(1) Nach Artikel 4 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Absatz eingefügt:
„8/bis. Die Kollektivvertragsverhandlungen über die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung der beim Land und bei den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Körperschaften tätigen Journalisten erfolgen gemäß der in diesem Gesetz vorgesehenen Regelung und im Rahmen der von der Landesregierung der Landesagentur für die Beziehungen zu den Gewerkschaften vorgegebenen Programmziele, unter Berücksichtigung der entsprechenden Kollektivverträge der Kategorie und unter Einbeziehung der auf nationaler Ebene repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen der Kategorie der Journalisten. Für die Für- und Vorsorgebehandlung wird die Einschreibung beim Nationalen Institut für soziale Fürsorge für italienische Journalisten gemäß den geltenden Bestimmungen vorgenommen.“