(1) Überstundenarbeit ist die außerhalb der normalen Arbeitszeit laut Artikel 6 dieses Vertrages geleistete Arbeit.
(2) Die Überstundenarbeit wird nicht als ordentlicher Programmierungsfaktor der Arbeit eingesetzt. Sie hat Ausnahmecharakter und ist vom zuständigen Vorgesetzten im Vorhinein und schriftlich aufgrund effektiver Diensterfordernisse zu ermächtigen.
(3) Die Überstunden können zur Abdeckung folgender Dienste und Leistungen verwendet werden:
- effektiver Dienst im Falle des Rufes im Bereitschaftsdienst,
- andere effektive Diensterfordernisse außergewöhnlichen Charakters.
(4) Die vom ärztlichen Personal geleisteten bezahlten Überstunden dürfen pro Jahr die individuelle Grenze von 250 Stunden nicht überschreiten.
(5) Die Überstunden müssen vorwiegend ausgeglichen werden. Falls der Ausgleich aufgrund von ordnungsgemäß dokumentierten außerordentlichen Diensterfordernissen nicht möglich ist, werden die Überstunden bezahlt. Die Modalitäten über Ausgleich oder Bezahlung werden in der jährlichen Zielvereinbarung zwischen dem betroffenen ärztlichen Personal und dem zuständigen Vorgesetzten festgelegt. Anstelle der Bezahlung kann das betroffene ärztliche Personal die Gutschreibung der Überstunden auf das Arbeitszeitkonto beantragen.
(6) Das Ausmaß der normalen Stundenvergütung wird berechnet, indem der aufgrund der Besoldungsstufe, Gehaltsklasse oder Gehaltsvorrückung zustehende Monatslohn einschließlich der Sonderergänzungszulage durch den Koeffizienten 165 geteilt wird.
(7) Für die Festsetzung der normalen Stundenvergütung wird die zugewiesene positionsgebundene Entlohnung, einschließlich der Zulage für stellvertretende Direktoren, berücksichtigt, wobei folgende Höchstgrenzen gelten:
- maximal zustehende Stundenvergütung aufgrund der Besoldungsstufe bis zu 15 Vorrückungen,
- Höchstkoeffizient der Funktionszulage: 1,9.
(8) Das Ausmaß der Überstundenvergütung wird berechnet, indem die normale Stundenvergütung laut den Absätzen 6 und 7 um 30 Prozent erhöht wird.
(9) Die Bestimmungen dieses Artikels kommen ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages zur Anwendung.