(1) In der Anlage 1 zum Dekret erhält das Amt für Landesplanung unter Ziffer 28. Natur, Landschaft und Raumentwicklung folgende Bezeichnung: „Amt für Landesplanung und Kartografie“.
(2) In der Aufzählung des Amtes für Landesplanung und Kartografie werden nach dem letzten Aufzählungspunkt folgende Aufzählungspunkte angefügt: