Übermittlung einer Kopie der Identitätskarte.
(3) Die Stempelmarken müssen gemäß geltenden gesetzlichen Bestimmungen beglichen werden.
(4) Der Antrag enthält folgende Angaben:
a) Personalien, Wohnsitz oder Domizil, E-Mail-Adresse oder PEC-Adresse und Steuernummer des/der Antragstellenden,
b) genaue Lage des Grundstücks, des Bahn- oder des Straßenabschnitts - in letzterem Fall mit der Angabe, ob es sich um eine Staats- oder eine Landesstraße handelt, mit Angabe der Straßennummer, des Straßennamens und der Kilometerzahl - oder des Grundes, der besetzt werden soll, mit Angabe der betreffenden Quadrat- oder Laufmeter,
c) Art und Dauer der Besetzung sowie Begründung der Besetzung, Zweckbestimmung des Bauwerks, das eventuell errichtet werden soll und Modalitäten für die Nutzung.
(5) Dem Antrag ist die erforderliche technische Dokumentation beizulegen.
(6) Ist der Antrag unvollständig, so wird der/die Betroffene aufgefordert, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Wird dieser Aufforderung nicht innerhalb von 15 Tagen nachgekommen, wird der Antrag archiviert.