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j) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Mai 2020, Nr. 171)
Mindeststandards für die Ausstattung öffentlicher Räume von Allgemeininteresse und privater Räume von öffentlichem Interesse sowie Kriterien zur Bestimmung von Hofstellen landwirtschaftlicher Betriebe

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 14. Mai 2020, Nr.20.

1. KAPITEL
Anwendungsbereich

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung legt in Durchführung von Artikel 21 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“, in der Folge als „Gesetz“ bezeichnet, die Mindeststandards der Gebiets- und funktionalen Ausstattung öffentlicher Räume von Allgemeininteresse und privater Räume von öffentlichem Interesse sowie die Kriterien zur Bestimmung von Hofstellen landwirtschaftlicher Betriebe fest.

2. KAPITEL
Mindeststandards für die Gebiets- und funktionale Ausstattung

Art. 2 (Grundsätze)

(1) Die Gemeinden müssen die Gebiets- und funktionelle Ausstattung gewährleisten, die erforderlich ist, um ein höchstmögliches Niveau an Siedlungsqualität zu erreichen und die zur Gewährleistung der bürgerlichen und sozialen Rechte der Bevölkerung notwendigen Dienstleistungen zu erbringen, auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse der wirtschaftlichen Entwicklung, und zwar insbesondere in Bezug auf:

  1. die Wohn- und Arbeitsbedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger,
  2. das Gesundheits- und Sozialwesen sowie die Unterstützung von Familien und Einzelpersonen,
  3. die Nahversorgung mit Produkten und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs,
  4. Bildung, Innovation und Forschung,
  5. das Vereinswesen für kollektive, ethische und kulturelle Zwecke sowie zur Religions- und Glaubensausübung,
  6. Freizeitbeschäftigungen, Nutzung des öffentlichen Grüns, Kulturangebot, Sport und Veranstaltungen,
  7. Mobilität und Erreichbarkeit, öffentliche und kollektive Verkehrsdienste,
  8. die Ausstattung und die Vernetzung der öffentlichen Räume und des urbanen Grüns,
  9. die Qualität der Architektur, unter besonderer Berücksichtigung der Räume und Einrichtungen von öffentlichem Interesse.

(2) Die in dieser Verordnung festgelegten Planungsrichtwerte bilden die Grundlage für die Planungstätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden.

(3) Im Rahmen dieser Planungstätigkeit kann aufgrund besonderer Umstände oder angesichts der politischen Zielsetzungen von den Richtwerten abgewichen werden, sofern eine angemessene Planungsqualität gewährleistet ist. Abweichungen sind mit Ratsbeschluss angemessen zu begründen.

(4) Bei der Ermittlung der Einwohnerzahl, die für die Planungsrichtwerte zur Ausweisung von Flächen für öffentliche Grün- und Freiräume, Spielplätze, Sportanlagen und Parkplätze erforderlich ist, sind auch Feriengäste einzubeziehen; dazu wird zur Einwohnerzahl die jährliche Nächtigungsziffer, geteilt durch 200, hinzugezählt.

(5) Die fußläufige Erreichbarkeit wird in Minuten angegeben. Die Umrechnung in eine effektive Entfernung - nicht Luftlinie - erfolgt in ebenem Gelände mit einer durchschnittlichen Fußgängergeschwindigkeit von 1 m/s.

Art. 3 (Zentrale Orte mit Verflechtungsbereichen)

(1) Aus den 116 Gemeinden Südtirols ergeben sich in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht die nachfolgend und in der beigefügten Karte 1 angeführten 17 regionalen Verflechtungsbereiche, die einen erkennbaren zentralen Ort umgeben. Diese zentralen Orte sind so verteilt, dass der Bevölkerung Versorgungseinrichtungen unterschiedlichen Grades in zumutbarer Entfernung zur Verfügung stehen und ein für diese Einrichtungen tragfähiger Verflechtungsbereich gewährleistet ist:

  1. Obervinschgau mit zentralem Ort Mals für den Verflechtungsbereich Glurns, Graun, Prad, Schluderns, Stilfs, Taufers im Münstertal,
  2. Mittelvinschgau mit zentralem Ort Schlanders für den Verflechtungsbereich Kastelbell-Tschars, Laas, Latsch, Martell,
  3. Untervinschgau mit zentralem Ort Naturns für den Verflechtungsbereich Schnals, Plaus,
  4. Burggrafenamt mit zentralem Ort Meran für den Verflechtungsbereich Algund, Burgstall, Gargazon, Hafling, Kuens, Marling, Partschins, Riffian, Schenna, Tirol, Vöran,
  5. Ulten-Nonsberg mit zentralem Ort Lana für den Verflechtungsbereich Laurein, Proveis, St. Felix - Unsere liebe Frau im Walde, St. Pankraz, Tisens, Tscherms, Ulten,
  6. Passeier mit zentralem Ort St. Leonhard für den Verflechtungsbereich Moos, St. Martin in Passeier,
  7. Bozen und Umgebung mit zentralem Ort Bozen für den Verflechtungsbereich Andrian, Branzoll, Deutschnofen, Eppan, Jenesien, Kaltern, Karneid, Kastelruth, Leifers, Mölten, Nals, Pfatten, Ritten, Sarntal, Terlan, Tiers, Völs, Welschnofen,
  8. Unterland mit zentralem Ort Neumarkt für den Verflechtungsbereich Aldein, Altrei, Auer, Kurtatsch, Kurtinig, Margreid, Montan, Salurn, Tramin, Truden,
  9. Gröden mit zentralem Ort St. Ulrich für den Verflechtungsbereich St. Christina, Wolkenstein,
  10.  Unteres Eisacktal mit zentralem Ort Klausen für den Verflechtungsbereich Barbian, Feldthurns, Lajen, Villanders, Villnöß, Waidbruck,
  11. Brixen und Umgebung mit zentralem Ort Brixen für den Verflechtungsbereich Lüsen, Mühlbach, Natz-Schabs, Rodeneck, Vahrn,
  12. Wipptal mit zentralem Ort Sterzing für den Verflechtungsbereich Brenner, Franzensfeste, Freienfeld, Pfitsch, Ratschings,
  13. Unteres Pustertal mit zentralem Ort Bruneck für den Verflechtungsbereich Gais, Kiens, Olang, Percha, Pfalzen, Rasen-Antholz, St. Lorenzen, Terenten, Vintl,
  14. Tauferer-Ahrntal mit zentralem Ort Sand in Taufers für den Verflechtungsbereich Ahrntal, Mühlwald, Prettau,
  15. Welsberg und Umgebung mit zentralem Ort Welsberg für den Verflechtungsbereich Gsies, Prags,
  16. Oberes Pustertal mit zentralem Ort Innichen für den Verflechtungsbereich Niederdorf, Sexten, Toblach,
  17. Gadertal mit zentralem Ort Abtei für den Verflechtungsbereich Corvara, Enneberg, St. Martin in Thurn, Wengen.

