(1) Artikel 5 Absätze 2 und 3 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Die Maßnahmen laut Absatz 1 müssen, bei sonstigem Verfall, innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrem Erlass der Landesrätin/dem Landesrat für Gesundheit zur Überprüfung übermittelt werden. Äußert sich die Landesregierung nicht innerhalb von 45 Tagen ab Eingang der Maßnahmen, werden diese rechtskräftig.
3. Die Landesrätin/Der Landesrat für Gesundheit kann vom Sanitätsbetrieb innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Maßnahmen laut Absatz 2 Erklärungen und zusätzliche Informationen oder Unterlagen anfordern. In diesem Fall wird die in Absatz 2 festgelegte Frist für die Kontrolle bis zum tatsächlichen Eingang der angeforderten Erklärungen, Informationen oder Unterlagen ausgesetzt. Die Maßnahmen gelten als verfallen, wenn der Sanitätsbetrieb der Aufforderung nicht innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt nachkommt.“
(2) Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, erhält folgende Fassung:
„c) prüft die Haushaltsvoranschläge sowie die Haushaltsabrechnungen und erstellt einen entsprechenden Bericht,“.
(3) Im deutschen Wortlaut von Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, wird das Wort „Akte“ durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt.
(4) Der letzte Satz von Artikel 25 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Für jede Krankenhauseinrichtung gemäß Artikel 24 wird einer Ärztin/einem Arzt die Verantwortung für die Organisation des zweiten Standortes der Krankenhauseinrichtung übertragen. Dieser/Diesem obliegt in Bezug auf die Belange des zweiten Standortes der Krankenhauseinrichtung die Weisungsbefugnis in fachlicher Hinsicht, die Aufsicht der ärztlichen Leistungen und die Befugnis zur Koordinierung sowie die unterstützende Funktion für die ärztliche Direktorin/den ärztlichen Direktor der Krankenhauseinrichtung.“
(5) Der letzte Satz von Artikel 26 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, erhält folgende Fassung: „Für jede Krankenhauseinrichtung gemäß Artikel 24 wird einer Pflegedienstleiterin/einem Pflegedienstleiter die Verantwortung für die Organisation des zweiten Standortes der Krankenhauseinrichtung übertragen. Dieser/Diesem obliegt in Bezug auf die Belange des zweiten Standortes der Krankenhauseinrichtung die Weisungsbefugnis in fachlicher Hinsicht und die Befugnis zur Koordinierung sowie die unterstützende Funktion für die Pflegedienstleiterin/den Pflegedienstleiter der Krankenhauseinrichtung.“