1. Die zuständige Gemeinde führt Stichprobenkontrollen an mindestens 8% der eingereichten Eigenbescheinigungen durch und kontrolliert zusätzlich in allen Fällen, in denen sie dies für zweckmäßig erachtet.
2. Die Kontrollen werden gemäß den geltenden Rechtsvorschriften im Bereich Gemeindesteuern durchgeführt.