Art. 4 (Bedarf und Ausweisungskriterien)

(1) Im Sinne einer zweckmäßigen Nutzung des Raums weist der Gemeindeplan für Raum und Landschaft auf der Grundlage einer Bedarfserhebung neue Baugebiete aus wie Mischgebiete, Gewerbegebiete und andere Gebiete, wenn im Gemeindegebiet keine geeigneten Liegenschaften vorhanden sind.

(2) Bei der Berechnung des Wohnraumbedarfs sind die Anzahl und die Zusammensetzung der Haushalte zu berücksichtigen.

(3) Der Mindestwohnraumbedarf pro Einwohner wird auf 100 m³ Baumasse festgelegt.

(4) Die nachhaltige Stadt- und Raumentwicklung hat dem Ziel der Verkehrsvermeidung Rechnung zu tragen, und zwar durch:

  1. Ausweisung von Mischzonen an Standorten in einer Entfernung von höchstens 500 m zu einem öffentlichen oder privaten Angebot an Gütern und Dienstleistungen für den täglichen Bedarf der Bevölkerung,
  2. Ausweisung von Mischzonen in einer Entfernung von höchstens 300 m zu fußläufig erreichbaren Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel oder in einer Entfernung von höchstens 1 km zu Haltestellen von Schienenfahrzeugen oder Seilbahnen,
  3. Reduzierung auf ein Minimum der Entfernungen zwischen Wohnungen, Arbeitsstätten, Freizeit- und Bildungseinrichtungen, wobei für die fußläufige Erreichbarkeit folgende Planungsrichtwerte gelten:
    1. Kindergärten, Spielplätze: 5 Minuten,
    2. Grundschulen, Sportplätze: 10 Minuten,
    3. Vereinslokale, öffentliche Einrichtungen und andere als unter Buchstabe a) enthaltene Handels-, Dienstleistungs-, Handwerks-, Gewerbe- oder Gastgewerbebetriebe: 20 Minuten.

(5) Zur Bestimmung der Lage der Gewerbe-gebiete werden folgende Bewertungskriterien angewandt:

  1. Die Erweiterung bestehender Gewerbegebiete hat Vorrang gegenüber der Ausweisung neuer, isolierter Gewerbegebiete.
  2. Gebiete in der Nähe zu bereits bestehenden Infrastrukturen haben Vorrang, wobei insbesondere die Erreichbarkeit und die Anbindung an das öffentliche Verkehrssystem zu berücksichtigen sind.
  3. Die Umwidmung unter Schutz stehender Flächen ist ebenso zu vermeiden wie die Ausweisung von Flächen in der Nähe von Flussläufen oder Feuchtgebieten.

(6) Zur Gewährleistung der städtebaulichen Qualität und der Umweltqualität der Siedlungsgebiete sowie einer langfristigen Funktionalität dieser Gebiete sind in der Planungsphase insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  1. Gestaltung der nachhaltigen Mobilität,
  2. Biodiversität,
  3. Handhabung der Grünflächen,
  4. Abwasserbehandlung,
  5. Niederschlagswasserbewirtschaftung,
  6. Planung der Parkplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder,
  7. Planung der Außenanlagen,
  8. Handhabung noch unbebauter Flächen.

(7) Die Gemeinde fördert die Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten im Siedlungsgebiet durch Maßnahmen wie:

