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z) Landesgesetz vom 24. September 2019, Nr. 81)
Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen örtliche Körperschaften, Schulfürsorge, Bildung, Kindergärten, öffentliche Veranstaltungen, Ämterordnung und Personal, Landwirtschaft, Landschafts- und Umweltschutz, Nutzung öffentlicher Gewässer, Raumordnung, Jagd und Fischerei, Energieeinsparung, Hygiene und Gesundheit, Soziales, Arbeit, Handwerk, Gastgewerbe, Handel, Steinbrüche und Gruben sowie Torfstiche, Wirtschaft, Forschung und Innovation, Bergführer, Enteignung aus Gründen der Gemeinnützigkeit, Rückerstattung von Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten, öffentliche Auftragsvergabe, Finanzen und Haushalt

1)
Kundgemacht im Beiblatt 6 zum Amtsblatt vom 26. September 2019, Nr.  39.

I. TITEL
ÖRTLICHE KÖRPERSCHAFTEN, SCHULFÜRSORGE, BILDUNG, KINDERGÄRTEN, ÖFFENTLICHE VERANSTALTUNGEN, ÄMTERORDNUNG UND PERSONAL

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH ÖRTLICHE KÖRPERSCHAFTEN

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, „Bestimmungen hinsichtlich der Finanzen der Gebietskörperschaften“)

(1) Nach Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 2/ter (Frist für die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags)

1. Die Frist für die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags, die Artikel 151 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, vorsieht, kann mit der Vereinbarung laut Artikel 81 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung, und laut Artikel 18 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. März 1992, Nr. 268, neu festgelegt werden.

2. Nach denselben Modalitäten wie jenen gemäß Absatz 1 wird die vorläufige Haushaltsgebarung gemäß Artikel 163 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, genehmigt.“

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Dezember 2016, Nr. 25, „Buchhaltungs- und Finanzordnung der Gemeinden und Bezirksgemeinschaften der Autonomen Provinz Bozen“)

(1) Nach Artikel 32 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 2016, Nr. 25, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 32/bis (Umgestaltung des Plans zur Wiederherstellung des mehrjährigen Finanzausgleichs)

1. Unbeschadet der für die Gläubiger vorgesehenen Zahlungsfristen können die örtlichen Körperschaften, die vor Inkrafttreten dieses Artikels den Plan zur Wiederherstellung des mehrjährigen Finanzausgleichs vorgelegt oder die Genehmigung dafür erhalten haben - im Sinne von Artikel 243/bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung - den oben genannten Plan umgestalten oder neu formulieren, um die Änderungen in Anspruch nehmen zu können, die Artikel 1 Absatz 888 des Gesetzes vom 27. Dezember 2017, Nr. 205, einführt. Die örtlichen Körperschaften, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, übermitteln den Ratsbeschluss mit dem diesbezüglichen Antrag innerhalb von 15 Tagen ab Inkrafttreten dieses Artikels an die zuständige regionale Sektion des Rechnungshofs und an das Innenministerium. Innerhalb einer Ausschlussfrist von 45 Tagen ab dem Datum der Vollstreckbarkeit des Beschlusses laut vorhergehendem Satz genehmigt der Rat der örtlichen Körperschaft den umgestalteten oder neu formulierten Plan, dem das Gutachten des Organs für die wirtschaftliche und finanzielle Überprüfung beiliegt. Auf das Verfahren zur Erstellung und Genehmigung des Plans finden die Bestimmungen von Artikel 243/bis Absätze 6, 7, 8, 9 und 9/bis sowie von Artikel 243/quater des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, Anwendung; die in genanntem Artikel 243/quater vorgesehenen Fristen werden halbiert. Für die örtlichen Körperschaften, in deren Fall die zuständige regionale Sektion des Rechnungshofs bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine schwerwiegende Nichteinhaltung der im ursprünglichen Plan enthaltenen Zwischenziele festgestellt hat, unbeschadet eventueller Maßnahmen, die Artikel 148/bis des genannten gesetzesvertretenden Dekrets, in geltender Fassung, vorschreibt, gilt eine weitere Nichteinhaltung der Ziele laut neuem, umgestalteten oder umformulierten Plan, die im Rahmen des Kontrollverfahrens laut Artikel 243-quater Absatz 6 festgestellt wird, als Wiederholung der Nichteinhaltung der Ziele im Sinne von Absatz 7 desselben Artikels.“

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 20. März 1991, Nr. 7, „Ordnung der Bezirksgemeinschaften“)

(1) Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 20. März 1991, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Für die Ernennung zum Generalsekretär der Bezirksgemeinschaft findet die für die Gemeinden geltende Regelung der Ernennung zum Generalsekretär zweiter Klasse Anwendung. Zum Wettbewerb zugelassen sind auch Bewerber im Besitz der Befähigung laut Artikel 146 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, in geltender Fassung, die als Leiterin/Leiter von Abteilungen bzw. Ämtern der Bezirksgemeinschaften mindestens drei bzw. sechs Jahre Dienst geleistet haben oder die als öffentliche Bedienstete mindestens neun Jahre Dienst in der achten Funktionsebene geleistet haben.“

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH SCHULFÜRSORGE

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, „Schulfürsorge. Maßnahmen zur Sicherung des Rechts auf Bildung“)

(1) Artikel 11 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Die Landesregierung legt die Richtlinien und Modalitäten für die Beteiligung des Landes an den Kosten für die Führung des Schulausspeisungsdienstes laut Absatz 1 fest. Die Höhe der Landeszuweisung pro Mahlzeit wird nach Anhören des Rates der Gemeinden von der Landesregierung festgelegt und kann gestaffelt werden. Die Übergangsregelung und die weiteren Einzelheiten zur Abwicklung und Auszahlung der Finanzierung werden mit Vereinbarung zur Gemeindenfinanzierung im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, geregelt.“

2. Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2019 auf 6.200.000,00 Euro, für das Jahr 2020 auf 6.200.000,00 Euro und ab dem Jahr 2021 auf jährlich 6.200.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2019-2021.

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH BILDUNG

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, „Landesschulrat und Bestimmungen zur Aufnahme des Lehrpersonals“)

(1) Nach Artikel 11 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„10/bis. Die Gewinner und Gewinnerinnen der Auswahlverfahren zur Aufnahme von Schulführungskräften, die im Jahr 2018 vom zuständigen Schulamtsleiter oder von der zuständigen Schulamtsleiterin bzw. vom zuständigen Landesschuldirektor oder von der zuständigen Landesschuldirektorin ausgeschrieben wurden, können die Probezeit auch als Inspektor bzw. Inspektorin an der jeweiligen Landesschuldirektion ableisten.“

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, „Mitbestimmungsgremien der Schulen“)

(1) Nach Artikel 26 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis. Dem Landesbeirat der Eltern gehört auch je Schule der Berufsbildung ein Elternvertreter an. Die Satzungen der Schulen der Berufsbildung legen die Modalitäten der Namhaftmachung der jeweiligen Elternvertreter fest.“

(2) Nach Artikel 26 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„3/bis. Dem Landesbeirat der Schüler und Schülerinnen gehören auch je Schule der Berufsbildung zwei Schülervertreter an. Die Satzungen der Schulen der Berufsbildung legen die Modalitäten der Namhaftmachung der jeweiligen Schülervertreter fest.“

(3) Artikel 26 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„7. In erster Einberufung sind die Landesbeiräte beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus eins ihrer Mitglieder anwesend ist; in zweiter Einberufung genügt die Anwesenheit eines Drittels der Mitglieder.“

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, „Die Oberstufe des Bildungssystems des Landes Südtirol“)

(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) Nummer 1) des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, sind die Wörter „darstellende Kunst“ durch die Wörter „bildende Kunst“ ersetzt.

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, „Allgemeine Bildungsziele und Ordnung von Kindergarten und Unterstufe“)

(1) Am Anfang von Artikel 6 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, wird folgender Satz eingefügt: „Die Landesregierung legt die Kriterien fest, auf deren Grundlage die jeweiligen Landeskindergartendirektionen und die Landesdirektion ladinische Kindergärten und Schulen im Rahmen der verfügbaren Ressourcen Abteilungen des Kindergartens mit verlängertem Stundenplan einrichten können.“

(2) Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„1. Kinder, die das dritte Lebensjahr innerhalb Dezember des Jahres vollenden, in welchem die Einschreibung erfolgt, können in den Kindergarten eingeschrieben werden. Die Landesregierung kann Ausnahmeregelungen vorsehen und weitere Bestimmungen zu den Einschreibungen festlegen.“

(3) Nach Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. Ist die Anzahl der eingeschriebenen Kinder höher als jene der verfügbaren Plätze am jeweiligen Kindergarten, so werden die Kinder vom zuständigen Kindergartenbeirat auf der Grundlage von Kriterien, die von der Landesregierung nach Anhören des Rates der Gemeinden festgelegt werden, in den Kindergarten aufgenommen.“

4. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH KINDERGÄRTEN

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, „Rechtsordnung des Kindergartenwesens“)

(1) Artikel 19 Absatz 1 erster Satz des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, erhält folgende Fassung: „Für jede Kindergartendirektion wird ein Direktionsrat errichtet, der vom Direktor der betreffenden Kindergartendirektion ernannt wird.“

(2) Artikel 20 Absatz 1 erster Satz des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, erhält folgende Fassung: „An der Direktion für die Kindergärten der ladinischen Ortschaften wird ein vom Direktor der betreffenden Kindergartendirektion ernannter Direktionsrat errichtet.“

(3) Nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe p) des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„q) die Ernennung der Mitglieder des Direktionsrates.“

5. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH ÖFFENTLICHE VERANSTALTUNGEN

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, „Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen“)

(1) In Artikel 2 Absatz 2/bis des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „die Lärmschutzermächtigung laut“ die Wörter „Artikel 11 bzw. Anhang C Absatz 2 Buchstabe d) und“ eingefügt.

