(1) Die Gemeinden müssen die Gebiets- und funktionelle Ausstattung gewährleisten, die erforderlich ist, um ein höchstmögliches Niveau an Siedlungsqualität zu erreichen und die zur Gewährleistung der bürgerlichen und sozialen Rechte der Bevölkerung notwendigen Dienstleistungen zu erbringen, auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse der wirtschaftlichen Entwicklung, und zwar insbesondere in Bezug auf:
- die Wohn- und Arbeitsbedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger,
- das Gesundheits- und Sozialwesen sowie die Unterstützung von Familien und Einzelpersonen,
- die Nahversorgung mit Produkten und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs,
- Bildung, Innovation und Forschung,
- das Vereinswesen für kollektive, ethische und kulturelle Zwecke sowie zur Religions- und Glaubensausübung,
- Freizeitbeschäftigungen, Nutzung des öffentlichen Grüns, Kulturangebot, Sport und Veranstaltungen,
- Mobilität und Erreichbarkeit, öffentliche und kollektive Verkehrsdienste,
- die Ausstattung und die Vernetzung der öffentlichen Räume und des urbanen Grüns,
- die Qualität der Architektur, unter besonderer Berücksichtigung der Räume und Einrichtungen von öffentlichem Interesse.
(2) Die in dieser Verordnung festgelegten Planungsrichtwerte bilden die Grundlage für die Planungstätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden.
(3) Im Rahmen dieser Planungstätigkeit kann aufgrund besonderer Umstände oder angesichts der politischen Zielsetzungen von den Richtwerten abgewichen werden, sofern eine angemessene Planungsqualität gewährleistet ist. Abweichungen sind mit Ratsbeschluss angemessen zu begründen.
(4) Bei der Ermittlung der Einwohnerzahl, die für die Planungsrichtwerte zur Ausweisung von Flächen für öffentliche Grün- und Freiräume, Spielplätze, Sportanlagen und Parkplätze erforderlich ist, sind auch Feriengäste einzubeziehen; dazu wird zur Einwohnerzahl die jährliche Nächtigungsziffer, geteilt durch 200, hinzugezählt.
(5) Die fußläufige Erreichbarkeit wird in Minuten angegeben. Die Umrechnung in eine effektive Entfernung - nicht Luftlinie - erfolgt in ebenem Gelände mit einer durchschnittlichen Fußgängergeschwindigkeit von 1 m/s.