  1. die Erhaltung, Schaffung, Aufwertung und Vernetzung vielfältiger Grünflächen und naturnaher Rückzugsbereiche im Siedlungsgebiet als Lebensgrundlage für Tier- und Pflanzenarten, mit Anbindung an außerörtliche und übergeordnete Grünstrukturen bzw. ökologisch wertvolle Flächen,
  2. die Erhaltung ökologisch wertvoller Bestandsbäume und die Verwendung vielfältiger, möglichst heimischer, blüten- und beerenreicher Baum- Strauch- und Staudenpflanzungen als Nahrungsquelle und Rückzugsort für Vögel und Insekten,
  3. die Ansaat artenreicher Blumenwiesen und Blumensäume mit extensiver Pflege, auch in straßenbegleitenden und kleinflächigen Grünrestflächen,
  4. das Zulassen heimischer Spontanvegetation, insbesondere auf Ruderalflächen,
  5. die Erhaltung und Schaffung von Nistmöglichkeiten,
  6. die Minimierung der Bodenversiegelung und die Berücksichtigung der Bodendurchlässigkeit bis zum Grundwasser, die Verwendung wasserdurchlässiger Bodenbeläge und Entsiegelung bestehender Beläge,
  7. den Einsatz naturnaher Niederschlagswasserbewirtschaftungssysteme,
  8. Mauer- und Fassadenbegrünungen, insbesondere bei fensterlosen Fassaden,
  9. Dachbegrünungen bei Dächern mit Neigung unter 15°,
  10. die Ausstattung von Plätzen – auch für ein besseres Mikroklima - mit Baumpflanzungen, sowie straßenraumbegleitende Begrünung innerorts, unter anderem mit Alleenpflanzungen-Baumpflanzungen in regelmäßigen Abständen von ca. 10 m,
  11. die Ausstattung oberirdischer Autostellplätze mit wasserdurchlässigen Belägen und mindestens einer hochstämmigen Baumpflanzung je 5 Stellplätze,
  12. die landschaftsökologische Ausgestaltung der Freiflächen im Wohnungsbau und mindestens einer hochstämmigen Baumpflanzung je 250 m² nicht mit Gebäuden bedeckter Fläche,
  13. Überdeckung von Kellern und Tiefgaragen außerhalb von Gebäuden, Terrassen, Zufahrten und Zuwegungen mit 60 cm Erde, um eine artenreiche Bepflanzung und Baumpflanzungen zu ermöglichen,
  14. die Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen oder -maßnahmen im Fall von Siedlungserweiterungen.

(8) Für die Reduzierung der Bodenversiegelung gilt für Gewerbegebiete der Beschränkungsindex der versiegelten Flächen, kurz B.V.F., gemäß Anlage B.

(9) Die Niederschlagswasserbewirtschaftung erfolgt gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, „Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8, im Bereich Gewässerschutz“, und folgt dem Grundsatz, dass – von technisch begründeten Ausnahmefällen abgesehen – das gesamte auf einem Grundstück anfallende Niederschlagswasser auf diesem Grundstück gespeichert und wiederverwendet werden muss oder versickern muss. Durch ein nachhaltiges Niederschlagswassermanagement ist die Benutzbarkeit und Dauerhaftigkeit der Grün- und Freiräume laut Artikel 10 dieser Verordnung zu gewährleisten.

Art. 5 (Mobilität und Erreichbarkeit)

(1) Im Sinne der Nachhaltigkeit werden folgende Hauptziele verfolgt:

  1. Vermeidung von Verkehr,
  2. Verlagerung des motorisierten Individualverkehrs,
  3. Verkehrsoptimierung.

(2) Die Vermeidung von Verkehr besteht darin, die Notwendigkeit der Fortbewegung zu beseitigen und die zurückzulegenden Strecken zu verkürzen, unter besonderer Berücksichtigung der Raumplanung. Sie erfolgt durch:

  1. die Schaffung kompakter Siedlungsgebiete mit kurzen Entfernungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4,
  2. Vermeiden einer Zersiedelung, indem die Erweiterung von Siedlungsgebieten an geeigneten Standorten im Anschluss an bereits bebaute Gebiete und im Einzugsbereich von Infrastrukturen erfolgt,
  3. Planung von Mischgebieten, wobei Wohngebiete vorgesehen werden, die auch mit dem Wohnen vereinbare Dienstleistungen, Handels- und Gewerbetätigkeiten umfassen,
  4. Planung neuer Bauzonen samt Dienstleistungen und Mobilitätsinfrastrukturen, insbesondere von Remisen und Abstellplätzen für Autobusse des öffentlichen Personennahverkehrs,
  5. Ansiedlung neuer Infrastrukturen, die zu neuem Verkehrsaufkommen führen, wie Handels- oder Unterhaltungsinfrastrukturen, Dienstleistungs-, Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen, Freizeitanlagen, Gewerbezonen usw. an Standorten mit hohem Nutzerpotential in der Umgebung, wo sie gut mit öffentlichen und mit nicht motorisierten Verkehrsmitteln erreichbar sind.

(3) Die Verlagerung des motorisierten Individualverkehrs mit fossilen Kraftstoffen auf umweltfreundliche Verkehrsmittel, insbesondere energieeffiziente öffentliche Verkehrsmittel, Rad- und Fußverkehr, erfolgt durch:

  1. den Ausbau des öffentlichen Nahverkehrsnetzes u.a. durch Sonderfahrbahnen, häufigere Verbindungen und größere Kapazitäten im öffentlichen Nahverkehr sowie durch den Ausbau bedarfsorientierter, flexibler Mobilitätsangebote,
  2. Schaffung eines flächendeckenden, barrierefreien Haltestellennetzes im öffentlichen Nahverkehr, mit folgenden Planungsrichtwerten:
    1. für Wohnen, Handel und Dienstleistung, Gewerbe: 300 m zur Bushaltestelle oder 1 km zur Haltestelle eines Schienenfahrzeugs oder einer Seilbahn,
    2. für Grünräume, Spielplätze und Sportanlagen im Einzugsbereich von Stadtteilen und Ortschaften: 200 m zu den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs,
    3. für Bildungseinrichtungen: 100 m zu den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs,
    4. für Gesundheits- und Sozialeinrichtungen: 100 m zu den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs,
  3. die Errichtung von Mobilitätsknotenpunkten in Siedlungsrandgebieten, wo der Umstieg vom motorisierten Individualverkehr auf den öffentlichen Nahverkehr durch einen Auffangparkplatz in angemessener Größe gewährleistet wird,
  4. den Ausbau der Fahrradinfrastruktur durch Schaffung eines sicheren, komfortablen, flächendeckenden und durchgehenden Radwegenetzes, möglichst getrennt vom Fahrzeugverkehr, sowie eines Netzes bequem erreichbarer und sicherer Fahrradabstellplätze im Verhältnis zur Nutzung und Größe der Gebäude, nach Möglichkeit mit E-Bike-Ladestationen. Fahrradverleihstationen sind mit Parkplätzen oder intermodalen Knoten zu kombinieren,
  5. die Anlage eines sicheren, komfortablen, flächendeckenden und durchgehenden Fußwegenetzes, einer attraktiven Umgebung und verkehrsberuhigter Zonen wie Fußgängerzonen,
  6. Maßnahmen, die dem motorisierten Individualverkehr entgegenwirken und den Umstieg auf öffentliche oder kollektive Verkehrsmittel erleichtern und dazu anregen, die Wege mit dem Rad oder zu Fuß zurückzulegen; u.a. Einschränkung der privaten Parkplätze, Einschränkung der Parkmöglichkeiten im Zentrum, Erhöhung der Parkgebühren im Ortszentrum, Reduktion der Fahrgeschwindigkeit im Siedlungsgebiet wie z.B. Tempo-30-Zonen, Errichtung verengter Fahrbahnen und Bodenschwellen, Beschränkung der Zufahrt zu Stadtzentren mit Schwerfahrzeugen, Einschränkung des motorisierten Individualverkehrs in touristisch stark entwickelten Gebieten.

