1. Der tatsächliche Stellenplan wird jährlich erstellt. Dabei wird der rechtliche Stellenplan an die aktuelle Situation angepasst. Es werden berücksichtigt:
- Erhöhung oder Verminderung der Stellenkontingente aufgrund der neuen Anzahl an Schüler/innen/Klassen, der veränderte Bedarf an Integrationsstellen.
- Stellen, die aufgrund von Teilzeitarbeit, Freistellungen und Abkommandierungen, Verwendungen und Zuweisungen sowie von ganzjährigen Abwesenheiten ganzjährig verfügbar sind.
2. Freie (vakante) Stellen und ganzjährig verfügbare Stellen im tatsächlichen Stellenplan werden durch zeitlich befristete Mobilitätsmaßnahmen besetzt. Dabei wird die Fälligkeit der Stelle berücksichtigt. So wird beispielsweise eine Stelle einer zweijährigen Freistellung durch eine zweijährige Zuweisung besetzt. Freie (vakante) Stellen werden ebenfalls bis zum Ende des Zweijahreszeit-raums besetzt.
3. Ermittlung der Stellenverlierer/innen:
Auch im tatsächlichen Stellenplan können Lehrpersonen zu Stellenverlierer/innen werden. Dazu kommt es, wenn im tatsächlichen Stellenplan nicht mindestens so viele Stunden aufscheinen, wie die Lehrperson unterrichtet und keine Koppelungen mit anderen Schulen möglich sind. Der Stellenverlust im tatsächlichen Stellenplan hat keine rückwirkende Auswirkung auf die Position der Lehrperson im rechtlichen Stellenplan. Weitere Bestimmungen sind im Landesvertrag zur zeitlich befristeten Mobilität enthalten.
4. Lehrpersonen, die ihre Planstelle verloren und im Abstand von 50 km zum bisherigen Dienstsitz keine Stelle erhalten haben, wird dieser Dienstsitz auf Antrag bestätigt. Diese Lehrpersonen werden unter Einhaltung des Landesplansolls im Bezirk für Supplenzen und Ähnliches eingesetzt.
5. Im tatsächlichen Stellenplan können den Schulen unter Einhaltung des Landesplansolls Stellen für die Abdeckung ganzjähriger Abwesenheiten zugewiesen werden. Außerdem können den Schulen Stellen für Supplenzen (Springerstellen) zugewiesen werden.
6. Die freien (vakanten) Stellen und die ganzjährig verfügbaren Stellen im tatsächlichen Stellenplan bilden die Grundlage für die Berechnung der Stellen zur unbefristeten Aufnahme auf dem Landeszusatzstellenplan. Diese erfolgt jährlich.
7. Für die Besetzung der Integrationsstellen ist der Besitz des vorgeschriebenen Spezialisierungstitels Voraussetzung. Fehlen ausreichend Bewerber/innen mit Spezialisierungstitel, können auch Lehrpersonen ohne Spezialisierungstitel zeitlich befristet eine Integrationsstelle erhalten. Vorrang haben dabei Lehrpersonen mit Abschluss des Masters in „Didaktik und Psychopädagogik für spezifische schulische Lernstörungen“. Die anderen Lehrpersonen ohne Spezialisierungstitel verpflichten sich zum Besuch von spezifischen Fortbildungen im Ausmaß von mindestens 25 Stunden pro Jahr. Für einen erneuten Auftrag an Lehrpersonen ohne Spezialisierungstitel ist eine positive Bewertung des geleisteten Integrationsunterrichts Voraussetzung.