(1) In öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokalen und -orten muss ein Erste-Hilfe-Dienst gewährleistet sein.
(2) In jedem öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokal oder -ort muss stets ein vollständig ausgestatteter Erste-Hilfe-Kasten bereitgestellt werden, dessen Typ von der Gesundheitsbehörde zugelassen wurde.