(4) Die Verkehrsverbesserung besteht in Maßnahmen, die zur Verringerung der schädlichen Auswirkungen des Verkehrs beitragen, der weder vermieden noch verlagert werden kann und erfolgt durch:

  1. Förderung emissionsarmer Antriebssysteme mit Strom, Wasserstoff, Methan o.ä., Ausbau des Netzes an elektrischen Ladestationen, Ausbau der Wasserstoff-Tankstellen, Errichtung von Ladesäulen in öffentlichen Garagen und Vorrichtungen bei privaten Bauten,
  2. Förderung alternativer Verkehrskonzepte, die eine gemeinschaftliche Fahrzeugnutzung ermöglichen und den Anteil an motorisiertem Individualverkehr reduzieren, wie Carsharing, Carpooling, Bildung von Fahrgemeinschaften, Betriebstickets u.a.,
  3. Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses und zur Effizienzsteigerung.

(5) Die Planung von neuen Verkehrsflächen muss Maßnahmen zur Stärkung der biologischen Vielfalt wie die Ausweisung von Grünbrücken oder Straßenbegleitgrün beinhalten.

Art. 6 (Öffentliche Parkplätze)

(1) Für die Ausweisung von öffentlichen Parklätzen gelten als Planungsrichtwert 2,5 m²/Einwohner. Öffentliche Parkplätze sind allgemein zugänglich und dienen öffentlichen Zwecken. Private Betreiber müssen im Sinne von Artikel 7 ihren Parkraumbedarf selbst erfüllen.

(2) Sofern der Bedarf nachgewiesen wird, sind für historische Ortskerne sowie Gemeinden mit hoher touristischer Nächtigungszahl, mit einer hohen Pendlerzahl oder ausgeprägtem Tagestourismus zusätzliche Parkmöglichkeiten vorzusehen.

(3) Die Flächen laut den Absätzen 1 und 2 sind zumindest zur Hälfte als Parkraum für nachhaltige Verkehrsmittel wie Car-Sharing, Elektrofahrzeuge, Elektrofahrräder und nicht motorisierte Fahrräder zu verwenden, mit Anschlussmöglichkeiten an elektrische Ladestationen.

(4) Um eine hohe Lebensqualität im Siedlungsgebiet zu erreichen oder zu erhalten ist dort, wo keine Möglichkeiten im Rahmen alternativer Verkehrskonzepte wie Sharing-Systeme bestehen, eine Verlagerung der öffentlichen Pkw-Parkplätze von der Straße in unterirdische oder mehrgeschossige Sammelgaragen anzustreben.

(5) Öffentliche Pkw-Parkplätze sind bevorzugt an intermodalen Knotenpunkten wie Park&Ride-Anlagen, Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel o.a. vorzusehen und jedenfalls mit gut erreichbaren und sicheren Fahrradabstellplätzen sowie nach Möglichkeit mit Fahrradverleihstationen zu kombinieren.

(6) Öffentliche Parkplätze sind, sofern nicht unterirdisch oder mehrgeschossig angelegt, mit durchlässigen Bodenbefestigungen zu errichten oder mit begrünten Bodenschichten oder Sickermulden, die die oberflächliche Regenwasserversickerung gewährleisten.

(7) Zur sinnvollen Nutzung vorhandenen öffentlichen Parkraums sind geeignete Systeme der Parkplatzbewirtschaftung anzuwenden.

(8) Die Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern müssen über eine ausgestattete Remise zum Abstellen von Bussen des öffentlichen Personennahverkehrs verfügen, wofür in den Gemeindeplänen entsprechende Flächen für deren Verwirklichung ausgewiesen werden.

Art. 7 (Private Parkplätze)

(1) Die Gemeinden legen die Standards für die Errichtung privater Parkplätze im Rahmen des Mobilitäts- und Erreichbarkeitskonzepts gemäß Artikel 51 Absatz 5 Buchstabe f) des Gesetzes fest, unter Berücksichtigung des Angebots an Infrastrukturen, Mobilitätsdiensten und der vorgesehenen Zweckwidmungen im Planungsbereich, unter anderem, indem sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben für abgegrenzte Gebiete die Errichtung von Stellplätzen einschränken, Sammelparkplätze vorschreiben und bei Abweichungen von den Standards Ersatzleistungen vorschreibt.

