(1) Für öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale und -orte gilt das Verbot, im Aufenthaltsbereich des Publikums Schaum oder dichten Rauch durch Geräte oder Vorrichtungen zu erzeugen. Ebenso verboten ist der Einsatz jeglicher anderen Materialien, welche die Sicherheit gefährden oder das Brandrisiko erheblich erhöhen.