(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 2 Absatz 2/bis des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „Die zertifizierte Meldung muss“ durch die Wörter „Die zertifizierte Meldung der Tätigkeitsaufnahme muss“ ersetzt.

6. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH ÄMTERORDNUNG UND PERSONAL

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, „Neuordnung der Ämter und des Personalwesens der autonomen Provinz Bozen“)

(1) Artikel 15 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„7. Die persönlichen Referenten können zur Leistung von Überstunden im wie auch für die Führungskräfte laut Artikel 6 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, und den persönlichen Sekretär festgelegten Höchstausmaß von monatlich 40 Stunden ermächtigt werden.“

(2) In Artikel 35 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung, wird die Zahl „12“ durch die Zahl „17“ ersetzt.

(3) In Artikel 35 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung, wird der letzte Satz gestrichen.

(4) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2019 auf 225.363,79 Euro, für das Jahr 2020 auf 225.363,79 Euro und ab dem Jahr 2021 auf jährlich 225.363,79 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2019-2021.

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, „Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung“)

(1) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„a) sorgt für die Behandlung der Maßnahmen, die von der Landesregierung zu erlassen sind, und für die Protokollierung der Sitzungen der Landesregierung.“

(2) Nach Artikel 4/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. Der Generaldirektor/die Generaldirektorin wird bei Abwesenheit oder Verhinderung durch den Vizegeneraldirektor/die Vizegeneraldirektorin vertreten.“

(3) In Artikel 15 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, werden die Wörter „jene Bediensteten eingetragen“ durch die Wörter „jene Personen eingetragen“ ersetzt.

(4) In Artikel 15 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

(5) In Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, werden die Wörter „höchstens 80 Bedienstete eingetragen“ durch die Wörter „höchstens 80 Personen eingetragen“ ersetzt.

(6) In Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, werden die Wörter „höchstens 250 Bedienstete eingetragen” durch die Wörter “höchstens 250 Personen eingetragen“ ersetzt.

(7) Nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„c) in den Abschnitt C höchstens 80 Personen eingetragen werden können, welche die Eignung für die Ernennung zum Direktor/zur Direktorin einer Berufsschule, einer Musikschule oder eines Kindergartensprengels erlangt haben.“

(8) Nach Artikel 16 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„5/bis. Zur Berechnung des für die Teilnahme am Auswahlverfahren vorgesehenen Mindestdienstalters werden die verschiedenen beruflichen Erfahrungen im öffentlichen Dienst und im Privatsektor in Betracht gezogen.“

(9) In Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird das Wort „sechs“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

(10) Nach Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis. Zur Berechnung des für die Teilnahme am Auswahlverfahren vorgesehenen Mindestdienstalters werden die verschiedenen beruflichen Erfahrungen im öffentlichen Dienst und im Privatsektor in Betracht gezogen.“

(11) Nach Artikel 17/bis des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 17 (/ter (Eintragung in den Abschnitt C des Verzeichnisses)

1. In den Abschnitt C werden die Geeigneten der Wettbewerbe eingetragen, die die Landesregierung mit Beschluss ausschreibt, der auf der digitalen Amtstafel des Landes veröffentlicht wird. In der Ausschreibung werden der Sitz der zu besetzenden Direktion der Berufsschule, Musikschule oder des Kindergartensprengels, die Frist für die Einreichung der Zulassungsgesuche, die Abwicklung des Vorauswahlverfahrens und des Auswahlverfahrens, die erforderlichen Studientitel und die beruflichen Voraussetzungen gemäß Artikel 14 Absatz 4 festgelegt. Werden diese Personen nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung in das Verzeichnis zum Direktor/zur Direktorin der Berufsschule, der Musikschule oder eines Kindergartensprengels ernannt, so erfolgt von Amts wegen die Löschung aus dem Verzeichnis.“

(12) Im Artikel 18 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „Abordnung zu einer anderen Körperschaft“ folgende Wörter hinzugefügt: „oder im Wartestand mit Auftrag“.

(13) In Artikel 19 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, werden die Wörter „und, falls die Direktion unbesetzt ist, die Leitung der Führungsstruktur bis zu deren ordnungsgemäßer Besetzung übernimmt.“ gestrichen.

(14) Nach Artikel 19 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 19/bis (Zeitweilige geschäftsführende Besetzung von Führungsstrukturen)

1. Ist eine Führungsstruktur unbesetzt, kann diese zeitweilig geschäftsführend besetzt werden, um die Kontinuität der Verwaltungstätigkeit in den zugeordneten Sachbereichen zu gewährleisten.

2. Der geschäftsführende Führungsauftrag kann Planstelleninhaberinnen/Planstelleninhabern der Landesverwaltung erteilt werden, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur Eintragung jeweils in die Abschnitte A, B oder C des Verzeichnisses laut Artikel 15 erfüllen.

3. Die Dauer des geschäftsführenden Führungsauftrags wird im Verhältnis zur Zeit festgelegt, die für die Besetzung der unbesetzten Führungsstruktur durch Wettbewerb benötigt wird. In der Regel darf die genannte Dauer höchstens sechs Monate betragen; bei nachgewiesener Notwendigkeit und auf begründeten Antrag des/der unmittelbar Vorgesetzten kann diese Dauer verlängert werden.

4. Für die Teilnahme an Auswahlverfahren zur Besetzung einer Abteilungsdirektion wird bei der Berechnung der Mindestdienstzeit auch der Dienst als geschäftsführende Führungskraft mitgerechnet, vorausgesetzt, dass die Person die Eignung für die Ernennung zur Amtsdirektorin/zum Amtsdirektor erlangt hat.

5. Die Führungspositionen, die geschäftsführend besetzt sind, müssen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Artikels definitiv besetzt werden.“

(15) In der Anlage A Nummer 31 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird der Bindestrich „- Milchquoten“ durch den Bindestrich „- soziale Landwirtschaft“ ersetzt.

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, „Personalordnung des Landes“)

(1) Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„b) die Arbeitszeit, wobei dem Grundsatz der Förderung der Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben der Bediensteten durch flexibles Arbeiten und durch Teilzeitarbeit, auch über mehrere Jahre, Rechnung getragen wird,“.

(2) In Artikel 11/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, werden die Wörter „des höheren Dienstalters und“ gestrichen.

(3) Nach Artikel 11/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis. Die Kriterien und Modalitäten für die unbefristete Aufnahme des Kindergartenpersonals mit Eignung werden von der Landesregierung festgelegt.“

(4) Im deutschen Wortlaut von Artikel 11/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, wird das Wort „Zusatzvoraussetzungen“ durch das Wort „Zugangsvoraussetzungen“ ersetzt.

(5) Nach Artikel 11/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. In die Rangordnung für das Berufsbild ‚Pädagogischer Mitarbeiter/Pädagogische Mitarbeiterin’ kann auch das Personal mit folgenden Studien- oder Berufstiteln eingetragen werden:

  1. ein mindestens dreijähriges Universitätsstudium in Erziehungs- und Bildungswissenschaften (L-19) oder ein gleichgestellter Studientitel laut Interministerialdekret vom 11. November 2011,
  2. Abschlussdiplom einer fünfjährigen Oberschule und eine mindestens dreijährige Fachausbildung als ‚Erzieher/Erzieherin im Heim und in der Jugendarbeit’ oder als ‚Erzieher/Erzieherin für Menschen mit Behinderung’,
  3. Studien- oder Berufstitel, die als Zugangsvoraussetzungen für das Berufsbild ‚Kindergärtner/Kindergärtnerinnen’ gelten.“

(6) Artikel 44/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Im Sinne von Artikel 8 ist das Gesamtstellenkontingent des Landes unter Berücksichtigung des erfolgten Stellenabbaus und der Schaffung neuer Stellen durch gesetzliche Maßnahmen neu festgelegt, und zwar mit 1. Mai 2019 im Ausmaß von 18.678 Stellen, mit 1. September 2019 im Ausmaß von 18.729 Stellen und mit 1. Oktober 2019 im Ausmaß von 18.763 Stellen; dieses Gesamtkontingent umfasst die Stellenkontingente des Landespersonals und des Personals der Schulen staatlicher Art.“

(7) Artikel 44/bis Absatz 3 erster Satz des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Das Stellenkontingent laut Absatz 1 enthält ab 1. Mai 2019 46 neue Stellen, ab 1. September 2019 weitere 51 neue Stellen und ab 1. Oktober 2019 weitere 34 neue Stellen.“

(8) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2019 auf 330.000,00 Euro, für das Jahr 2020 auf 1.320.000,00 Euro und ab dem Jahr 2021 auf jährlich 1.320.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2019-2021.