(2) Bis zum Inkrafttreten der von den Gemeinden im Mobilitäts- und Erreichbarkeitskonzept festgelegten Bestimmungen gelten für die einzelnen Zweckbestimmungen folgende Richtwerte:

 

Verkehrsquelle/
Zweckbestimmung

Fahrradabstellplätze /
parcheggi biciclette

Pkw-Stellplätze /
Parcheggi auto

Fonte del traffico/
destinazione d’uso

a. Wohnen

2 / 200 m³

1 / 200 m³

a. residenza

b. Handel

1 / 50 m²     Verkaufsfläche/      superficie di vendita

1 / 50m²    Verkaufsfläche/       superficie di vendita

b. commercio

c. Dienstleistung

1 / 50 m²     Nutzfläche/      superficie utile

1 / 40 m²    Nutzfläche/ superficie utile

c. attività di servizio

d. kleine Handwerks-betriebe (≤ 5 Angestellte)

1 / 70 m²     Nutzfläche/      superficie utile

1 / 60 m²    Nutzfläche/ superficie utile

d. piccole imprese artigianali (≤ 5 dipendenti)

e. größere Handwerksbetriebe

10 % der Beschäftigten

degli occupati

30 % der Beschäftigten

degli occupati

e. imprese artigianali di maggiori dimensioni

f. Gewerbe

10 % der Beschäftigten

degli occupati

30 % der Beschäftigten

degli occupati

f. attività produttiva

g. Beherbergung und Privatzimmer-vermietung, Ferienwohnungen

1 / 15   Betten /
posti letto      +

20 %  für das Personal/
per il personale

1 / 4 Betten /
posti letto      +

20 % für das Personal /
per il personale

g. esercizi ricettivi e affittacamere, appartamenti per le vacanze

h. Schank- und Speisebetriebe

1 / 6 Sitzplätze

6 posti a sedere

1 /  6 Sitzplätze

6 posti a sedere

h  esercizi di somministrazione di pasti e bevande

(3) Bei der Festsetzung der Standards muss die Anzahl der privaten PKW-Stellplätze im Verhältnis zur Lage im Siedlungsgebiet und zum Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln eingeschränkt werden. Kriterien dafür sind die Entfernung des geplanten Bauwerks zur nächsten Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs, die Häufigkeit der Verbindungen, die Anbindung an den überregionalen Verkehr, attraktive Fahrzeiten beispielsweise durch eigene Busspuren usw. Im Einzelfall sind die örtlichen Verkehrsverhältnisse und besondere Maßnahmen zur Reduktion des Stellplatzbedarfs zu berücksichtigen, etwa über Jobtickets für die Beschäftigten, die Errichtung von Car-Sharing Stationen, Car-Pools usw.

(4) Um im Siedlungsgebiet eine hohe Lebensqualität zu erreichen oder zu erhalten sollen private PKW-Stellplätze vorzugsweise von der Straße in unterirdische oder mehrgeschossige Sammelgaragen verlegt werden.

(5) In Hinblick auf nachhaltige Mobilität und E-Mobilität sind neu zu errichtende Parkplätze mit Anschlussmöglichkeiten für elektrische Ladestationen auszustatten.

(6) Privatparkplätze sind, sofern nicht unterirdisch oder mehrgeschossig angelegt, mit durchlässigen Bodenbefestigungen zu errichten oder mit begrünten Bodenschichten oder Sickermulden, die die oberflächliche Niederschlagswasserversickerung gewährleisten.

Art. 8 (Schulen und Kindergärten)

(1) Als Planungsrichtwert für die Ausweisung von Flächen für Schulen und Kindergärten gilt für das Hauptzentrum Bozen ein Wert von 5,5 m²/Einwohner, für die zentralen Orte laut Artikel 3 dieser Verordnung ein Wert von 5,0 m²/Einwohner und für die übrigen Gemeinden ein Wert von 4,0 m²/Einwohner.

(2) Sämtliche Bildungseinrichtungen sind an das Fuß- und Radwegnetz sowie an den öffentlichen Verkehr anzuschließen.

(3) Im Umkreis von 100 m um Kindergärten und Schulen muss, zumindest während der Bring- und Abholzeiten, ein verkehrsreduzierter Bereich eingerichtet werden.

(4) Im Mobilitätskonzept des Gemeindeentwicklungsprogramms laut Artikel 51 des Gesetzes können weitere Parameter zu den Fahrt- und Gehzeiten bzw. Entfernungen in Bezug auf die Beschaffenheit des Gebiets festgelegt werden.

Art. 9 (Einrichtungen von öffentlichem Interesse)

(1) In Wohngebieten sind dem Bedarf entsprechend, in jedem Fall jedoch ausgerichtet auf eine möglichst große zu versorgende Nutzerschaft, Einrichtungen von öffentlichem Interesse für kulturelle und soziale Tätigkeiten, für Vorsorge- und Gesundheitsdienste, für die Verwaltung, für öffentliche Dienste und für die Sicherheit vorzusehen.

(2) Für die Ausweisung von Einrichtungen von öffentlichem Interesse gelten als Planungsrichtwerte 3,0 m²/Einwohner für das Hauptzentrum Bozen, 2,5 m²/Einwohner für die in Artikel 3 dieser Verordnung angeführten zentralen Orte und 2,0 m²/Einwohner für die übrigen Gemeinden.

Art. 10 (Grün- und Freiräume, Spielplätze)

(1) Grün- und Freiräume gewährleisten im Allgemeininteresse folgendes:

  1. Raum für Alltags- und Freizeitaktivitäten, einschließlich der Mobilität mit dem Rad oder zu Fuß, Raum für soziale Kontakte und Kommunikation sowie für die Freizeitgestaltung und Erholung,
  2. wohnbereichsgliedernde Funktionen in Bezug auf die Siedlungsgliederung, Orientierung und Identitätsstiftung,
  3. ökologische Funktionen mit Auswirkungen auf die Artenvielfalt, das Klima der Siedlung wie beispielsweise Abkühlungseffekte, die Sauberkeit der Luft und den Wasserhaushalt,
  4. die Erhaltung der Naturräume, mit positiven Auswirkungen auf die Lebensräume der Tiere und Pflanzen, den Biotopverbund und den Schutz der Ökosysteme.

