(1) Artikel 2 Absätze 4 und 5 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, erhält folgende Fassung:
„4. Das Instrument der Dreijahresplanung ist der allgemeine Dreijahresplan, der den Performanceplan beinhaltet und mit der Wirtschafts- und Finanzprognose für den Dreijahreszeitraum abgestimmt ist.
5. Das Jahrestätigkeitsprogramm und der wirtschaftliche Jahreshaushaltsvoranschlag bilden die Instrumente für die Jahresplanung.“
(2) Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Innerhalb 30. November des Jahres, das dem Bezugszeitraum vorausgeht, müssen der allgemeine Dreijahresplan, das Jahrestätigkeitsprogramm und der wirtschaftliche Jahreshaushaltsvoranschlag vom Generaldirektor/von der Generaldirektorin des Sanitätsbetriebs genehmigt und der Landesrätin/dem Landesrat für Gesundheit übermittelt werden.“
(3) Nach Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/bis. Innerhalb 31. Dezember eines jeden Jahres genehmigt die Landesregierung den wirtschaftlichen Jahreshaushaltsvoranschlag.“
(4) In Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „bis zum 31. Dezember des Jahres, welches dem Bezugsjahr vorausgeht,“ gestrichen.
(5) Die Überschrift des Abschnitts III des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, erhält folgende Fassung: „Abschnitt III – Abschließende Ergebnisse”.
(6) Nach Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„2. Bis zum 31. Mai eines jeden Jahres genehmigt die Landesregierung die Haushaltsabrechnung.“
(7) Nach Artikel 9/bis des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 9/ter (Performancebericht)
1. Bis zum 31. Mai eines jeden Jahres übermittelt der Sanitätsbetrieb der Landesabteilung Gesundheit den Performancebericht, der den Umsetzungsgrad der Ziele, bezogen auf das Vorjahr, erläutert, die im allgemeinen Dreijahresplan und im Jahrestätigkeitsprogramm festgelegt worden sind.
2. Die Landesabteilung Gesundheit erstellt ein begründetes Gutachten zum Bericht und übermittelt der Landesregierung die Dokumente zur Genehmigung, die bis zum 10. Juli erfolgen muss.
3. Bei der Beurteilung der Führungskräfte des Betriebs muss der Performancebericht samt entsprechendem Gutachten berücksichtigt werden, sowohl im Hinblick auf die Wiederbestätigung der Führungskräfte als auch auf die Auszahlung der Ergebniszulage.“