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Beschluss vom 30. März 2021, Nr. 307
COVID-19 - Zuschüsse an Unternehmen

ANHANG A

COVID-19 – Zuschüsse an Unternehmen

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Zuschüssen in Anwendung von Artikel 20/septies des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung welches „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“ vorsieht.

2. Die Zuschüsse gemäß diesen Richtlinien werden auf der Grundlage der Rahmenregelung gemäß Gesetzesdekret vom 19. Mai 2020, Nr. 34, mit Änderungen durch Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2020, Nr. 77, zum Gesetz erhoben, gewährt. Die Rahmenregelung wurde der Europäischen Kommission unter der Nummer SA.57021, abgeändert durch SA.58547, SA.59655 und zuletzt durch SA.59827 notifiziert und von der Kommission mit den Entscheidungen C(2020) 3482 vom 21. Mai 2020 (Entscheidung Dachnotifizierung), C(2020) 6341 vom 11. September 2020, C(2020) 9121 vom 10. Dezember 2020 und C(2020) 9300 vom 15. Dezember 2020 genehmigt, vorbehaltlich der Entscheidung der Kommission über eine noch ausständige Notifizierung in Bezug auf die Änderungen laut Mitteilung C(2021) 564 vom 28. Jänner 2021.

Artikel 2
Gegenstand des Zuschusses

1. Gegenstand des Zuschusses ist eine Ergänzung des Einkommens aus den Tätigkeiten laut Artikel 3 Absatz 1, die finanziell schwer durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie getroffen sind.

Artikel 3
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Zuschüsse laut diesen Richtlinien haben Freiberuflerinnen und Freiberufler, Selbständige, Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, die in Südtirol eine Handwerks-, Industrie-, Handels-, Dienstleistungs- oder eine gastgewerbliche Tätigkeit oder eine Privatzimmervermietung gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, betreiben.

2. Die Anspruchsberechtigten laut Absatz 1 müssen die Voraussetzungen als Unternehmen laut Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen. Die Anspruchsberechtigten müssen außerdem:

a) ihre Tätigkeit innerhalb 31. März 2021 aufgenommen haben,

b) gemäß der letzten eingereichten Steuererklärung ein besteuerbares Einkommen aus der Tätigkeit/den Tätigkeiten laut Absatz 1 von maximal 50.000,00 Euro erzielt haben, wobei:

1) bei Einzelunternehmen, Freiberuflern/Freiberuflerinnen oder Selbständigen das besteuerbare Einkommen der Gesamtsumme der besteuerbaren Einkommen laut den jeweiligen Übersichten zur Einkommensermittlung aus kontinuierlich ausgeübter freiberuflicher oder unternehmerischer Tätigkeit (Übersichten RG, RE, RF und LM) entspricht,

2) bei Gesellschaften die Summe des besteuerbaren Gesamteinkommens (Übersichten RG, RE und RF) zuzüglich der bei der Ermittlung des Gesamteinkommens der Gesellschaft in Abzug gebrachten Co.co.co.-Vergütungen der Gesellschafter maximal 50.000,00 Euro betragen darf,

3) bei Gesellschaften mit mehr als einem Gesellschafter und Freiberuflersozietäten der Gesamtbetrag wie laut Ziffer 2) definiert auf 85.000,00 Euro erhöht ist,

4) bei Familienunternehmen das besteuerbare Einkommen aus der Tätigkeit, definiert als Summe des vom Unternehmer/von der Unternehmerin und von den mitarbeitenden Familienmitgliedern zu versteuerndes Einkommen (Übersichten RG und RF), den Betrag von 85.000,00 Euro nicht überschreiten darf,

5) Unternehmen, die ihre Tätigkeit ab 1. Oktober 2019 begonnen haben, müssen bis zum 31.3.2021 einen Umsatz von durchschnittlich mindestens 700,00 Euro pro Tätigkeitsmonat erzielt haben,

