(1) Für die Ausweisung von öffentlichen Parklätzen gelten als Planungsrichtwert 2,5 m²/Einwohner. Öffentliche Parkplätze sind allgemein zugänglich und dienen öffentlichen Zwecken. Private Betreiber müssen im Sinne von Artikel 7 ihren Parkraumbedarf selbst erfüllen.
(2) Sofern der Bedarf nachgewiesen wird, sind für historische Ortskerne sowie Gemeinden mit hoher touristischer Nächtigungszahl, mit einer hohen Pendlerzahl oder ausgeprägtem Tagestourismus zusätzliche Parkmöglichkeiten vorzusehen.
(3) Die Flächen laut den Absätzen 1 und 2 sind zumindest zur Hälfte als Parkraum für nachhaltige Verkehrsmittel wie Car-Sharing, Elektrofahrzeuge, Elektrofahrräder und nicht motorisierte Fahrräder zu verwenden, mit Anschlussmöglichkeiten an elektrische Ladestationen.
(4) Um eine hohe Lebensqualität im Siedlungsgebiet zu erreichen oder zu erhalten ist dort, wo keine Möglichkeiten im Rahmen alternativer Verkehrskonzepte wie Sharing-Systeme bestehen, eine Verlagerung der öffentlichen Pkw-Parkplätze von der Straße in unterirdische oder mehrgeschossige Sammelgaragen anzustreben.
(5) Öffentliche Pkw-Parkplätze sind bevorzugt an intermodalen Knotenpunkten wie Park&Ride-Anlagen, Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel o.a. vorzusehen und jedenfalls mit gut erreichbaren und sicheren Fahrradabstellplätzen sowie nach Möglichkeit mit Fahrradverleihstationen zu kombinieren.
(6) Öffentliche Parkplätze sind, sofern nicht unterirdisch oder mehrgeschossig angelegt, mit durchlässigen Bodenbefestigungen zu errichten oder mit begrünten Bodenschichten oder Sickermulden, die die oberflächliche Regenwasserversickerung gewährleisten.
(7) Zur sinnvollen Nutzung vorhandenen öffentlichen Parkraums sind geeignete Systeme der Parkplatzbewirtschaftung anzuwenden.
(8) Die Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern müssen über eine ausgestattete Remise zum Abstellen von Bussen des öffentlichen Personennahverkehrs verfügen, wofür in den Gemeindeplänen entsprechende Flächen für deren Verwirklichung ausgewiesen werden.