(1) Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2020, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„1. Für die Kollektivvertragsverhandlungen auf bereichsübergreifender Ebene wird zu Lasten des Landeshaushaltes 2021-2023 die Höchstausgabe von 15.843.951,26 Euro für das Jahr 2022 und die Höchstausgabe von 15.843.951,26 Euro für das Jahr 2023 genehmigt. Diese Beträge beinhalten anteilsmäßig die Zuweisungen an die Landesverwaltung und an den Südtiroler Sanitätsbetrieb, nicht aber an die Gemeinden, die Bezirksgemeinschaften, die Seniorenwohnheime, das Institut für sozialen Wohnbau, das Verkehrsamt Bozen und die Kurverwaltung Meran.“
(2) Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2020, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„3. Für die Kollektivvertragsverhandlungen für das Lehrpersonal der Schulen staatlicher Art wird zu Lasten des Landeshaushaltes 2021-2023 für das Jahr 2021 die Höchstausgabe von 20.500.000,00 Euro genehmigt. Es wird weiterhin für das Jahr 2022 die Höchstausgabe von 15.000.000,00 Euro und für das Jahr 2023 die Höchstausgabe von 15.000.000,00 Euro genehmigt, welche die Folgekosten des Landeszusatzkollektivvertrages für den Dreijahreszeitraum 2019-2021 darstellen.“
(3) In Artikel 2 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2020, Nr. 16, werden die Wörter „die Höchstausgabe von 6.685.341,69 Euro für das Jahr 2021 und von 9.000.000,00 Euro für das Jahr 2022“ durch die Wörter „die Höchstausgabe von 9.000.000,00 Euro für das Jahr 2022“ ersetzt.