II. TITEL
LANDWIRTSCHAFT, LANDSCHAFTS- UND UMWELTSCHUTZ, NUTZUNG ÖFFENTLICHER GEWÄSSER, RAUMORDNUNG, JAGD UND FISCHEREI, ENERGIEEINSPARUNG

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH LANDWIRTSCHAFT

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, „Kennzeichnung von genetisch nicht veränderten Lebensmitteln“)

(1) Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Vor der Gewinnung des Lebensmittels darf das Tier für einen bestimmten Mindestzeitraum nicht mit genetisch veränderten Futtermitteln gefüttert werden; dabei gelten die Mindestzeiträume, die in Anlage A für die verschiedenen Tierarten festgelegt sind.“

(2) In der Anlage A des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, wird das Wort „Zeitraum“ durch das Wort „Mindestzeitraum“ ersetzt; die Wörter „zwei Wochen“ werden durch die Wörter „drei Monate“ ersetzt.

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, „Bestimmungen zur Bonifizierung“)

(1) Artikel 24 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

“2. Die Landesregierung kann den Bonifizierungskonsortien Beiträge für die Betriebskosten sowie den Bonifizierungskonsortien zweiten Grades Beiträge für verwaltungsmäßige, buchhalterische und fachliche Hilfestellung und Beratung zugunsten der Mitgliederkonsortien und für die Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Wasserressourcen zu Gunsten des Landes im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 gewähren.“

(2) Artikel 28 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„3. Er setzt sich zusammen aus:

  1. dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft, der den Vorsitz führt,
  2. einem Vertreter der Agentur für Bevölkerungsschutz,
  3. einem vom Landesverband der Bonifizierungs-, Bewässerungs- und Bodenverbesserungskonsortien namhaft gemachten Fachmann,
  4. einem Vertreter der Anwaltschaft des Landes,
  5. einem Vertreter der Landesabteilung Grundbuch, Grund- und Gebäudekataster,
  6. einem Vertreter der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz,
  7. einem vom Rat der Gemeinden namhaft gemachten Vertreter.“

(3) In Artikel 28 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, werden die Wörter „und der Direktor der Landesabteilung Wasserschutzbauten durch einen bei dieser Abteilung bediensteten Beamten, der zu diesem Zweck von Mal zu Mal beauftragt wird“ gestrichen.

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, „Massnahmen zum Schutz der Tierwelt und zur Unterbindung des Streunens von Tieren“)

(1) Artikel 6 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 6 (Melderegister für Heimtiere)

1. Beim betrieblichen tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs ist das Melderegister für Heimtiere eingerichtet, die nach den geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind.

2. Die Kennzeichnung und die Einschreibung in das Melderegister können entweder bei akkreditierten Freiberufstierärzten oder beim betrieblichen tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs erfolgen.

3. Bei der Einschreibung werden die meldeamtlichen Daten des Eigentümers und/oder des Halters registriert. Bei Minderjährigen, Entmündigten oder Unzurechnungsfähigen müssen auch die Daten eines Elternteils, des Vormunds oder Verwalters erfasst werden. Weiters werden die Kennzeichnungsdaten der Tiere registriert.

4. Ab dem 1. Jänner 2021 müssen bei Hunden auch die Daten über das genetische Profil eingetragen werden. Die Kosten sind zulasten des Eigentümers oder Halters. Für jene Hunde, die zu diesem Datum bereits registriert sind, muss die Bestimmung des genetischen Profils bis spätestens 31. Dezember 2022 erfolgen. Die Verfahren für die Erhebung und Verwaltung von Daten über das genetische Profil werden in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt.

5. Hunde, die als gefährlich eingestuft sind, werden in einen speziellen Abschnitt des Melderegisters eingetragen.

6. In der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz wird festgelegt, welche Hunde im in Absatz 5 genannten Abschnitt einzutragen sind und die möglichen Maßnahmen zur Vorbeugung von Gefahren für Personen, Tiere und Eigentum.“

(2) Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„g) von 50,00 Euro bis 500,00 Euro, wer die Vorschrift, Hunde nicht herumstreunen zu lassen, verletzt,“.

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH LANDSCHAFTS- UND UMWELTSCHUTZ

Art. 17 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 20, „Bestimmungen zur Lärmbelastung“)

(1) Artikel 3 des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 20, erhält folgende Fassung:

„Art. 3 (Befähigter Lärmschutztechniker/Befähigte Lärmschutztechnikerin)

1. Der Antrag auf Aufnahme in das nationale Verzeichnis der Lärmschutztechniker mit Wohnsitz in der Provinz Bozen muss bei der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz (in der Folge Agentur genannt) eingereicht werden. Die Agentur verwaltet die Aufnahmeanträge und prüft regelmäßig bei im Verzeichnis eingetragenen Personen, ob sie weiterhin die für die Eintragung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.“

(2) In Artikel 5 Absatz 2 dritter Satz des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 20, werden die Wörter „Landesagentur für Umwelt (in Folge als Agentur bezeichnet)“ durch das Wort „Agentur“ ersetzt.

(3) Artikel 19 des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 20, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 19 (Schlussbestimmungen)

1. Die Gemeinden informieren die Bürgerinnen und Bürger in angemessener Form über die akustische Klasse, die den einzelnen urbanistischen Zonen des Gemeindeterritoriums zugewiesen ist.

2. Die Agentur unterstützt die Gemeinden bei der Aktualisierung der G.A.K. In Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Bereich Raumplanung und nach Anhörung des Rates der Gemeinden legt die Agentur mit Leitlinien die Modalitäten für die Erstellung, die Aktualisierung und die Veröffentlichung der offiziellen digitalen Version der G.A.K. fest.

3. In den Gemeinden, die den G.A.K. noch nicht erstellt haben, wird die akustische Klassifizierung laut Tabelle 1 des Anhangs A angewandt. Sie bestimmt die akustische Klasse für jede urbanistische Bestimmung

4. Die Landesregierung aktualisiert, ersetzt oder ändert die Anhänge zu diesem Gesetz auf der Grundlage der Entwicklungen der Technik und von neuen technischen Erkenntnissen sowie von Änderungen der Bestimmungen des Landes, des Staates und der Europäischen Union.“

(4) Im ersten Satz des Anhangs A des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 20, werden die Wörter „, vorbehalten von der im Artikel 19 Absatz 3 enthaltenen Bestimmung“ gestrichen.

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH NUTZUNG ÖFFENTLICHER GEWÄSSER

Art. 18 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, „Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer“)

(1) Am Ende von Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, werden folgende Wörter hinzugefügt: „Davon ausgenommen ist bei Wassernotstand die Wasserableitung für landwirtschaftliche Zwecke wie sie im Artikel 12 vorgesehen ist.“

(2) Nach Artikel 12 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„6. Zeichnet sich in bestimmten Landesteilen ein vorzeitiger Vegetationsbeginn ab, lassen sich zudem eine erhöhte Bodentrockenheit feststellen und/oder sind Frostphänomene zu erwarten, so kann der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau auf Ansuchen des Versuchszentrums Laimburg für bestimmte Gebiete den Ableitungsbeginn zur Inbetriebnahme der Wasserableitungen für die Bewässerung/Frostberegnung vorziehen. Diese Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für die Ableitungen, die vorab gemäß den Bedürfnissen des Umweltschutzes und der Qualitätsziele der Gewässer von der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz festgelegt wurden; alle übrigen Vorschriften des Konzessionsdekretes bleiben aufrecht.“

(3) Nach Artikel 13/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis. Neue Konzessionen zur Abfüllung von Mineralwasservorkommen werden im Sinne von Artikel 3 und auf Grundlage eines Angebotes zur Bereitstellung von Ausgleichszahlungen ausgestellt. Die Landesregierung legt die diesbezüglichen Modalitäten fest, nachdem das Mineralwasservorkommen in das eigene Verzeichnis laut Artikel 13 Absatz 2 eingetragen wurde. In Abweichung zu Artikel 3 werden die Konzessionsanträge nicht veröffentlicht, wasserrechtlich relevante Daten ausgenommen. Die Bestimmungen dieses Absatzes werden auch auf Konzessionsanträge für das Abfüllen neuer Mineralwasservorkommen angewandt, die bereits eingereicht wurden.“

4. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH RAUMORDNUNG

Art. 19 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz”)

(1) In Artikel 19 Absatz 14 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „ ; zudem muss ein allgemeines öffentliches Interesse bestehen“ gestrichen.

