1. Die Gewährung der Förderungen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der in den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Mittel gemäß der Rangordnung der zur Universität zugelassenen Studierenden, gemäß der Ausschreibung laut Artikel 6 sowie im Sinne der Artikel 2 und 3 dieser Richtlinien.