(1) In der Anlage A zum Landesgesetz erhält die Abteilung „Örtliche Körperschaften und Sport“ folgende Aufgaben:
„Abteilung Örtliche Körperschaften und Sport
(2) In der Anlage 1 zum Dekret erhält das Aufsichtsamt unter Ziffer 7. Örtliche Körperschaften und Sport folgende Bezeichnung und Aufgaben:
„Amt für Aufsicht und Beratung
- Aufsicht über die Gemeinden, die Bezirksgemeinschaften, die öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen und die anderen örtlichen Körperschaften und Anstalten
(3) In der Anlage 1 zum Dekret erhält das Amt für die Förderung öffentlicher Bauarbeiten unter Ziffer 7. Örtliche Körperschaften und Sport folgende Bezeichnung und Aufgaben:
„Amt für Gemeindenfinanzierung