(1) Artikel 9 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2020, Nr. 12, erhält folgende Fassung:
„6. Die aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten belaufen sich für das Jahr 2020 auf 150.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 125.000,00 Euro und ab dem Jahr 2022 auf jährlich 125.000,00 Euro. Die entsprechende Deckung für die Finanzjahre 2020, 2021 e 2022 erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022. Für die nachfolgenden Finanzjahre erfolgt die Deckung durch das Haushaltsgesetz.“