(1) Die Bauteile, die öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale von anderen Gebäuden oder Räumlichkeiten trennen, müssen einen Feuerwiderstand von mindestens REI 60 aufweisen. Die genannten Trennelemente müssen angemessen weit reichen und mindestens 1 m über die Dächer hinausragen.
(2) Für Gebäude mit mehreren Sälen oder solche, in denen mehrere Lokale untergebracht sind (Multikomplexe), ist Folgendes zulässig:
- der Zugang zu mehreren Räumlichkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b), d), e) und f) mit derselben Zweckbestimmung kann über ein einziges Foyer erfolgen, sofern die Trennelemente einen Feuerwiderstand von mindestens REI 60 aufweisen, keine direkten Verbindungen zwischen den einzelnen Räumen vorhanden sind und jeder Raum über unabhängige Fluchtwege verfügt,
- der Zugang zu mehreren Räumlichkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und einer Räumlichkeit laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) oder c) mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1.000 Zuschauern und einer vom Zuschauerraum getrennten Bühne kann über ein einziges Foyer erfolgen, sofern die unter Buchstabe a) dieses Absatzes festgelegten Bedingungen eingehalten werden,
- der Zugang zu mehreren Räumlichkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und c) kann über ein einziges Foyer erfolgen, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:
- alle Trennelemente müssen einen Feuerwiderstand von REI 90 aufweisen,
- es dürfen keine direkten Verbindungen zwischen den verschiedenen Räumen vorhanden sein,
- jeder Raum muss über einen unabhängigen Fluchtweg verfügen,
- das Gesamtfassungsvermögen darf nicht mehr als 1.000 Zuschauer betragen,
- das Fassungsvermögen jedes Raums darf nicht mehr als 500 Zuschauer betragen,
- die Räume müssen oberirdisch liegen, sie dürfen nicht übereinander angeordnet sein und der Boden der einzelnen Räume darf sich nicht mehr als 7,5 m über der Bezugsebene befinden,
- die Bühne muss vom jeweiligen Zuschauerraum getrennt sein.
(3) Für Verbindungen mit anderen Tätigkeiten ist Folgendes zulässig:
- die Räumlichkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d) und e) können über rauchdichte Schleusen und Brandschutztüren mit einem Feuerwiderstand von mindestens EI 30 mit den Tätigkeiten laut Ziffern 67, 68 und 71 des Anhangs I zum Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. August 2011, Nr. 151, verbunden sein, sofern es sich um eine vom selben Betreiber geführte Tätigkeit handelt; diese Verbindungen dürfen bei der Berechnung der Fluchtwege nicht berücksichtigt werden. Unbeschadet der einschlägigen Brandschutzvorschriften müssen die Trennelemente einen Feuerwiderstand von mindestens REI 60 aufweisen,
- die Räumlichkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d) und e) können mit den Gemeinschaftsflächen von Einkaufszentren unter den in Buchstabe a) dieses Absatzes genannten Bedingungen verbunden sein. Unbeschadet der einschlägigen Brandschutzvorschriften müssen die Trennelemente einen Feuerwiderstand von mindestens REI 90 aufweisen,
- die Räumlichkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) können mit den Tätigkeiten laut Ziffer 66 des Anhangs I zum Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. August 2011, Nr. 151, unter den in Buchstabe a) dieses Absatzes genannten Bedingungen verbunden sein, sofern es sich um eine vom selben Betreiber geführte Tätigkeit handelt,
- die Räumlichkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und f) können mit den Speisesälen von Restaurants oder Ähnlichem unter den in Buchstabe a) dieses Absatzes genannten Bedingungen verbunden sein,
- die Räumlichkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und f) können mit Spielhallen über rauchdichte Schleusen und Brandschutztüren mit einem Feuerwiderstand von mindestens EI 60 verbunden sein, sofern es sich um eine vom selben Betreiber geführte Tätigkeit handelt; diese Verbindungen dürfen bei der Berechnung der Fluchtwege nicht berücksichtigt werden.
(4) Sind die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d), e), und f) genannten Lokale an die Tätigkeiten laut Ziffer 66 des Anhang I zum Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. August 2011, Nr. 151, angeschlossen, müssen die einschlägigen Bestimmungen laut Punkt 8.4 des Anhangs A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, eingehalten werden.
(5) Lager – das heißt Bereiche zur Aufbewahrung von Materialien, die für den Betrieb der Lokale und die Verwaltungsdienste erforderlich und an die Lokale laut dieser Verordnung angeschlossen sind –, mit Ausnahme jener laut den Artikeln 48 und 76, müssen mit tragenden Bauteilen und Trennelementen errichtet werden, die einen Feuerwiderstand von mindestens REI 60 oder einen der Brandlast angemessenen Feuerwiderstand aufweisen.
(6) Die Lager müssen zudem durch Öffnungen direkt von außen belüftet werden, wobei die Fläche der Lüftungsöffnung wenigstens 1/40 der Bodenfläche betragen muss, und können mit den anderen Räumen der Lokale über selbstschließende Brandschutztüren verbunden sein, die einen Feuerwiderstand von mindestens REI 60 oder einen der Brandlast angemessenen Feuerwiderstand aufweisen.