1. Als Kriterium zur Bemessung des Geschäftsumsatzes wird der in der jährlichen Mehrwertsteuererklärung festgelegte Gesamtgeschäftsumsatz aller Tätigkeiten des Betreibers herangezogen (VE50 der Jahresmehrwertsteuererklärung 2020, die entsprechende Zeile der Jahresmehrwertsteuererklärung 2021).
2. Im Fall der Kategorien, die von Einreichen der jährlichen Mehrwertsteuererklärung befreit sind, wird als Kriterium zur Bemessung des Geschäftsumsatzes im Sinne der Richtlinien „COVID-19 Zuschüsse an Kleinunternehmer“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 270 vom 15. April 2020 die Summe der ausgestellten Rechnungen, Belege und Tagesinkassi herangezogen, jeweils unabhängig von deren Inkasso. In diesem Fall muss der Betreiber bei der Gemeinde eine Erklärung vorlegen, in der anhand der entsprechenden Eckdaten der Rückgang des Gesamtumsatzes sowie sein konkretes Ausmaß aufgezeigt wird, so dass die Gemeinde den Rückgang problemlos nachvollziehen kann. Die Gemeinde hat jederzeit das Recht, die dieser Erklärung zugrunde liegende Dokumentation zu verlangen.