(2) Das Netz öffentlicher Grünräume, die größtenteils unversiegelt und versickerungsfähig auszugestalten sind, besteht aus Flächen unterschiedlicher Funktion mit hoher Aufenthaltsqualität; diesen werden in Bezug auf ihre fußläufige Erreichbarkeit in Minuten vom Wohnstandort, dem Flächenbedarf pro Einwohner und dem absoluten Flächenausmaß jeweils folgende Planungsrichtwerte zugeordnet:

  1. Wohnungsbezogene Grünräume sind Kinderspielplätze und zusammenhängende Grünräume in der Wohnungsnachbarschaft, ausgestattet mit Kleinkinder- und Kinderspielbereichen, zu Fuß in 5 Minuten erreichbar; sie weisen einen Index von 3,5 m²/Einwohner auf und können eine Fläche bis maximal einem Hektar erreichen,
  2. wohngebietsbezogene Grünräume sind Jugendspielplätze, kleinere Parks, ausgestattet mit Kinder- und Jugendspielbereichen, Stadt- und Dorfgrünplätze, zu Fuß in 10 Minuten erreichbar; sie weisen einen Index von 4 m²/Einwohner und eine Fläche von 1-3 Hektar auf,
  3. stadtteil- und ortschaftsbezogene Grünräume sind ausschließlich in den zentralen Orten laut Artikel 3 dieser Verordnung befindliche größere Parks und Teile von Grünzügen mit Spielplätzen und Einrichtungen für jede Altersgruppe; sie sind auch für sportliche Tätigkeiten ausgerichtet und zu Fuß in 20 Minuten erreichbar; sie weisen einen Index von 4 m²/Einwohner auf und eine Fläche von 3–5 Hektar; diese Grünräume müssen mit einer leicht zugänglichen Toilette ausgestattet sein.

(3) Ein Netz aus kleinstrukturierten, heterogenen Räumen soll die Qualität öffentlicher Freiräume steigern; dazu zählen öffentliche Plätze, verkehrsberuhigte Zonen, Fußgängerzonen, Spielstraßen, Bewegungs- und Aufenthaltsbereiche, Sitzgelegenheiten, bepflanzte Straßenräume, Alleen, raumbegrenzende Baumstandorte usw. Diese Freiräume tragen zur Belebung der Ortschaften bei und sind in einem auf den Menschen zugeschnittenen Siedlungsgebiet in fußläufig erreichbaren Abständen vorzusehen.

(4) Grün- und Freiräume im Siedlungsbereich sind ästhetisch ansprechend, barrierefrei, für möglichst viele verschiedene Nutzergruppen, nachhaltig und ökologisch wertvoll zu gestalten. Unbeschadet der Vorgaben laut Landesgesetz vom 12. Mai 2010, Nr. 6, in geltender Fassung, ist in den Grün- und Freiräumen, einschließlich der straßenbegleitenden und kleinflächigen Grünrestflächen, die lokale Artenvielfalt an Tier- und Pflanzenarten durch geeignete Maßnahmen zu fördern, wie:

  1. die Aussaat artenreicher Blumenwiesen anstelle von Rasenflächen, im Falle öffentlicher Grünräume im Ausmaß von mindestens 10% der betreffenden Fläche,
  2. die Verwendung vielfältiger, blütenreicher Baum-, Strauch- und Staudenpflanzungen mit Beeren als Nahrungsquelle für Tiere,
  3. die Verwendung wasserdurchlässiger Bodenbeläge und Entsiegelung bestehender,
  4. die Förderung und Schaffung von Nistmöglichkeiten,
  5. die Schaffung naturnaher Rückzugsbereiche mit Feuchtflächen, Totholz, Ast- und Steinhaufen und anderem.

(5) Im Zuge der Erstellung des Gemeindeentwicklungsprogramms für Raum und Landschaft ist die Ausstattung der bestehenden Siedlungen mit öffentlichen Grün- und Freiräumen gemäß den Absätzen 2 und 3 zu erheben.

(6) In den Durchführungsplänen für Misch-gebiete sind bei Wohnanlagen mit mehr als 10 Wohneinheiten mindestens 20 Prozent der nicht von Gebäuden bedeckten Fläche Spielplätzen vorbehalten. Die Fläche dient vorrangig den Bewohnerinnen und Bewohnern der Wohnanlage; sie muss nicht öffentlich, jedoch für alle, die in der Wohnanlage leben, frei zugänglich und nutzbar sein. Wird der Spielplatz nach seiner Errichtung öffentlich zugänglich, kann er als wohnungsbezogener Grünraum laut Absatz 2 Buchstabe a) herangezogen werden. Bei Flächen unter 300 m² sind Ausstattungen für Kleinkinder- und Kinderspiel vorzusehen; bei Flächen über 300 m² sind zusätzlich Ausstattungen für Jugendspiel, bei Flächen über 700 m² zusätzlich Ausstattungen für Ballspiele vorzusehen. Die Flächen sind möglichst als zusammenhängende Einheit abzugrenzen.

(7) Spielplätze müssen sich in sonniger, windgeschützter und verkehrssicherer Lage befinden und gefahrlos zu erreichen sein. Sie müssen den vielfältigen Spiel- und Bewegungsbedürfnissen der Kinder und Jugendlichen entsprechen und dazu anregen, selbst aktiv zu werden. Für Schatten müssen geeignete Sonnenschutzelemente sorgen und standortgerechte, hochstämmige Bäume gepflanzt werden.

