(1) Die öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokale müssen für Rettungsfahrzeuge leicht zugänglich sein und eine rasche und geordnete Evakuierung an einen sicheren Ort ermöglichen.
(2) Unter besonderer Berücksichtigung des Fassungsvermögens des öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokals, des Verkehrsaufkommens im jeweiligen Gebiet und der Höhe der Nachbargebäude bestimmt der Techniker die Mindestabstände zwischen diesen Gebäuden und dem Außenumfang des Lokals.
(3) Theater mit mehr als 2.000 Personen Fassungsvermögen dürfen nicht in Gebäuden mit anderer Zweckbestimmung untergebracht werden. Theater mit geringerem Fassungsvermögen sowie alle anderen öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokale jeglichen Fassungsvermögens können in Gebäuden untergebracht werden, die anderen Zwecken dienen, sofern sie einen oder mehrere eigene Brandabschnitte bilden.
(4) Außerhalb des öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokals ist eine freie Fläche vorzusehen, die eine nach Einschätzung des Technikers angemessene Anzahl von aus dem Lokal kommenden Besuchern fassen kann. Der Zugang zur öffentlichen Straße oder zum öffentlichen Platz muss so kurz wie möglich sein und immer freigehalten werden.