(1) In Zusammenarbeit mit der Feuerwehr muss für jedes öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokal ein Einsatzplan mit allen nötigen Anweisungen für den Brandfall ausgearbeitet werden.
(2) Eine Kopie des Einsatzplans wird in einem eigens vorgesehenen Kästchen in der Nähe der Eingänge und eine weitere Kopie bei der örtlichen Feuerwehr aufbewahrt.
(3) Der Betreiber oder der Veranstalter ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Verordnung nachzuweisen, und zwar durch Erstellung der vorgeschriebenen Unterlagen entsprechend der Risikostufe der Veranstaltung – diese wird durch Ausfüllen der „Tabelle für die Risikoberechnung“ laut Anlage B bestimmt – und gemäß den Vorgaben der Landeskommission laut Artikel 10 oder der Gemeindekommission laut Artikel 10/bis des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13.