(8) In Gewerbegebieten sind öffentliche Grünräume bzw. Grünstreifen mit Bäumen und Sträuchern entlang der Verkehrsachsen im folgenden Mindestausmaß vorzusehen:

  1. Gewerbegebiete mit einer Fläche von mehr als 4 ha: 5% der Gesamtfläche,
  2. Gewerbegebiete mit einer Fläche von 2 bis 4 ha: 2% der Gesamtfläche,
  3. Gewerbegebiete mit einer Fläche von bis zu 2 ha: liegt im Ermessen der Gemeindeverwaltung.

Art. 11 (Sportanlagen)

(1) Sportanlagen für die Ausübung verschiedener Individual- und Mannschaftssportarten müssen an ein fußläufiges und fahrradtaugliches Verkehrsnetz angebunden und mit umweltfreundlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein; Rad- und Fußwege bilden die Grundlage für eine bewegungsreiche Alltagsgestaltung und eine nicht-motorisierte Alltagsmobilität.

(2) Das Mindestausmaß an Sportflächen beträgt 3,5 m²/Einwohner. Eine zeitlich differenzierte Mehrfachnutzung unter Berücksichtigung bestehender sportlicher Einrichtungen ist vorzuziehen.

3. KAPITEL
Kriterien zur Bestimmung von Hofstellen landwirtschaftlicher Betriebe

Art. 12 (Definition der Hofstelle von landwirtschaftlichen Betrieben)

(1) Als Hofstelle gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes gilt der Ort, an dem die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude stehen. Wohngebäude sind in einem eine organische und funktionelle Einheit bildenden Umkreis zu errichten, unter Wahrung des herkömmlichen Landschaftsbildes.

(2) Bei der Errichtung von Gebäuden an der Hofstelle darf die maximale Entfernung zu einem bestehenden Gebäude nicht mehr als 40 Meter betragen. Davon abgesehen werden kann in Ausnahmefällen aus Gründen des Denkmalschutzes, des Landschafts- und Ensembleschutzes, aus betriebstechnischen und raumplanerischen Überlegungen oder aufgrund von Gefahrensituationen, wenn es auch mit verschiedenen zeitlich gestaffelten Maßnahmen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ein mittleres spezifisches Risiko (Rs2) oder ein geringeres Risiko zu gewährleisten. Die jeweils zuständige Fachabteilung des Landes muss bestätigen, dass eine Ausnahmesituation vorliegt.

(3) Falls Wohn- und Wirtschaftsgebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes voneinander getrennt an verschiedenen Orten stehen oder nur ein Wohngebäude vorhanden ist, gilt als Hofstelle der Ort, an dem das Wohngebäude steht.

4. KAPITEL
Inkrafttreten

Art. 13 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anlage A
Planungsrichtwerte für die Ausweisung von Flächen für öffentliche Einrichtungen und private Räume von öffentlichem Interesse

 

 

Hauptzentrum/
Bolzano

zentrale Orte/

località centrali

Übrige Gemeinden/ restanti Comuni

 

a. Kindergärten und Schulen

5,5 m²/E

5,0 m²/E

4,0 m²/E

a. asili nido e scuole

b. Einrichtungen von allgemeinem Interesse: Einrichtungen für den Kultus, für kulturelle und soziale Tätigkeiten, für Vorsorge und Gesund-heitsdienste, für die Verwaltung und für öffentliche Dienste (Post, Telefon) sowie andere

3,0 m²/E

2,5 m²/E

2,0 m²/E

b. costruzioni e impianti di interesse generale: edifici di culto, edifici per le attività culturali e sociali, per i servizi sanitari e di assistenza, per l'amministrazione e per i servizi pubblici (poste e telefoni) e altri

c. Öffentliche Grünräume inkl. Spielplätze1

11,5 m²/E

11,5 m²/E

7,5 m²/E

c. spazi verdi pubblici inclusi parchi giochi1

davon wohnungsbezogen

3,5 m²/E

3,5 m²/E

3,5 m²/E

di cui collegati ad abitazioni

davon wohngebietsbezogen

4 m²/E

4 m²/E

4 m²/E

di cui collegati ad aree residenziali

davon stadtteil- und ortschaftsbezogen

4 m²/E

4 m²/E

-

di cui collegati a quartieri e insediamenti abitativi

d. private oder halböffent-liche Spielplätze

Bei Wohnanlagen mit mehr als 10 Wohneinheiten sind mindestens 20% der nicht von Gebäuden bedeckten Fläche Spielplätzen vorbehalten.

In complessi residenziali con più di 10 unità abitative almeno il 20% delle superfici non occupate da edifici è riservato a parchi giochi.

d. parchi giochi privati o semipubblici

e. öffentliche Parkplätze (inkl. Car-Sharing, Elektrofahrzeuge, Elektrofahrräder und nicht motorisierte Fahrräder; falls möglich auf mehreren Ebenen)1

2,5 m²/E

2,5 m²/E

2,5 m²/E

e. parcheggi pubblici (incl. car sharing, veicoli elettrici, biciclette elettriche e biciclette non motorizzate, possibilmente su vari piani)1

f. Sportanlagen1

3,5 m²/E

3,5 m²/E

3,5 m²/E

f. impianti sportivi1

Insgesamt

26 m²/E

25 m²/E

19,5 m²/E

Totale

1 E = Einwohner und Touristen, die ermittelt werden, indem die Nächtigungsziffer durch 200 dividiert wird.

 

Anlage B (Artikel 4, Absatz 8)
Regelung der Grünflächen durch den Beschränkungsindex der versiegelten Flächen (BVF)

 

Bei der Gestaltung der Baulosflächen in Bezug auf die Versiegelung und Abdichtung der Böden wird das Verfahren bezüglich des Beschränkungsindex der versiegelten Flächen, kurz B.V.F.-Verfahren, angewandt.