(2) Nach Artikel 44/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. Die Ausweisung von neuen Gebieten für touristische Einrichtungen ist in touristisch entwickelten oder touristisch stark entwickelten Gebieten nur innerhalb des im Sinne von Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, abgegrenzten verbauten Ortskerns zulässig.“

(3) Die Anträge für die Ausweisung von Gebieten für touristische Einrichtungen, wofür innerhalb 31. August 2019 das Verfahren zur Änderung des Bauleit- und Landschaftsplans mit Beschluss des Gemeindeausschusses bereits eingeleitet wurde, und die Anträge für bereits bestehende gastgewerbliche Betriebe unterliegen nicht den Bestimmungen laut Absatz 2.

5. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH JAGD UND FISCHEREI

Art. 20 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, „Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung“)

(1) Artikel 11 Absatz 5/bis des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5/bis. Bei Auffindung von kranken oder verletzten Vögeln, die zu den geschützten Vogelarten gehören, welche in den Anhängen I und II der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten aufgelistet sind, sorgt der Verwalter des entsprechenden Wildbezirkes für die Ablieferung derselben an ein einschlägig ermächtigtes Pflegezentrum für die heimische Vogelwelt.“

(2) In Artikel 11 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung werden die Wörter „gemäß den staatlichen Be-stimmungen abgeschlossen hat“ durch die Wörter „gemäß den staatlichen Bestimmungen abgeschlossen und die staatliche Konzessionsgebühr eingezahlt hat“ ersetzt.

(3) In Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe k) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, werden nach dem Wort „Funksprechgeräte“ die Wörter „oder Foto-Videofallen“ eingefügt.

(4) Im italienischen Wortlaut von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe p) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „del falco“ durch die Wörter „di falconiformi“ ersetzt.

(5) Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe t) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„u) Monitoring, Zählungen von Wildtieren und ermächtigte Wildentnahmen zu behindern oder absichtlich zu stören.“

(6) In Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „sowie Wild zu stören und zu verfolgen“ durch die Wörter „sowie Wild oder rechtmäßig Jagdausübende zu stören und zu verfolgen“ ersetzt.

(7) In Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „Wird auf einer öffentlichen Straße überwechselndes Wild durch ein Fahrzeug - ohne Vorsatz des Lenkers - getötet“ durch die Wörter „Wird auf einer öffentlichen Straße überwechselndes Wild durch ein Fahrzeug - ohne Vorsatz des Lenkers - getötet oder angefahren“ ersetzt und die Wörter „In diesem Fall“ werden durch die Wörter „Im ersten Fall“ ersetzt.

(8) In Artikel 32 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, werden nach den Wörtern „den Waffenschein,“ die Wörter „den Einzahlungsbeleg der staatlichen Konzessionsgebühr,“ eingefügt.

(9) In Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „den Jagdgewehrschein“ die Wörter „den Einzahlungsbeleg der staatlichen Konzessionsgebühr,“ eingefügt.

(10) In Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „und q)“ durch die Wörter „, q) und u)“ ersetzt.

(11) Nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe eingefügt:

„i/bis) wer mehr als die im Abschussplan laut Artikel 27 festgelegten Raufußhühner oder Steinhühner erlegt, sowie die darin enthaltenen Vorschriften nicht einhält, wird mit einer Geldbuße von 200,00 Euro bis 3.000,00 Euro bestraft,“.

6. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH ENERGIEEINSPARUNG

Art. 21 (Änderung des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, „Bestimmungen im Bereich der Energieeinsparung, der erneuerbaren Energiequellen und des Klimaschutzes“)

(1) Nach Artikel 2 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„6/bis. Für die Maßnahmen laut Dekret des Ministers für wirtschaftliche Entwicklung vom 16. Februar 2016, die von öffentlichen Verwaltungen durchgeführt werden, können die Beiträge laut Absatz 1 nur im Ausmaß von 20 Prozent in Ergänzung zur staatlichen Förderung gewährt werden.“

7. ABSCHNITT
AUFHEBUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN

Art. 22 (Aufhebungen)

(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Artikel 28 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5,
  2. Artikel 10 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 20.

III. TITEL
HYGIENE UND GESUNDHEIT, SOZIALES, ARBEIT

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH HYGIENE UND GESUNDHEIT

Art. 23 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, „Bestimmungen im Bereich Planung, Buchhaltung, Controlling und Vertragstätigkeit des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) Artikel 2 Absätze 4 und 5 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

„4. Das Instrument der Dreijahresplanung ist der allgemeine Dreijahresplan, der den Performanceplan beinhaltet und mit der Wirtschafts- und Finanzprognose für den Dreijahreszeitraum abgestimmt ist.

5. Das Jahrestätigkeitsprogramm und der wirtschaftliche Jahreshaushaltsvoranschlag bilden die Instrumente für die Jahresplanung.“

(2) Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Innerhalb 30. November des Jahres, das dem Bezugszeitraum vorausgeht, müssen der allgemeine Dreijahresplan, das Jahrestätigkeitsprogramm und der wirtschaftliche Jahreshaushaltsvoranschlag vom Generaldirektor/von der Generaldirektorin des Sanitätsbetriebs genehmigt und der Landesrätin/dem Landesrat für Gesundheit übermittelt werden.“

(3) Nach Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis. Innerhalb 31. Dezember eines jeden Jahres genehmigt die Landesregierung den wirtschaftlichen Jahreshaushaltsvoranschlag.“

(4) In Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „bis zum 31. Dezember des Jahres, welches dem Bezugsjahr vorausgeht,“ gestrichen.

(5) Die Überschrift des Abschnitts III des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, erhält folgende Fassung: „Abschnitt III – Abschließende Ergebnisse”.

(6) Nach Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Bis zum 31. Mai eines jeden Jahres genehmigt die Landesregierung die Haushaltsabrechnung.“

(7) Nach Artikel 9/bis des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 9/ter (Performancebericht)

1. Bis zum 31. Mai eines jeden Jahres übermittelt der Sanitätsbetrieb der Landesabteilung Gesundheit den Performancebericht, der den Umsetzungsgrad der Ziele, bezogen auf das Vorjahr, erläutert, die im allgemeinen Dreijahresplan und im Jahrestätigkeitsprogramm festgelegt worden sind.

2. Die Landesabteilung Gesundheit erstellt ein begründetes Gutachten zum Bericht und übermittelt der Landesregierung die Dokumente zur Genehmigung, die bis zum 10. Juli erfolgen muss.

3. Bei der Beurteilung der Führungskräfte des Betriebs muss der Performancebericht samt entsprechendem Gutachten berücksichtigt werden, sowohl im Hinblick auf die Wiederbestätigung der Führungskräfte als auch auf die Auszahlung der Ergebniszulage.“

Art. 24 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, „Organisationsstruktur des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) Artikel 5 Absätze 2 und 3 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Die Maßnahmen laut Absatz 1 müssen, bei sonstigem Verfall, innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrem Erlass der Landesrätin/dem Landesrat für Gesundheit zur Überprüfung übermittelt werden. Äußert sich die Landesregierung nicht innerhalb von 45 Tagen ab Eingang der Maßnahmen, werden diese rechtskräftig.

3. Die Landesrätin/Der Landesrat für Gesundheit kann vom Sanitätsbetrieb innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Maßnahmen laut Absatz 2 Erklärungen und zusätzliche Informationen oder Unterlagen anfordern. In diesem Fall wird die in Absatz 2 festgelegte Frist für die Kontrolle bis zum tatsächlichen Eingang der angeforderten Erklärungen, Informationen oder Unterlagen ausgesetzt. Die Maßnahmen gelten als verfallen, wenn der Sanitätsbetrieb der Aufforderung nicht innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt nachkommt.“

(2) Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„c) prüft die Haushaltsvoranschläge sowie die Haushaltsabrechnungen und erstellt einen entsprechenden Bericht,“.

(3) Im deutschen Wortlaut von Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, wird das Wort „Akte“ durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt.

(4) Der letzte Satz von Artikel 25 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Für jede Krankenhauseinrichtung gemäß Artikel 24 wird einer Ärztin/einem Arzt die Verantwortung für die Organisation des zweiten Standortes der Krankenhauseinrichtung übertragen. Dieser/Diesem obliegt in Bezug auf die Belange des zweiten Standortes der Krankenhauseinrichtung die Weisungsbefugnis in fachlicher Hinsicht, die Aufsicht der ärztlichen Leistungen und die Befugnis zur Koordinierung sowie die unterstützende Funktion für die ärztliche Direktorin/den ärztlichen Direktor der Krankenhauseinrichtung.“

(5) Der letzte Satz von Artikel 26 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, erhält folgende Fassung: „Für jede Krankenhauseinrichtung gemäß Artikel 24 wird einer Pflegedienstleiterin/einem Pflegedienstleiter die Verantwortung für die Organisation des zweiten Standortes der Krankenhauseinrichtung übertragen. Dieser/Diesem obliegt in Bezug auf die Belange des zweiten Standortes der Krankenhauseinrichtung die Weisungsbefugnis in fachlicher Hinsicht und die Befugnis zur Koordinierung sowie die unterstützende Funktion für die Pflegedienstleiterin/den Pflegedienstleiter der Krankenhauseinrichtung.“

Art. 25 (Änderung des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, „Regelung des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) Artikel 16 Absätze 4 und 5 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Hinsichtlich der außerordentlichen Instandhaltung unbeweglicher Güter laut Absatz 3 Ziffer 9) legt der Südtiroler Sanitätsbetrieb innerhalb 31. August eines jeden Jahres der Landesabteilung Gesundheit einen Bedarfsantrag für das darauffolgende Jahr, zusammen mit einer Prognose für den Dreijahreszeitraum, vor. Innerhalb 30. November desselben Jahres reicht der Südtiroler Sanitätsbetrieb das detaillierte Programm für die darauffolgenden Jahre ein, das nach Anhören des Landeskomitees für Gesundheitsplanung von der Landesregierung mit gleichzeitiger Zuweisung der notwendigen Mittel an den Sanitätsbetrieb genehmigt wird.

5. Für die Güter laut Absatz 3 Ziffer 10) legt der Südtiroler Sanitätsbetrieb innerhalb 31. August eines jeden Jahres der Landesabteilung Gesundheit einen Bedarfsantrag für das darauffolgende Jahr, zusammen mit einer Prognose für den Dreijahreszeitraum, vor. Die Jahresprogramme müssen sowohl das Erreichen der Zielvorgaben gemäß Landesgesundheitsplan anstreben als auch auf der Grundlage der von der Landesabteilung Gesundheit festgelegten Kriterien abgefasst sein. Innerhalb 30. November desselben Jahres reicht der Südtiroler Sanitätsbetrieb Programme für die darauffolgenden Jahre ein, die nach Anhören des Landeskomitees für Gesundheitsplanung von der Landesregierung mit gleichzeitiger Zuweisung der notwendigen Mittel an den Sanitätsbetrieb genehmigt werden. Die Kriterien der Aufteilung werden dabei von der Landesregierung festgelegt. Für die unter den Absatz 3 Ziffer 10) Buchstaben a) fallenden Güter, deren einheitlicher Wert die von der Landesregierung festgelegte Richtmarke überschreitet, müssen getrennte Ankaufsprogramme erstellt werden, die auch eine mehrjährige Gültigkeit haben können.“

Art. 26 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, „Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für dasFinanzjahr 2015 und für den Dreijahreszeitraum 2015-2017 (Finanzgesetz 2015)“

(1) Nach Artikel 23 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„4/bis. Die im 2. Titel des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorgesehenen Bestimmungen gelten außerdem für die Zuweisungen an den Sanitätsbetrieb, die von Ausgaben des Landesgesundheitsdienstes herrühren; letztere sind durch den Aufgabenbereich 13 des Landeshaushaltes gekennzeichnet. Diese Zuweisungen sind von der ordentlichen Neufeststellung der Rückstände ausgeschlossen.“

Art. 27 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, „Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse in den Bereichen Hygiene und öffentliche Gesundheit sowie Rechtsmedizin“)

(1) Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die Sekretariatsaufgaben der Kollegialorgane laut Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 werden von Verwaltungspersonal des Südtiroler Sanitätsbetriebs wahrgenommen. Die Sekretariatsaufgaben der Kollegialorgane laut Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 7 werden von einem Landesbeamten, der wenigstens der VI. Funktionsebene angehört, wahrgenommenen.“

Art. 28 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) Artikel 4/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 4/bis (Schlichtungsstelle für Haftungsfragen im Gesundheitsbereich)

1. Bei der Landesabteilung Gesundheit wird die Schlichtungsstelle für Haftungsfragen im Gesundheitsbereich errichtet.

2. Die Schlichtungsstelle ist für alle Fälle zuständig, in denen ein Patient in Südtirol erbrachte Gesundheitsleistungen in Anspruch genommen hat und er selbst oder die Rechtsnachfolger angeben, dass eine oder mehrere der folgenden Sachlagen vorliegen:

  1. Schädigung der Gesundheit des Patienten durch einen Diagnosefehler, einen Behandlungsfehler oder durch beides infolge einer Handlung oder Unterlassung seitens einer einen Gesundheitsberuf ausübenden Person,
  2. Schädigung der Gesundheit des Patienten infolge fehlender oder unzureichender Aufklärung,
  3. Schädigung der Gesundheit des Patienten infolge fahrlässigen Verhaltens in einer Gesundheitseinrichtung, beschränkt auf Tätigkeiten im diagnostisch-therapeutischen Bereich, das nicht einer einen Gesundheitsberuf ausübenden Person angelastet werden kann.

3. Die Schlichtungsstelle ist ein unabhängiges, überparteiliches Gremium. Sie orientiert sich an den Grundsätzen der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit des Schlichtungsverfahrens sowie der Unverbindlichkeit ihrer Maßnahmen und Schlichtungsempfehlungen.

4. Die Schlichtungsstelle wird nach einer öffentlichen Bekanntmachung zur Auswahl der Mitglieder von der Landesregierung für drei Jahre ernannt; Sie besteht aus:

  1. einer/einem Vorsitzenden, ausgewählt unter Mitgliedern des rechtsprechenden Richterstandes der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit, auch im Ruhestand, oder unter öffentlichen Bediensteten mit mehrjähriger Erfahrung im Zivilrecht oder Zivilprozessrecht, auch im Ruhestand,
  2. einer Fachärztin/einem Facharzt für Rechtsmedizin ohne berufliche Beziehung zum Landesgesundheitsdienst, ausgewählt unter:
    1. Universitätsdozentinnen und -dozenten, auch im Ruhestand,
    2. ärztlichen Leiterinnen und Leitern, auch im Ruhestand, die mindestens zehn Jahre lang Dienst bei Körperschaften des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder bei anderen öffentlichen Körperschaften geleistet haben,
    3. ärztlichen Leiterinnen und Leitern, die seit mindestens 15 Jahren freiberuflich tätig sind,
  3. einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt, ausgewählt unter den bei einer Rechtsanwaltskammer Eingetragenen.

5. Die Landesregierung ernennt für jedes Mitglied der Schlichtungsstelle ein Ersatzmitglied. Die Mitglieder können nach Ablauf der Amtszeit bestätigt werden.

6. In besonders komplexen Fällen, in denen die Fachkompetenz der Mitglieder der Schlichtungsstelle nicht ausreicht, um selbst eine Bewertung vorzunehmen, kann Letztere das Gutachten eines bzw. einer externen Sachverständigen einholen.

7. Den Mitgliedern der Schlichtungsstelle wird in Abweichung von der Regelung laut Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, eine Vergütung von 60,00 Euro pro Stunde für Sitzungen, für die Vorbereitung von Sitzungen und für andere für den Betrieb der Schlichtungsstelle notwendige Tätigkeiten ausgezahlt. Die Vergütung der Stunden für die Vorbereitung der Sitzungen wird nach Überprüfung seitens der Landesabteilung Gesundheit ausbezahlt. Die Vergütung wird jährlich an die Lebenshaltungskosten laut ISTAT-Index angepasst. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben zudem Anrecht auf die Rückerstattung der Fahrtkosten und Kosten für Verpflegung und Unterkunft gemäß der Außendienstregelung für Landesbedienstete.

8. Mit Durchführungsverordnung werden die Zusammenarbeit, die Organisation und die Arbeitsweise der Schlichtungsstelle geregelt.“

(2) Artikel 46/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 46/bis (Unabhängiges Bewertungsorgan und technisches Kollegium)

1. Beim Südtiroler Sanitätsbetrieb sind das unabhängige Bewertungsorgan und das technische Kollegium errichtet.

2. Das unabhängige Bewertungsorgan wird von der Landesregierung ernannt und besteht aus drei Mitgliedern, die aus den Personen ausgewählt werden, welche in den Verzeichnissen laut den Absätzen 5 und 6 als Geeignete eingetragen sind.

