1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das Amt für Gesundheitsordnung Stichprobenkontrollen an mindestens sechs Prozent der genehmigten Anträge durch.
2. Die Direktorin/Der Direktor und eine Beamtin/ein Beamter des Amtes für Gesundheitsordnung ermitteln die zu kontrollierenden Anträge durch das Los. Die Auslosung erfolgt durch das Zufallsprinzip, anhand einer Aufstellung aller im Bezugsjahr ausgezahlten Förderungen. Über die Auslosung und deren Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst. Darüber hinaus können auch Zweifelsfälle überprüft werden.
3. Bei Unregelmäßigkeiten werden die in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen angewandt.
4. Im Fall nicht wahrheitsgemäßer oder unwahrer Erklärungen im Antrag oder in jedem sonstigen vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall unterlassener Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.