1. Gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 9 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, legen diese Richtlinien den zu berücksichtigenden Umsatz und die einem Rückgang von 20 Prozent eventuell gleichzustellenden Fälle sowie weitere Kriterien und Regelungen für die Anwendung der im selben Artikel vorgesehene GIS-Befreiung und GIS-Reduzierung.