3. Der Auftrag hat eine Dauer von drei Jahren und kann erneuert werden.

4. Das unabhängige Bewertungsorgan übt in Bezug auf die Management- und Führungsaspekte die folgenden Aufgaben aus:

  1. überprüft jährlich die Führungsergebnisse der Leiterinnen/Leiter von komplexen Organisationseinheiten, mit Bezug auf die spezifischen beruflichen Kompetenzen, die Führung und Organisation der jeweiligen Organisationseinheit, die erforderlichen Entscheidungen für die ordnungsgemäße Ausführung der Dienste und die Angemessenheit der Maßnahmen betreffend die Vorsorge, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation; zudem überprüft es jährlich die Wirksamkeit und Effizienz der Verwaltung der zugewiesenen Finanz- und Personalressourcen,
  2. nimmt bei Ablauf des Auftrages zur Leitung einer Organisationseinheit die Mehrjahresbewertung der ärztlichen und sanitären Leiterinnen/Leiter zum Zwecke der Auftragsbestätigung oder der Zuweisung eines anderen Auftrages vor,
  3. unterbreitet der Landesregierung den Vorschlag für die jährliche Bewertung der Spitzen-Führungskräfte und für die Prämienzuweisung an letztere,
  4. überwacht die Anwendung des Gesamtsystems der Bewertung, der Transparenz und der Integrität der internen Kontrollen des Sanitätsbetriebes, gibt eine bindende Stellungnahme dazu ab und verfasst einen Jahresbericht, wobei der Generaldirektorin/dem Generaldirektor auch Vorschläge und Empfehlungen unterbreitet werden können,
  5. teilt der Generaldirektorin/dem Generaldirektor des Sanitätsbetriebes sowie dem Rechnungshof umgehend allfällige Problematiken mit,
  6. gibt eine Stellungnahme zum jährlichen Bericht über die Performance der Organisationseinheiten des Sanitätsbetriebes ab und validiert den Bericht,
  7. gewährleistet die Richtigkeit der Erhebungs- und Bewertungsverfahren sowie der Prämienverteilung,
  8. bestätigt das System zur Verteilung der Prämien an die Bediensteten des Sanitätsbetriebes,
  9. fördert und bestätigt die Erfüllung der Pflichten in den Bereichen Transparenz und Integrität,
  10. verfasst einen Bericht über die Gesetzmäßigkeit, Unparteilichkeit und reibungslose Abwicklung der Verwaltungstätigkeit des Sanitätsbetriebes,
  11. überprüft die bewährten Verfahren des Sanitätsbetriebes zur Förderung der Gleichstellung und die mit diesen Verfahren erzielten Ergebnisse,
  12. l) überprüft die Anwendung der Systeme zur Erhebung der Zufriedenheit der Nutzerinnen/Nutzer und der Bürgerinnen/Bürger in Bezug auf die erbrachten Tätigkeiten und Dienste, gewährleistet die Veröffentlichung der Ergebnisse in klarer und verständlicher Form und berücksichtigt die Ergebnisse auch bei der Bewertung der Organisationsperformance des Sanitätsbetriebes.

5. Bei der Landesabteilung Gesundheit ist das Landesverzeichnis der Personen angelegt, die für die Ernennung als Mitglied des unabhängigen Bewertungsorgans geeignet sind. Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt nach einem öffentlichen Auswahlverfahren sowie unter Berücksichtigung des Sonderstatuts für Trentino-Südtirol und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen.

6. Interessierte, welche bereits in den entsprechenden staatlichen Verzeichnissen eingetragen sind, werden auf Antrag in das Landesverzeichnis laut Absatz 5 eingetragen, falls sie die im Sonderstatut für Trentino-Südtirol und in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.

7. Die Eintragung im Landesverzeichnis ist vier Jahre gültig.

8. Das technische Kollegium ist ein Kollegialorgan mit drei Mitgliedern und wird von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor des Sanitätsbetriebes ernannt.

9. Der Auftrag hat eine Dauer von drei Jahren und kann erneuert werden.

10. Das technische Kollegium nimmt bei Ablauf des Auftrages zur Leitung einer Organisationseinheit die Mehrjahresbewertung der ärztlichen und sanitären Leiterinnen/Leiter in Bezug auf die fachlichen Aspekte vor, und zwar hinsichtlich der berufsbezogenen Tätigkeiten, der erzielten Ergebnisse und der Teilnahme an den Weiterbildungsprogrammen.

11. Mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz werden nähere Bestimmungen zur Einsetzung und zur Arbeitsweise des unabhängigen Bewertungsorgans und des technischen Kollegiums, zu deren Zusammensetzung und zur Ernennung ihrer Mitglieder sowie zu den Bewertungskriterien und -verfahren, zu den Auswirkungen der Bewertung und zu weiteren spezifischen Aufgaben und Befugnissen festgelegt.“

(3) Nach Artikel 50 Absatz 5/ter des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„5/quater. Die Bestimmungen gemäß Absätze 5/bis und 5/ter finden auch auf die Berufsbilder der nicht-ärztlichen sanitären Leiter Anwendung.“

(4) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierende Schlichtungsstelle für Haftungsfragen im Gesundheitsbereich führt auch nach Ablauf ihres Mandats ihre Funktionen so lange aus, bis die neue Schlichtungsstelle gemäß Absatz 1 dieses Artikels ernannt wird.

(5) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2019 auf 54.280,00 Euro, für das Jahr 2020 auf 54.719,20 Euro und ab dem Jahr 2021 auf jährlich 55.164,99 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2019-2021.

Art. 29 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Juni 1983, Nr. 18, „Befugnis der Sanitätseinheiten, in Notfällen mit anderen Krankenanstalten zu vereinbaren, daß ihnen Ärzte zur Verfügung gestellt werden“)

(1) Nach Artikel 1 Absatz 1-ter des Landesgesetzes vom 21. Juni 1983, Nr. 18, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„1/quater. Zwecks Gewährleistung eines geregelten Ablaufs der Gesundheitsdienste können die privatrechtlichen Werk- oder Arbeitsverträge gemäß Absatz 1/bis für höchstens fünf Jahre abgeschlossen werden.“

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH SOZIALES

Art. 30 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, „Maßnahmen betreffend die Zivilinvaliden, die Zivilblinden und die Gehörlosen“)

(1) Artikel 10 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Die Ärztekommissionen laut den Absätzen 1, 2 und 3 bleiben drei Jahre lang im Amt und haben jeweils drei Mitglieder. Für jedes ordentliche Mitglied werden nach denselben Modalitäten ein oder mehrere Ersatzmitglieder ernannt. Der Vorsitzende wird vorzugsweise unter den Ärzten des Landesgesundheitsdienstes ausgewählt.“

Art. 31 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, „Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen“(

(1) In Artikel 13 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „; sie dürfen insgesamt nicht mehr als 5 Prozent der nach Absatz 2 festgelegten Kosten ausmachen“ gestrichen.

(2) Im Vorspann von Artikel 23 Absatz 12 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „Die Trägerkörperschaften der Sozialdienste“ durch die Wörter „Die Betreiber von sozialen Diensten“ ersetzt.

(3) Im Vorspann von Artikel 23 Absatz 12 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „privatrechtliche Werk- oder“ durch die Wörter „Werk- oder befristete“ ersetzt.

(4) Im Vorspann von Artikel 23 Absatz 12 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird das Wort „sechs“ durch das Wort „sechsunddreißig“ ersetzt.

(5) In Artikel 23 Absatz 12 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „die Ersetzung des Stelleninhabers“ durch die Wörter „die Besetzung der Stelle“ ersetzt.

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH ARBEIT

Art. 32 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, „Maßnahmen zur Arbeitsmarktförderung“)

(1) Artikel 3/bis des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 3/bis (Arbeitsmarktbestimmungen)

1. Die Ziele, Vorgaben, Modalitäten und Fristen für die Durchführung der den Arbeitsvermittlungszentren übertragenen Dienstleistungen sowie die Richtlinien für die Einführung einheitlicher Verfahren zur Feststellung und Überprüfung des Arbeitslosenstatus werden von der Landesregierung gemäß den geltenden staatlichen Rechtsvorschriften festgelegt, auch unter Berücksichtigung der Bedürfnisse besonderer Kategorien von Arbeitslosen, die eine unterschiedliche Behandlung erfordern.“

(2) Nach Artikel 4 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 4/bis (Förderung der Projekte zum Einstieg oder Wiedereinstieg in die Arbeitswelt für Menschen mit Behinderung)

1. Die Zahlung des Entgelts laut Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, kann an die betroffenen aufnehmenden Strukturen bzw. an Hilfskörperschaften des Landes ausgelagert werden. Den aufnehmenden Strukturen, welche dem privaten Sektor angehören und die Zahlung des genannten Entgelts übernehmen, kann ein entsprechender wirtschaftlicher Beitrag gewährt werden.

2. Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Gewährung des Beitrags laut Absatz 1 fest.“

(3) Nach Artikel 33 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 33/bis (Landesinformationssystem Arbeit (LISA))

1. Das Landesinformationssystem Arbeit (LISA) unterstützt die Bediensteten der Landesabteilung Arbeit bei der Sammlung und Bereitstellung von Informationen und Dienstleistungen im Bereich Arbeit.

2. Die Landesabteilung Informationstechnik, die mit der Landesabteilung Arbeit zusammenarbeitet,

  1. plant und verwaltet das Landesinformationssystem Arbeit,
  2. gewährleistet die Verbindung des Landesinformationssystems Arbeit mit dem staatlichen Informationssystem Arbeit,
  3. gewährleistet die Verbindung des Landesinformationssystems Arbeit mit allen übrigen Landesinformationssystemen und anderen Informationssystemen öffentlicher Körperschaften auf dem Landes- und Staatsgebiet, welche für die Abwicklung der Tätigkeiten der Abteilung Arbeit geeignet sind.“

(4) Nach Artikel 35 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 35/bis (Kommunikation und Mitteilungen zwischen den betroffenen Personen und den Arbeitsvermittlungszentren)

1. Die Mitteilung der Einladungen und der Verwaltungsmaßnahmen der Arbeitsvermittlungszentren sowie die Kommunikation zwischen den Arbeitsvermittlungszentren und den betroffenen Personen im Hinblick auf die Verwaltung des Arbeitslosenstatus erfolgen über informelle Kommunikationsmittel, wie einfache Post, Telefonnachrichten oder E-Mail, und zwar unter der von den betroffenen Personen angegebenen Adresse bzw. Telefonnummer.

