(1) Nach Artikel 20/bis Absatz 1 Buchstabe l) des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„m) innovative Wohnprojekte im Bereich soziale Inklusion und Wohnungslosigkeit.”
(2) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2021 auf 300.000,00 Euro, für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2023 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2021-2023.