Um den variablen Anteil der Gebühr zu berechnen, müssen die Durchschnitts- und die Grenzkosten für den kurzfristigen Zeitraum denen des mittelfristigen (wenn nicht langfristigen) entsprechen. Dadurch kann das ökonomisch-finanzielle Gleichgewicht des Wirtschafts- und Finanzplanes (WFP), unter der Berücksichtigung der Haushaltsvorgaben beibehalten, wenn nicht verbessert werden, ohne auf gewinnorientierte Methoden oder zusätzliche Dienste – jure privatorum – zurückgreifen zu müssen.
Die Durchschnittskosten werden periodisch und mindestens einmal alle 5 Jahre durch die Landesagentur für Umwelt- und Klimaschutz bestimmt. Hierfür werden die nationalen und internationalen Durchschnittskosten und die Daten der Anlage herangezogen. Der Bericht des zuständigen Amtes der Landesagentur für Umwelt- und Klimaschutz wird dem Dekret des Landesrates beigelegt.
Unbeschadet davon bleibt Art. 8, Absatz 3 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 586/2014.