2. Die Kommunikationsformen laut Absatz 1 ersetzen rechtswirksam die anderen von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Kommunikationsformen.“

(5) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2019 auf 450.000,00 Euro, für das Jahr 2020 auf 450.000,00 Euro und ab dem Jahr 2021 auf 450.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2019-2021.

IV. TITEL
HANDWERK, GASTGEWERBE, HANDEL, STEINBRÜCHE UND GRUBEN SOWIE TORFSTICHE, WIRTSCHAFT, FORSCHUNG UND INNOVATION, BERGFÜHRER, ENTEIGNUNG AUS GRÜNDEN DER GEMEINNÜTZIGKEIT, RÜCKERSTATTUNG VON GERICHTS-, ANWALTS- UND GUTACHTERKOSTEN, ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE, FINANZEN UND HAUSHALT

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH HANDWERK

Art. 33 (Änderung des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, „Handwerksordnung“)

(1) Artikel 12 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„Art. 12 (Ausbildung zum Handwerksmeister/zur Handwerksmeisterin)

1. Handwerksmeister/Handwerksmeisterin ist ein Fortbildungsabschluss, der im Hinblick auf Folgendes mit Durchführungsverordnung geregelt wird:

  1. Berufe im Handwerk mit Meisterprüfung,)
  2. Prüfungsziel,
  3. Zulassung zur Prüfung,
  4. Prüfungsaufbau und -programme,
  5. Prüfungskommissionen,
  6. Ablauf der Prüfung,
  7. Bewertung und Bezeichnung des Abschlusses,
  8. Anerkennung von Bildungsguthaben,
  9. Vorbereitungskurse.

2. Das Land kann Veranstaltungen, Initiativen und Studien durchführen, um die Meisterausbildung im Handwerk zu fördern.

3. Die Landesverwaltung kann Kurse zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Handwerk organisieren. Zudem kann die Landesregierung der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen im Rahmen des mit Finanzgesetz genehmigten Ausgabenlimits eine Finanzierung für die Durchführung der Vorbereitungskurse laut Absatz 1 Buchstabe i) zuweisen, die jene ergänzt, die Artikel 3 des Regionalgesetzes vom 14. August 1999, Nr. 5, in geltender Fassung, vorsieht.“

(2) Nach Artikel 19/bis des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 19/ter (Meisterbund)

1. In der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen wird der wirtschaftssektorenübergreifende Meisterbund angesiedelt. Die Mitgliedschaft im Meisterbund ist fakultativ.

2. Die Aufgaben des Meisterbunds sind:

  1. für die Erhaltung und Förderung der Meisterausbildung zu sorgen,
  2. die berufliche Fortbildung seiner Mitglieder zu fördern und zu betreiben,
  3. die Qualitätssicherung in den Berufen seiner Mitglieder zu stärken,
  4. die sektorenübergreifende Interessensvertretung beruflicher Belange der Meisterbundmitglieder wahrzunehmen,
  5. die Mitglieder des Meisterbunds und die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit und berufsbezogene Themen zu informieren,
  6. ein sektorenübergreifendes Verzeichnis der Meister und Handelsfachwirte zu führen, wobei die Eintragung auf Antrag erfolgt.

3. Die Voraussetzungen für die Eintragung sind:

  1. der Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaats,
  2. der Vollbesitz der bürgerlichen Rechte,
  3. der Meistertitel im Handwerk oder im Gastgewerbe oder der Handelsfachwirte-Titel im Sinne der Landesgesetzgebung,
  4. der Firmensitz oder Wohnsitz in der Provinz Bozen,
  5. nicht rechtskräftig verurteilt worden zu sein wegen schwerer Straftaten zum Nachteil des Staates oder solcher, die sich auf die berufliche Zuverlässigkeit auswirken, wie die rechtskräftige Verurteilung wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Korruption, Betrug, Geldwäsche.

4. Dem Meisterbund steht ein kollegiales Ratsorgan vor, das anhand eines eigenen Disziplinarkodexes über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet.“

(3) Am Ende von Artikel 32 Absatz 14 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Seitens des Dienstleisters/der Dienstleisterin muss immer ein Betriebssitz angemeldet werden.“

(4) Nach Artikel 41 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Abschnitt eingefügt:

„5. ABSCHNITT-BIS
(AUSÜBUNG DER BERUFLICHEN TÄTIGKEIT DER GRÜNRAUMPFLEGER)

Art. 41.1 (Begriffsbestimmung der beruflichen Voraussetzungen)

1. Der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften - bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer - muss im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und eine der folgenden beruflichen Voraussetzungen erfüllen:

  1. Meisterbrief im betreffenden Beruf,
  2. Gesellenbrief im betreffenden Beruf und in der Folge mindestens 18 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs,
  3. Abschlussdiplom einer mindestens zweijährigen Berufsschule mit theoretischer und praktischer Ausbildung,
  4. Oberschuldiplom oder Laureatsdiplom in einem einschlägigen Fachgebiet,
  5. mindestens sechs Jahre Berufserfahrung im betreffenden Beruf als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs,
  6. Eintragung im Berufsverzeichnis für Gärtner laut Landesgesetz vom 4. Dezember 1986, Nr. 31, in geltender Fassung,
  7. Eintragung im amtlichen Verzeichnis der Pflanzenerzeuger laut Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a) und c) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 19. August 2005, Nr. 214, in geltender Fassung,
  8. Befähigungsnachweis, welcher die Erlangung von angemessenen Fertigkeiten gemäß Ausbildungslehrgang laut Abkommen der Staat-Regionen-Konferenz vom 22. Februar 2018, in geltender Fassung, bestätigt,
  9. gleichfalls können für die Eintragung ins Handelsregister jene beruflichen Qualifikationen, die im Abkommen laut Buchstabe g) aufgelistet sind, geltend gemacht werden.

2. Mit Beschluss der Landesregierung werden Befreiungsmöglichkeiten festgelegt.

3. Die Feststellung der beruflichen Voraussetzungen erfolgt bei der Überprüfung des Antrages auf Eintragung des Unternehmens ins Handelsregister.“

(5) In Artikel 41/bis Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, werden die Wörter „450 Stunden durch die Wörter „250 Stunden“ ersetzt.

(6) Nach Artikel 42 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis. Die Bestimmungen laut 5. Abschnitt-bis des 2. Titels finden auch dann Anwendung, wenn die betreffenden Tätigkeiten von landwirtschaftlichen Unternehmen ausgeübt werden.“

(7) Nach Artikel 45 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„6/bis. Den Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. Juli 2016, Nr. 154, mit der Tätigkeit „Grünraumpfleger“, „Gärtner“, „Instandhaltung von Gärten und Parkanlagen“ oder „Ziergärtner“ im Handelsregister eingetragen sind, werden die der Tätigkeit „Grünraumpfleger“ entsprechenden beruflichen Voraussetzungen anerkannt. Die Personen, die sich im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. Juli 2016, Nr. 154, und dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mit der Tätigkeit „Grünraumpfleger“, „Gärtner“, „Instandhaltung von Gärten und Parkanlagen“ oder „Ziergärtner“ im Handelsregister eingetragen haben, müssen innerhalb von 24 Monaten die beruflichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit „Grünraumpfleger“ nachweisen, bei sonstiger Löschung der Tätigkeit aus dem Handelsregister. Die Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung im Handelsregister mit der Tätigkeit „Gärtner“, „Instandhaltung von Gärten und Parkanlagen“ oder „Ziergärtner“ eingetragen sind, werden von Amts wegen mit der Tätigkeit „Grünraumpfleger“ eingetragen.“

(8) Nach Artikel 45 Absatz 18 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„19. Die Durchführungsverordnung laut Artikel 12 wird innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Absatzes erlassen.“

(9) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung laut Absatz 8 werden die Artikel 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in der vor ihrer Änderung bzw. Aufhebung im Sinne dieses Gesetzes gültigen Fassung sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen angewandt.

(10) Die Deckung der aus Absatz 1 dieses Artikels hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 109.000,00 Euro und ab dem Jahr 2021 auf jährlich 212.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2019-2021.“

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH GASTGEWERBE

Art. 34 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, „Gastgewerbeordnung“)

(1) Der Titel des VI. Kapitels-bis des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Meister/Meisterin im Gastgewerbe“.

(2) Artikel 53/bis des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 53 (/bis (Meisterausbildung im Gastgewerbe)

1. Meister/Meisterin im Gastgewerbe ist ein Fortbildungsabschluss, der im Hinblick auf Folgendes mit Durchführungsverordnung geregelt wird:

  1. Berufe im Gastgewerbe mit Meisterprüfung,)
  2. Prüfungsziel,
  3. Zulassung zur Prüfung,
  4. Prüfungsaufbau und -programme,
  5. Prüfungskommissionen,
  6. Ablauf der Prüfung,
  7. Bewertung und Bezeichnung des Abschlusses,
  8. Anerkennung von Bildungsguthaben,
  9. Vorbereitungskurse.

