(1) In Theatern oder anderen öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokalen, die mit einer Hauptbühne ausgestattet sind, muss die Bühne von außen leicht zugänglich sein.
(2) Die zulässigen Mindestabstände zwischen dem Gebäude, in dem sich die Bühne befindet, und den umliegenden Gebäuden werden vom Techniker festgelegt, wobei die Ausstattung und Gefährlichkeit der Bühne sowie die Bestimmungen laut Artikel 45 zu berücksichtigen sind.