(1) Artikel 4/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 4/bis (Schlichtungsstelle für Haftungsfragen im Gesundheitsbereich)
1. Bei der Landesabteilung Gesundheit wird die Schlichtungsstelle für Haftungsfragen im Gesundheitsbereich errichtet.
2. Die Schlichtungsstelle ist für alle Fälle zuständig, in denen ein Patient in Südtirol erbrachte Gesundheitsleistungen in Anspruch genommen hat und er selbst oder die Rechtsnachfolger angeben, dass eine oder mehrere der folgenden Sachlagen vorliegen:
- Schädigung der Gesundheit des Patienten durch einen Diagnosefehler, einen Behandlungsfehler oder durch beides infolge einer Handlung oder Unterlassung seitens einer einen Gesundheitsberuf ausübenden Person,
- Schädigung der Gesundheit des Patienten infolge fehlender oder unzureichender Aufklärung,
- Schädigung der Gesundheit des Patienten infolge fahrlässigen Verhaltens in einer Gesundheitseinrichtung, beschränkt auf Tätigkeiten im diagnostisch-therapeutischen Bereich, das nicht einer einen Gesundheitsberuf ausübenden Person angelastet werden kann.
3. Die Schlichtungsstelle ist ein unabhängiges, überparteiliches Gremium. Sie orientiert sich an den Grundsätzen der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit des Schlichtungsverfahrens sowie der Unverbindlichkeit ihrer Maßnahmen und Schlichtungsempfehlungen.
4. Die Schlichtungsstelle wird nach einer öffentlichen Bekanntmachung zur Auswahl der Mitglieder von der Landesregierung für drei Jahre ernannt; Sie besteht aus:
- einer/einem Vorsitzenden, ausgewählt unter Mitgliedern des rechtsprechenden Richterstandes der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit, auch im Ruhestand, oder unter öffentlichen Bediensteten mit mehrjähriger Erfahrung im Zivilrecht oder Zivilprozessrecht, auch im Ruhestand,
- einer Fachärztin/einem Facharzt für Rechtsmedizin ohne berufliche Beziehung zum Landesgesundheitsdienst, ausgewählt unter:
- Universitätsdozentinnen und -dozenten, auch im Ruhestand,
- ärztlichen Leiterinnen und Leitern, auch im Ruhestand, die mindestens zehn Jahre lang Dienst bei Körperschaften des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder bei anderen öffentlichen Körperschaften geleistet haben,
- ärztlichen Leiterinnen und Leitern, die seit mindestens 15 Jahren freiberuflich tätig sind,
- einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt, ausgewählt unter den bei einer Rechtsanwaltskammer Eingetragenen.
5. Die Landesregierung ernennt für jedes Mitglied der Schlichtungsstelle ein Ersatzmitglied. Die Mitglieder können nach Ablauf der Amtszeit bestätigt werden.
6. In besonders komplexen Fällen, in denen die Fachkompetenz der Mitglieder der Schlichtungsstelle nicht ausreicht, um selbst eine Bewertung vorzunehmen, kann Letztere das Gutachten eines bzw. einer externen Sachverständigen einholen.
7. Den Mitgliedern der Schlichtungsstelle wird in Abweichung von der Regelung laut Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, eine Vergütung von 60,00 Euro pro Stunde für Sitzungen, für die Vorbereitung von Sitzungen und für andere für den Betrieb der Schlichtungsstelle notwendige Tätigkeiten ausgezahlt. Die Vergütung der Stunden für die Vorbereitung der Sitzungen wird nach Überprüfung seitens der Landesabteilung Gesundheit ausbezahlt. Die Vergütung wird jährlich an die Lebenshaltungskosten laut ISTAT-Index angepasst. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben zudem Anrecht auf die Rückerstattung der Fahrtkosten und Kosten für Verpflegung und Unterkunft gemäß der Außendienstregelung für Landesbedienstete.
8. Mit Durchführungsverordnung werden die Zusammenarbeit, die Organisation und die Arbeitsweise der Schlichtungsstelle geregelt.“
(2) Artikel 46/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 46/bis (Unabhängiges Bewertungsorgan und technisches Kollegium)
1. Beim Südtiroler Sanitätsbetrieb sind das unabhängige Bewertungsorgan und das technische Kollegium errichtet.
2. Das unabhängige Bewertungsorgan wird von der Landesregierung ernannt und besteht aus drei Mitgliedern, die aus den Personen ausgewählt werden, welche in den Verzeichnissen laut den Absätzen 5 und 6 als Geeignete eingetragen sind.
