1. Die Maßnahmen zur Freistellung, Verwendung, Abordnung und Teilzeitarbeit des Lehrpersonals werden für einen Zweijahreszeitraum gesetzt. Im zweiten Jahr dieses Zeitraumes werden die Maßnahmen für ein Jahr gesetzt. Eine kürzere Dauer ist in besonders begründeten Fällen möglich. Dies gilt beispielsweise für den Sonderurlaub für Gewerkschaftsfunktionäre, für den Wartestand wegen politischen Mandats oder für erstmalige oder projektbezogene Freistellungen oder Abkommandierungen. Das Teilzeitverhältnis kann bei einer nachträglichen Mutterschaftszeit auf Antrag der Lehrperson am Ende eines Schuljahres beendet werden.
2. Im Einvernehmen mit der betroffenen Lehrperson kann die Maßnahme zur Freistellung oder Abordnung ohne Befristung erfolgen. In diesem Fall verliert die Lehrperson ihre Planstelle und wird im Landesstellenplan geführt.