3. Die Zuschüsse werden bei Vorhandensein von einer der folgenden Voraussetzungen gewährt:

a) Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Zeitraum 1. Oktober 2020 – 31. März 2021 im Verhältnis zum selben Zeitraum des Vorjahres. Der Umsatz ist als Summe der ausgestellten Rechnungen, Belege und Tagesinkassi, alle unabhängig von deren Inkasso, definiert. Ausgenommen sind alle Beträge, die aus der Abtretung von Anlagegütern resultieren. Für Vergleichszwecke muss der Umsatz des Zeitraums 1.10.2020 – 31.3.2021 um nachstehende Beträge erhöht werden:

1) die aufgrund von Artikel 1 des Gesetzesdekretes vom 28. Oktober 2020, Nr. 137, erhaltenen Beiträge (sg. „Ristori“),

2) die aufgrund von Artikel 2 des Gesetzesdekretes vom 9. November 2020, Nr. 149, erhaltenen Beiträge (sg. „Ristori bis“),

3) die aufgrund von Artikel 2 des Gesetzesdekretes vom 18. Dezember 2020, Nr. 172, erhaltenen Beiträge,

4) ein Viertel der aufgrund der Richtlinien „COVID-19 – Zuschüsse an Unternehmen, welche in besonders betroffenen Wirtschaftssektoren tätig sind“, laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 699 vom 15. Sepetember 2020, in geltender Fassung, erhaltenen Beiträge,

5) ein Viertel der aufgrund der Richtlinien „COVID-19 – Zuschüsse für Sporthallen, Fitnesszentren und Tanzkurse“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 289 vom 30. März 2021 zustehenden Beiträge.

Hat der Antragsteller oder die Antragstellerin die Tätigkeit im Zeitraum 1.10.2019 – 31.3.2020 für mehr als 30 Tage wegen Krankheit, Elternurlaub, Unbenutzbarkeit der Betriebsstätte oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ausgesetzt, erfolgt der Vergleich mit dem Umsatz des Vorjahrs.

b) Antragstellende, welche die Tätigkeit ab 1. Oktober 2019 begonnen haben, können die Förderungen laut diesen Richtlinien ohne Nachweis eines Umsatzrückgangs beanspruchen, sofern die Voraussetzungen laut Absatz 2 erfüllt sind.

4. Ausgeschlossen von den Zuschüssen sind:

a) Sozietäten, falls alle oder einzelne der beteiligten Freiberufler/Freiberuflerinnen selbst einen Zuschuss im Sinne dieser Richtlinien beantragen,

b) die Subjekte laut Absatz 1, deren Umsatz im Geschäftsjahr 2019 nicht einen Betrag von 15.000,00 Euro erreicht, ausgenommen jene, die ihre Tätigkeit ab 1. Oktober 2019 aufgenommen haben,

c) Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014). Abweichend davon können Zuschüsse für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben,

d) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

e) Subjekte, welche in früheren Anträgen auf Covid-19-Zuschüsse Falscherklärungen abgegeben oder Informationen vorenthalten haben.

Artikel 4
Höhe der Förderung

1. Der Zuschuss wird in folgender Höhe gewährt:

a) 3.000,00 Euro für die Antragstellenden laut Artikel 3, welche die Tätigkeit ab dem 1. Oktober 2019 begonnen haben,

b) 5.000,00 Euro für die Antragstellenden laut Artikel 3, welche die Tätigkeit innerhalb 30. September 2019 begonnen und im Jahr 2019 bis zu zwei Personen beschäftigt haben,

c) 7.500,00 Euro für die Antragstellenden laut Artikel 3, welche die Tätigkeit innerhalb 30. September 2019 begonnen und im Jahr 2019 mehr als zwei und bis zu vier Personen beschäftigt haben,

d) 10.000,00 Euro für die Antragstellenden laut Artikel 3, welche die Tätigkeit innerhalb 30. September 2019 begonnen und im Jahr 2019 mehr als vier Personen beschäftigt haben.

Artikel 5
Antragstellung

1. Der Antrag muss online bis spätestens 30. September 2021, 12.00 Uhr eingereicht werden, über den E-Government-Service der Landesverwaltung „COVID-19 – Zuschüsse an Unternehmen“.

