(1) Am Ende von Artikel 19 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Pflichten laut Artikel 38 beziehen sich auf den Flächenanteil, der nicht dem geförderten Wohnbau oder Wohnungen mit Preisbindung vorbehalten ist.“