3. Der Auftrag hat eine Dauer von drei Jahren und kann erneuert werden.
4. Das unabhängige Bewertungsorgan übt in Bezug auf die Management- und Führungsaspekte die folgenden Aufgaben aus:
- überprüft jährlich die Führungsergebnisse der Leiterinnen/Leiter von komplexen Organisationseinheiten, mit Bezug auf die spezifischen beruflichen Kompetenzen, die Führung und Organisation der jeweiligen Organisationseinheit, die erforderlichen Entscheidungen für die ordnungsgemäße Ausführung der Dienste und die Angemessenheit der Maßnahmen betreffend die Vorsorge, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation; zudem überprüft es jährlich die Wirksamkeit und Effizienz der Verwaltung der zugewiesenen Finanz- und Personalressourcen,
- nimmt bei Ablauf des Auftrages zur Leitung einer Organisationseinheit die Mehrjahresbewertung der ärztlichen und sanitären Leiterinnen/Leiter zum Zwecke der Auftragsbestätigung oder der Zuweisung eines anderen Auftrages vor,
- unterbreitet der Landesregierung den Vorschlag für die jährliche Bewertung der Spitzen-Führungskräfte und für die Prämienzuweisung an letztere,
- überwacht die Anwendung des Gesamtsystems der Bewertung, der Transparenz und der Integrität der internen Kontrollen des Sanitätsbetriebes, gibt eine bindende Stellungnahme dazu ab und verfasst einen Jahresbericht, wobei der Generaldirektorin/dem Generaldirektor auch Vorschläge und Empfehlungen unterbreitet werden können,
- teilt der Generaldirektorin/dem Generaldirektor des Sanitätsbetriebes sowie dem Rechnungshof umgehend allfällige Problematiken mit,
- gibt eine Stellungnahme zum jährlichen Bericht über die Performance der Organisationseinheiten des Sanitätsbetriebes ab und validiert den Bericht,
- gewährleistet die Richtigkeit der Erhebungs- und Bewertungsverfahren sowie der Prämienverteilung,
- bestätigt das System zur Verteilung der Prämien an die Bediensteten des Sanitätsbetriebes,
- fördert und bestätigt die Erfüllung der Pflichten in den Bereichen Transparenz und Integrität,
- verfasst einen Bericht über die Gesetzmäßigkeit, Unparteilichkeit und reibungslose Abwicklung der Verwaltungstätigkeit des Sanitätsbetriebes,
- überprüft die bewährten Verfahren des Sanitätsbetriebes zur Förderung der Gleichstellung und die mit diesen Verfahren erzielten Ergebnisse,
- l) überprüft die Anwendung der Systeme zur Erhebung der Zufriedenheit der Nutzerinnen/Nutzer und der Bürgerinnen/Bürger in Bezug auf die erbrachten Tätigkeiten und Dienste, gewährleistet die Veröffentlichung der Ergebnisse in klarer und verständlicher Form und berücksichtigt die Ergebnisse auch bei der Bewertung der Organisationsperformance des Sanitätsbetriebes.
5. Bei der Landesabteilung Gesundheit ist das Landesverzeichnis der Personen angelegt, die für die Ernennung als Mitglied des unabhängigen Bewertungsorgans geeignet sind. Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt nach einem öffentlichen Auswahlverfahren sowie unter Berücksichtigung des Sonderstatuts für Trentino-Südtirol und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen.
6. Interessierte, welche bereits in den entsprechenden staatlichen Verzeichnissen eingetragen sind, werden auf Antrag in das Landesverzeichnis laut Absatz 5 eingetragen, falls sie die im Sonderstatut für Trentino-Südtirol und in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.
7. Die Eintragung im Landesverzeichnis ist vier Jahre gültig.
8. Das technische Kollegium ist ein Kollegialorgan mit drei Mitgliedern und wird von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor des Sanitätsbetriebes ernannt.
9. Der Auftrag hat eine Dauer von drei Jahren und kann erneuert werden.
10. Das technische Kollegium nimmt bei Ablauf des Auftrages zur Leitung einer Organisationseinheit die Mehrjahresbewertung der ärztlichen und sanitären Leiterinnen/Leiter in Bezug auf die fachlichen Aspekte vor, und zwar hinsichtlich der berufsbezogenen Tätigkeiten, der erzielten Ergebnisse und der Teilnahme an den Weiterbildungsprogrammen.
11. Mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz werden nähere Bestimmungen zur Einsetzung und zur Arbeitsweise des unabhängigen Bewertungsorgans und des technischen Kollegiums, zu deren Zusammensetzung und zur Ernennung ihrer Mitglieder sowie zu den Bewertungskriterien und -verfahren, zu den Auswirkungen der Bewertung und zu weiteren spezifischen Aufgaben und Befugnissen festgelegt.“
(3) Nach Artikel 50 Absatz 5/ter des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„5/quater. Die Bestimmungen gemäß Absätze 5/bis und 5/ter finden auch auf die Berufsbilder der nicht-ärztlichen sanitären Leiter Anwendung.“
(4) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierende Schlichtungsstelle für Haftungsfragen im Gesundheitsbereich führt auch nach Ablauf ihres Mandats ihre Funktionen so lange aus, bis die neue Schlichtungsstelle gemäß Absatz 1 dieses Artikels ernannt wird.
(5) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2019 auf 54.280,00 Euro, für das Jahr 2020 auf 54.719,20 Euro und ab dem Jahr 2021 auf jährlich 55.164,99 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2019-2021.