2. Als Einreichdatum gilt der Tag, an dem der Antrag im System registriert wird. Der Antrag gilt als ordnungsgemäß eingereicht, sobald der/die Antragstellende über das System die entsprechende Eingangsbestätigung erhält. Diese wird vom System unmittelbar nach Versenden des Antrags dem/der Antragstellenden per E-Mail übermittelt. Sämtliche Mitteilungen werden dem/der Antragstellenden übermittelt und auch den Vermittlern, sofern der Antrag über letztere eingereicht wurde.

3. Der Zugriff auf den E-Government-Service durch die Antragstellenden erfolgt ausschließlich über das öffentliche System für die digitale Identität (SPID – „Servizio Pubblico di Identità Digitale“).

4. Die Stempelmarke kann online (digitale Stempelmarke @e.bollo) oder mittels Zahlschein F23 beglichen werden. Als Alternative dazu müssen auf dem Antrag die Nummer und das Datum der Stempelmarke aufscheinen. Der/Die Antragstellende erklärt, diese Stempelmarke ausschließlich für das betreffende Verwaltungsverfahren zu verwenden.

5. Die Voraussetzungen und vorgesehenen Bedingungen für die Beanspruchung der Zuschüsse laut diesen Richtlinien werden durch eine Erklärung des/der Antragstellenden belegt.

Artikel 6
Bearbeitung der Anträge

1. Das zuständige Landesamt bearbeitet die vorgelegten Anträge chronologisch nach Eingang auf der Grundlage der Erklärungen der Antragstellenden.

Artikel 7
Gewährung des Zuschusses

1. Die Gewährung des Zuschusses erfolgt mit Dekret des zuständigen beauftragten Abteilungsdirektors/der zuständigen beauftragten Abteilungsdirektorin.

Artikel 8
Auszahlung des Zuschusses

1. Die Auszahlung des zustehenden Zuschusses wird auf der Grundlage der im Antrag angeführten Erklärungen vom Direktor/Direktorin des zuständigen Landesamtes verfügt.

Artikel 9
Schutzklausel

1. Die Gewährung der Zuschüsse laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der in den einschlägigen Aufgabenbereichen des Landeshaushalts bereitgestellten Mittel. Reichen die bereitgestellten finanziellen Mittel nicht aus, um allen Anträgen der Anspruchsberechtigten gerecht zu werden, können die Anträge von Amts wegen archiviert werden.

Artikel 10
Pflichten

1. Die Begünstigten müssen dem zuständigen Landesamt sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen, die es zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses für zweckmäßig erachtet.

Artikel 11
Kontrollen und Sanktionen

1. Das zuständige Landesamt führt Stichprobenkontrollen an mindestens 8 Prozent der genehmigten Anträge durch. Zudem führt es in allen für zweckmäßig erachteten Fällen Kontrollen durch.

2. Die Auswahl der zu prüfenden Anträge erfolgt stichprobenartig aus der Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Zuschüsse.

3. Bei den Kontrollen wird überprüft, ob die Begünstigten falsche Dokumente oder Erklärungen vorgelegt haben oder Erklärungen, die unwahre Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, vorgeschriebene Informationen zu liefern.

4. Das zuständige Landesamt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb der sie kontrolliert werden. In der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Falls notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.

5. Unbeschadet der einschlägigen Gesetzesbestimmungen bei unrechtmäßiger Inanspruchnahme wirtschaftlicher Vergünstigungen hat der festgestellte Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Anwendungsrichtlinien den Widerruf des Zuschusses und die Pflicht zur Rückzahlung des entsprechenden Betrags zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zur Folge, die ab Auszahlung des Zuschusses berechnet werden. Das gesamte Kontrollverfahren samt Verhängung eventueller Sanktionen muss innerhalb einer Frist von 180 Tagen ab Einleitung des Verfahrens abgeschlossen sein.

Artikel 12
Anwendung

1. Diese Richtlinien gelten für alle Anträge, die ab dem Tag ihrer Genehmigung und bis zum 30. September 2021 eingereicht werden.

 

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