(1) Unbeschadet der Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit der Nichtraucher sind Verwaltung und Leitung der öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokale dazu verpflichtet, auf striktes Einhalten des Rauchverbots in jenen Räumen zu achten, wo dieses Verbot aus Sicherheitsgründen gilt.
(2) Das Personal muss im Zuschauerraum und in den Nebenräumen das Publikum daran hindern, sich in den Durchgängen aufzuhalten, die als Zugang zu den Sitzplätzen dienen.
(3) Alle Ausgänge und Fluchtwege müssen stets frei von jeglichen Gegenständen gehalten werden, die die Flucht der Personen behindern und eine Gefahr für die Ausbreitung eines Brandes darstellen können.
(4) Bei öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokalen oder -orten muss die Funktionstüchtigkeit der Telekommunikationsanlage überprüft werden, insbesondere bei schlechter Abdeckung des Mobilfunknetzes, damit eine effiziente Anforderung der Rettungsdienste gewährleistet ist.