(1) Die Gemeinden legen die Standards für die Errichtung privater Parkplätze im Rahmen des Mobilitäts- und Erreichbarkeitskonzepts gemäß Artikel 51 Absatz 5 Buchstabe f) des Gesetzes fest, unter Berücksichtigung des Angebots an Infrastrukturen, Mobilitätsdiensten und der vorgesehenen Zweckwidmungen im Planungsbereich, unter anderem, indem sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben für abgegrenzte Gebiete die Errichtung von Stellplätzen einschränken, Sammelparkplätze vorschreiben und bei Abweichungen von den Standards Ersatzleistungen vorschreibt.
(2) Bis zum Inkrafttreten der von den Gemeinden im Mobilitäts- und Erreichbarkeitskonzept festgelegten Bestimmungen gelten für die einzelnen Zweckbestimmungen folgende Richtwerte:
| | | | Verkehrsquelle/ Zweckbestimmung | Fahrradabstellplätze / parcheggi biciclette | Pkw-Stellplätze / Parcheggi auto | Fonte del traffico/ destinazione d’uso |
a. Wohnen | 2 / 200 m³ | 1 / 200 m³ | a. residenza |
b. Handel | 1 / 50 m² Verkaufsfläche/ superficie di vendita | 1 / 50m² Verkaufsfläche/ superficie di vendita | b. commercio |
c. Dienstleistung | 1 / 50 m² Nutzfläche/ superficie utile | 1 / 40 m² Nutzfläche/ superficie utile | c. attività di servizio |
d. kleine Handwerks-betriebe (≤ 5 Angestellte) | 1 / 70 m² Nutzfläche/ superficie utile | 1 / 60 m² Nutzfläche/ superficie utile | d. piccole imprese artigianali (≤ 5 dipendenti) |
e. größere Handwerksbetriebe | 10 % der Beschäftigten degli occupati | 30 % der Beschäftigten degli occupati | e. imprese artigianali di maggiori dimensioni |
f. Gewerbe | 10 % der Beschäftigten degli occupati | 30 % der Beschäftigten degli occupati | f. attività produttiva |
g. Beherbergung und Privatzimmer-vermietung, Ferienwohnungen | 1 / 15 Betten / posti letto + 20 % für das Personal/ per il personale | 1 / 4 Betten / posti letto + 20 % für das Personal / per il personale | g. esercizi ricettivi e affittacamere, appartamenti per le vacanze |
h. Schank- und Speisebetriebe | 1 / 6 Sitzplätze 6 posti a sedere | 1 / 6 Sitzplätze 6 posti a sedere | h esercizi di somministrazione di pasti e bevande |
(3) Bei der Festsetzung der Standards muss die Anzahl der privaten PKW-Stellplätze im Verhältnis zur Lage im Siedlungsgebiet und zum Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln eingeschränkt werden. Kriterien dafür sind die Entfernung des geplanten Bauwerks zur nächsten Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs, die Häufigkeit der Verbindungen, die Anbindung an den überregionalen Verkehr, attraktive Fahrzeiten beispielsweise durch eigene Busspuren usw. Im Einzelfall sind die örtlichen Verkehrsverhältnisse und besondere Maßnahmen zur Reduktion des Stellplatzbedarfs zu berücksichtigen, etwa über Jobtickets für die Beschäftigten, die Errichtung von Car-Sharing Stationen, Car-Pools usw.
(4) Um im Siedlungsgebiet eine hohe Lebensqualität zu erreichen oder zu erhalten sollen private PKW-Stellplätze vorzugsweise von der Straße in unterirdische oder mehrgeschossige Sammelgaragen verlegt werden.
(5) In Hinblick auf nachhaltige Mobilität und E-Mobilität sind neu zu errichtende Parkplätze mit Anschlussmöglichkeiten für elektrische Ladestationen auszustatten.
(6) Privatparkplätze sind, sofern nicht unterirdisch oder mehrgeschossig angelegt, mit durchlässigen Bodenbefestigungen zu errichten oder mit begrünten Bodenschichten oder Sickermulden, die die oberflächliche Niederschlagswasserversickerung gewährleisten.