1. Die von Artikel 4 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, vorgesehene Befreiung und Ermäßigung der IMU ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
2. Die Beihilfe wird unter Einhaltung der Grenzen und gemäß den Bedingungen gewährt, die in der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 C(2020) 1863 final „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, festgelegt sind, und zwar im Rahmen der genehmigten Regelung SA. 57021, betreffend die Notifizierung der Artikel von 54 bis 61 des Gesetzesdekrets Nr. 34 vom 19. Mai 2020, Nr. 34, mit Gesetz vom 17. Juli 2020, Nr. 77, abgeändert und zum Gesetz erhoben, in geltender Fassung.
3. Nicht förderfähig sind Unternehmen, die sich am Stichtag 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befanden, auf der Grundlage der Definition laut Artikel 2 Ziffer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.