(1) Das Land ist befugt, Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe laut Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, vorübergehend direkt zu verwalten, oder neue Unterstützungsmaßnahmen mit ähnlichen Zielsetzungen einzuführen, welche von Seiten der Landesregierung geregelt werden.
(2) Zur Umsetzung der Maßnahmen kann das Land vorübergehend auf das Personal anderer öffentlicher Verwaltungen zurückgreifen. Es ist zudem die Anvertrauung eines Teils der Verfahren an die Trägerkörperschaften der Sozialdienste laut Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13, möglich.
(3) Die Verwaltungsmaßnahmen, welche zur Umsetzung der Maßnahmen laut Absatz 1 getroffen werden, sind endgültig.
(4) Im Falle einer festgestellten unrechtmäßigen Inanspruchnahme findet der Widerruf des Zuschusses und die Rückzahlung des entsprechenden Betrags zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, die ab dem Auszahlungsdatum berechnet werden, Anwendung.
(5) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2021 auf 54.700.000,00 Euro, für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2023 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2021-2023.