In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Januar 2021, Nr. 11)
Durchführungsverordnung betreffend öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale und -orte

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 28. Jänner 2021, Nr. 4.

Art. 6 (Trennelemente)

(1) Die Bauteile, die öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale von anderen Gebäuden oder Räumlichkeiten trennen, müssen einen Feuerwiderstand von mindestens REI 60 aufweisen. Die genannten Trennelemente müssen angemessen weit reichen und mindestens 1 m über die Dächer hinausragen.

(2) Für Gebäude mit mehreren Sälen oder solche, in denen mehrere Lokale untergebracht sind (Multikomplexe), ist Folgendes zulässig:

  1. der Zugang zu mehreren Räumlichkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b), d), e) und f) mit derselben Zweckbestimmung kann über ein einziges Foyer erfolgen, sofern die Trennelemente einen Feuerwiderstand von mindestens REI 60 aufweisen, keine direkten Verbindungen zwischen den einzelnen Räumen vorhanden sind und jeder Raum über unabhängige Fluchtwege verfügt,
  2. der Zugang zu mehreren Räumlichkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und einer Räumlichkeit laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) oder c) mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1.000 Zuschauern und einer vom Zuschauerraum getrennten Bühne kann über ein einziges Foyer erfolgen, sofern die unter Buchstabe a) dieses Absatzes festgelegten Bedingungen eingehalten werden,
  3. der Zugang zu mehreren Räumlichkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und c) kann über ein einziges Foyer erfolgen, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:
    1. alle Trennelemente müssen einen Feuerwiderstand von REI 90 aufweisen,
    2. es dürfen keine direkten Verbindungen zwischen den verschiedenen Räumen vorhanden sein,
    3. jeder Raum muss über einen unabhängigen Fluchtweg verfügen,
    4. das Gesamtfassungsvermögen darf nicht mehr als 1.000 Zuschauer betragen,
    5. das Fassungsvermögen jedes Raums darf nicht mehr als 500 Zuschauer betragen,
    6. die Räume müssen oberirdisch liegen, sie dürfen nicht übereinander angeordnet sein und der Boden der einzelnen Räume darf sich nicht mehr als 7,5 m über der Bezugsebene befinden,
    7. die Bühne muss vom jeweiligen Zuschauerraum getrennt sein.

(3) Für Verbindungen mit anderen Tätigkeiten ist Folgendes zulässig:

  1. die Räumlichkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d) und e) können über rauchdichte Schleusen und Brandschutztüren mit einem Feuerwiderstand von mindestens EI 30 mit den Tätigkeiten laut Ziffern 67, 68 und 71 des Anhangs I zum Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. August 2011, Nr. 151, verbunden sein, sofern es sich um eine vom selben Betreiber geführte Tätigkeit handelt; diese Verbindungen dürfen bei der Berechnung der Fluchtwege nicht berücksichtigt werden. Unbeschadet der einschlägigen Brandschutzvorschriften müssen die Trennelemente einen Feuerwiderstand von mindestens REI 60 aufweisen,
  2. die Räumlichkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d) und e) können mit den Gemeinschaftsflächen von Einkaufszentren unter den in Buchstabe a) dieses Absatzes genannten Bedingungen verbunden sein. Unbeschadet der einschlägigen Brandschutzvorschriften müssen die Trennelemente einen Feuerwiderstand von mindestens REI 90 aufweisen,
  3. die Räumlichkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) können mit den Tätigkeiten laut Ziffer 66 des Anhangs I zum Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. August 2011, Nr. 151, unter den in Buchstabe a) dieses Absatzes genannten Bedingungen verbunden sein, sofern es sich um eine vom selben Betreiber geführte Tätigkeit handelt,
  4. die Räumlichkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und f) können mit den Speisesälen von Restaurants oder Ähnlichem unter den in Buchstabe a) dieses Absatzes genannten Bedingungen verbunden sein,
  5. die Räumlichkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und f) können mit Spielhallen über rauchdichte Schleusen und Brandschutztüren mit einem Feuerwiderstand von mindestens EI 60 verbunden sein, sofern es sich um eine vom selben Betreiber geführte Tätigkeit handelt; diese Verbindungen dürfen bei der Berechnung der Fluchtwege nicht berücksichtigt werden.

(4) Sind die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d), e), und f) genannten Lokale an die Tätigkeiten laut Ziffer 66 des Anhang I zum Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. August 2011, Nr. 151, angeschlossen, müssen die einschlägigen Bestimmungen laut Punkt 8.4 des Anhangs A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, eingehalten werden.

(5) Lager – das heißt Bereiche zur Aufbewahrung von Materialien, die für den Betrieb der Lokale und die Verwaltungsdienste erforderlich und an die Lokale laut dieser Verordnung angeschlossen sind –, mit Ausnahme jener laut den Artikeln 48 und 76, müssen mit tragenden Bauteilen und Trennelementen errichtet werden, die einen Feuerwiderstand von mindestens REI 60 oder einen der Brandlast angemessenen Feuerwiderstand aufweisen.

(6) Die Lager müssen zudem durch Öffnungen direkt von außen belüftet werden, wobei die Fläche der Lüftungsöffnung wenigstens 1/40 der Bodenfläche betragen muss, und können mit den anderen Räumen der Lokale über selbstschließende Brandschutztüren verbunden sein, die einen Feuerwiderstand von mindestens REI 60 oder einen der Brandlast angemessenen Feuerwiderstand aufweisen.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionA
ActionActionB
ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Januar 2021, Nr. 1
ActionActionEINLEITENDE BESTIMMUNGEN
ActionActionALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DEN BAU VON ÖFFENTLICHEN VORFÜHRUNGS- UND UNTERHALTUNGSLOKALEN
ActionActionStandort und bauliche Eigenschaften
ActionActionArt. 5 (Standort des Lokals)
ActionActionArt. 6 (Trennelemente)
ActionActionArt. 7 (Bühne)
ActionActionArt. 8 (Zugelassene Wohnräume und Betriebe)
ActionActionBauteile und Materialien
ActionActionAbtrennung zwischen Zuschauerraum und Bühne
ActionActionSONDERVORSCHRIFTEN FÜR DEN ZUSCHAUERRAUM
ActionActionSONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE BÜHNE
ActionActionSONDERVORSCHRIFTEN FÜR FILMVORFÜHRRÄUME
ActionActionHYGIENEVORSCHRIFTEN UND TECHNISCHE ANLAGEN DER ORTSFESTEN BAUTEN
ActionActionSONDERVORSCHRIFTEN FÜR SPORTANLAGEN UND SCHWIMMBÄDER
ActionActionSONDERVORSCHRIFTEN FÜR ÖFFENTLICHE VORFÜHRUNGS- UND UNTERHALTUNGSORTE
ActionActionBETRIEBSVORSCHRIFTEN
ActionActionBRANDSCHUTZDIENST UND INSPEKTIONEN
ActionActionSCHLUSSBESTIMMUNGEN
ActionAction(Artikel 113 Absatz 3)
ActionActionANLAGE B (Art. 104)
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. August 2023, Nr. 22
ActionActionC
ActionActionD
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis