1. Verfällt das Anrecht auf die Begünstigung laut den Absätzen 1, 2, 3, 7, 8 und 9 desselben Artikels oder tritt die Bedingung laut Absatz 9 dieses Artikels nicht ein, muss gemäß Artikel 4 Absätze 5 und 12 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, der eventuell für das Jahr 2020 noch geschuldete GIS-Betrag, ohne Anwendung von Strafen und Zinsen, bis zum 30. Juli 2021 eingezahlt werden. Geht die Zahlung verspätet ein oder geht sie nicht ein, werden die Strafen angewandt, welche die geltenden staatlichen Bestimmungen im Bereich Gemeindesteuern vorsehen.