  1. Begriffsbestimmungen:
    Der Beschränkungsindex der versiegelten Flächen, kurz B.V.F., ist ein numerischer Wert der Umweltqualität, der auf die Bebauungsfläche angewandt wird; er zertifiziert die Qualität des Baueingriffes im Verhältnis zur Durchlässigkeit des Bodens und zu den Grünflächen.
    Das B.V.F.-Verfahren wird auf alle bautechnischen und raumplanerischen Eingriffe in den Gewerbegebieten angewandt, für die ein Baurechtstitel erforderlich ist.
    Der B.V.F. wird nach einem Modell berechnet, das auf Anfrage von der Business Location Südtirol, kurz BLS, zur Verfügung gestellt wird, ebenso wie die Vordrucke und das diesbezügliche Handbuch.
    Im Hinblick auf die vorliegende Verordnung sind für die Bestimmung des B.V.F.-Werts der Oberflächen folgende Elemente wesentlich:
    • die Typologie und die Materialien, die bei der Gestaltung der Außenflächen eingesetzt werden und Niederschlägen ausgesetzt sind,
    • die Bewirtschaftung und die eventuelle Wiedergewinnung/Wiederverwendung der Niederschläge,
    • die Bepflanzung und die Dachbegrünung.
  2. Rechtliche Bestimmungen:
    Allgemeine Grundlage des B.V.F.-Verfahrens ist das Ziel, den bestmöglichen B.V.F.-Wert des Projektes (B.V.F. 2) zu gewährleisten, ausgehend vom B.V.F.-Wert des Ist-Zustandes (B.V.F. 1) und bezugnehmend auf den vorgegebenen B.V.F.-Wert für den jeweiligen Eingriff (B.V.F. Z).
    Im Falle eines Neubaus oder eines Umbaus von mehr als 40 Prozent der versiegelten Fläche oder der bestehenden Kubatur wird ein B.V.F. 2-Wert von mindestens 1,5 vorgeschrieben. Bei einem geringeren Eingriff wird ein B.V.F. 2-Wert von mindestens 1,0 vorgeschrieben.
  3. Anwendungsbereich des B.V.F.-Verfahrens in Bauverfahren:
    Das B.V.F.-Verfahren ist für folgende Eingriffe innerhalb des Gewerbegebietes Pflicht:
    1. Errichtung neuer Bauwerke oder Erschließung noch unbebauter Flächen,
    2. Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung an bestehender Bausubstanz oder auf Außenflächen, die Niederschlägen ausgesetzt sind (Abdeckungen, Terrassen, Außengestaltungen, Höfe, Grünflächen, Oberflächen mit Bodenbelag usw.) gemäß Artikel 62, Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes Nr. 09/2018.
  4. Vorabbescheinigung des B.V.F.:
    Die Vorabbescheinigung des B.V.F. wird bei Ausstellung der entsprechenden Eingriffsgenehmigung laut geltendem Landesgesetz Nr. 9/2018 anhand folgender Unterlagen belegt, die wesentliche Bestandteile des Projektes sind:
    1. Berechnungsmodell,
    2. Graphische Anlagen (allgemeiner Plan im Maßstab von nicht weniger als 1:200, mit genauer Angabe der Oberfläche in Bezug auf ihre Durchlässigkeit, die Typologie der eingesetzten Materialien, mit detaillierten Angaben zu den Eigenschaften des vorgeschlagenen „Grüns“ sowie zur Art und Weise der Entsorgung bzw. Wiedergewinnung der Niederschläge).
    Bei Eingriffen im Sinne von Buchstabe c) Ziffer 1 dieser Anlage wird das Prinzip laut Buchstabe b) angewandt.
    Bei Eingriffen im Sinne von Buchstabe c) Ziffer 2 dieser Anlage wird das Prinzip der bestmöglichen Annäherung an den höchsten B.V.F.-Wert angewandt, das heißt den B.V.F. 1 oder den B.V.F.-Bezugswert (B.V.F. Z), und zwar durch Vorlage entsprechender technischer Unterlagen. Sollte der B.V.F.-Wert des Ist-Zustandes (B.V.F. 1) höher sein als der B.V.F.-Bezugswert der Zone (B.V.F. Z), so darf der B.V.F. 1 nicht herabgesetzt werden.
    Der Projektant muss in jedem Fall den Nachweis erbringen, dass die rechtliche Bestimmung laut Buchstabe b) auch in kritischen Fällen umgesetzt wurde. Der Nachweis erfolgt durch eine technische Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Projektvorschlag unter den vorgegebenen Bedingungen der Bestmögliche ist.
  5. Endbescheinigung des B.V.F.:
    Der Bezugsfertigkeitserklärung ist eine eigene Erklärung beizulegen, mit der bestätigt wird, dass das Projekt dem B.V.F. entspricht.
  6. Verbot der Veränderung der Flächen mit B.V.F.-Wert:
    Es ist verboten, Flächen mit genehmigtem B.V.F.-Wert (Grünflächen, Drainageflächen usw.) zu verändern; dafür ist ein neues Genehmigungsverfahren erforderlich.
  7. Bescheinigungsverfahren:
    Die Gemeindeverwaltung wickelt das gesamte Verfahren zur Ausstellung der Vorab- und der Endbescheinigung des B.V.F.-Verfahrens ab und stellt die Unbedenklichkeitserklärung für die Einleitung der Genehmigungsmaßnahmen aus.
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