(1) Im öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokal dürfen an zusätzlichen Räumen nur solche vorhanden sein, die für die Leitung und Verwaltung notwendig sind. Die Hausmeisterwohnung muss einen eigenen Eingang haben und vom Rest des Vorführungs- und Unterhaltungslokals durch Bauteile getrennt sein, die einen Feuerwiderstand von mindestens REI 60 aufweisen. Eine Verbindungstür zum Vorführungs- und Unterhaltungslokal kann zugelassen werden, sofern sie einen Feuerwiderstand von mindestens REI 60 aufweist.
(2) Im öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokal können Bars, Cafés und Ähnliches vorhanden sein, die ausschließlich den Lokalbesuchern vorbehalten sind; dienen sie nicht ausschließlich dem Vorführungs- und Unterhaltungslokal, so müssen sie über einen separaten Ausgang verfügen.