2. Das Land kann Veranstaltungen, Initiativen und Studien durchführen, um die Meisterausbildung im Gastgewerbe zu fördern.

3. Die Landesverwaltung kann Kurse zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Gastgewerbe organisieren. Zudem kann die Landesregierung der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen im Rahmen eines mit Finanzgesetz genehmigten Ausgabenlimits eine Finanzierung zur Durchführung der Vorbereitungskurse laut Absatz 1 Buchstabe i) zuweisen, die jene ergänzt, die Artikel 3 des Regionalgesetzes vom 14. August 1999, Nr. 5, in geltender Fassung, vorsieht.“

(3) Nach Artikel 53/novies des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 53/novies.1 (Meisterbund)

1. In der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen wird der wirtschaftssektorenübergreifende Meisterbund angesiedelt. Die Mitgliedschaft im Meisterbund ist fakultativ.

2. Die Aufgaben des Meisterbunds sind:

  1. für die Erhaltung und Förderung der Meisterausbildung zu sorgen,
  2. die berufliche Fortbildung seiner Mitglieder zu fördern und zu betreiben,
  3. die Qualitätssicherung in den Berufen seiner Mitglieder zu stärken,
  4. die sektorenübergreifende Interessensvertretung beruflicher Belange der Meisterbundmitglieder wahrzunehmen,
  5. die Mitglieder des Meisterbunds und die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit und berufsbezogene Themen zu informieren,
  6. ein sektorenübergreifendes Verzeichnis der Meister und Handelsfachwirte zu führen, wobei die Eintragung auf Antrag erfolgt.

3. Die Voraussetzungen für die Eintragung sind:

  1. der Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaats,
  2. der Vollbesitz der bürgerlichen Rechte,
  3. der Meistertitel im Handwerk oder im Gastgewerbe oder der Handelsfachwirte-Titel im Sinne der Landesgesetzgebung,
  4. der Firmensitz oder Wohnsitz in der Provinz Bozen,
  5. nicht rechtskräftig verurteilt worden zu sein wegen schwerer Straftaten zum Nachteil des Staates oder solcher, die sich auf die berufliche Zuverlässigkeit auswirken, wie die rechtskräftige Verurteilung wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Korruption, Betrug, Geldwäsche.

4. Dem Meisterbund steht ein kollegiales Ratsorgan vor, das anhand eines eigenen Disziplinarkodexes über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet.“

(4) Nach Artikel 58 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„7. Die Durchführungsverordnung laut Artikel 53/bis wird innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Absatzes erlassen.“

(5) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung laut Absatz 4 werden die Artikel 53/bis, 53/ter, 53/quater, 53/quinquies, 53/sexies, 53/septies, 53/octies und 53/novies des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in der vor ihrer Änderung bzw. Aufhebung im Sinne dieses Gesetzes gültigen Fassung sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen angewandt.

(6) Die Deckung der aus Absatz 2 dieses Artikels hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 22.000,00 Euro und ab dem Jahr 2021 auf jährlich 25.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2019-2021.

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH HANDEL

Art. 35 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, „Neue Handelsordnung“)

(1) Der Titel des VI. Abschnitts-bis des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Handelsfachwirt/ Handelsfachwirtin“.

(2) Artikel 19/bis des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 19 (/bis (Ausbildung zum Handelsfachwirt/zur Handelsfachwirtin)

1. Handelsfachwirt/Handelsfachwirtin ist ein Fortbildungsabschluss, der im Hinblick auf Folgendes mit Durchführungsverordnung geregelt wird:

  1. Prüfungsziel,
  2. Zulassung zur Prüfung,
  3. Prüfungsprogramm und -aufbau,
  4. Prüfungskommission,
  5. Ablauf der Prüfung,
  6. Bewertung und Bezeichnung des Abschlusses,
  7. Anerkennung von Bildungsguthaben,
  8. Vorbereitungskurse.

2. Für das Landesverzeichnis der Abschlusstitel des Bildungssystems und der beruflichen Qualifikationen gemäß Artikel 6/bis Absatz 7 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, entsprechen der Titel „Handelsfachwirt/Handelsfachwirtin“ und die betreffende Prüfung dem Titel „Meister/Meisterin“ und der Meisterprüfung gemäß 1. Titel 4. Abschnitt des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung.

3. Das Land kann Veranstaltungen, Initiativen und Studien durchführen, um die Ausbildung zum Handelsfachwirt/zur Handelsfachwirtin zu fördern.

4. Die Landesverwaltung kann Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Handelsfachwirt/zur Handelsfachwirtin organisieren. Zudem kann die Landesregierung der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen im Rahmen eines mit Finanzgesetz genehmigten Ausgabenlimits eine Finanzierung zur Durchführung der Vorbereitungskurse laut Absatz 1 Buchstabe h) zuweisen, die jene ergänzt, die Artikel 3 des Regionalgesetzes vom 14. August 1999, Nr. 5, in geltender Fassung, vorsieht.“

(3) Nach Artikel 19/sexies des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 19/septies (Meisterbund)

1. In der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen wird der wirtschaftssektorenübergreifende Meisterbund angesiedelt. Die Mitgliedschaft im Meisterbund ist fakultativ.

2. Die Aufgaben des Meisterbunds sind:

  1. für die Erhaltung und Förderung der Meisterausbildung zu sorgen,
  2. die berufliche Fortbildung seiner Mitglieder zu fördern und zu betreiben,
  3. die Qualitätssicherung in den Berufen seiner Mitglieder zu stärken,
  4. die sektorenübergreifende Interessensvertretung beruflicher Belange der Meisterbundmitglieder wahrzunehmen,
  5. die Mitglieder des Meisterbunds und die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit und berufsbezogene Themen zu informieren,
  6. ein sektorenübergreifendes Verzeichnis der Meister und Handelsfachwirte zu führen, wobei die Eintragung auf Antrag erfolgt.

3. Die Voraussetzungen für die Eintragung sind:

  1. der Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaats,
  2. der Vollbesitz der bürgerlichen Rechte,
  3. der Meistertitel im Handwerk oder im Gastgewerbe oder der Handelsfachwirte-Titel im Sinne der Landesgesetzgebung,
  4. der Firmensitz oder Wohnsitz in der Provinz Bozen,
  5. nicht rechtskräftig verurteilt worden zu sein wegen schwerer Straftaten zum Nachteil des Staates oder solcher, die sich auf die berufliche Zuverlässigkeit auswirken, wie die rechtskräftige Verurteilung wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Korruption, Betrug, Geldwäsche.

4. Dem Meisterbund steht ein kollegiales Ratsorgan vor, das anhand eines eigenen Disziplinarkodexes über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet.“

(4) Nach Artikel 26 Absatz 17 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„18. Die Durchführungsverordnung laut Artikel 19/bis wird innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Absatzes erlassen.“

(5) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung laut Absatz 4 werden die Artikel 19/bis, 19/ter, 19/quater, 19/quinquies und 19/sexies des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in der vor ihrer Änderung bzw. Aufhebung im Sinne dieses Gesetzes gültigen Fassung sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen angewandt.

(6) Die Deckung der aus Absatz 2 dieses Artikels hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 19.000,00 Euro und ab dem Jahr 2021 auf jährlich 90.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2019-2021.

4. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH STEINBRÜCHE UND GRUBEN SOWIE TORFSTICHE

Art. 36 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, „Bestimmungen über Steinbrüche, Gruben und Torfstiche“)

(1) Artikel 10 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 10 (Abbaugebühr)

1. Der Inhaber einer Genehmigung zum Abbau einer Grube, eines Steinbruchs oder Torfstichs muss der Gemeinde, in deren Gebiet der Abbau stattfindet, eine Abbaugebühr als Entschädigung für die durch den Abbau verursachte Belastung und für die Nutzung der natürlichen Ressourcen entrichten. Die Höhe der Gebühr und die Zahlungsmodalitäten werden mit Dekret des zuständigen Landesrates im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden festgelegt. Die von den Gemeinden eingenommene Abbaugebühr muss im Gemeindehaushalt vorwiegend für Umweltausgleichsmaßnahmen verwendet werden. Diese Gebühr ersetzt sämtliche in anderen Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Umweltausgleichsmaßnahmen.“

5. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH WIRTSCHAFT

Art. 37 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“)

(1) Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„a) die Förderung des Jungunternehmertums und des weiblichen Unternehmertums, der Gründung neuer Unternehmen, der Nahversorgung sowie der Dorflifte,“.

6. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH FORSCHUNG UND INNOVATION

Art. 38 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, „Forschung und Innovation“)

(1) In Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „vom Sonderbetrieb IDM Südtirol - Alto Adige“ durch die Wörter „von der NOI AG“ ersetzt.

(2) In Artikel 9 Absatz 1 Buschstabe h) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, werden die Wörter „Stiftung von“ durch die Wörter „Stiftung von oder Beteiligung an“ ersetzt.

(3) Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„j) Förderung von oder Beteiligung an Initiativen, Preisen und Sensibilisierungskampagnen, auch auf nationaler Ebene, auf Ebene der Europaregion Tirol - Südtirol - Trentino (Euregio) sowie auf internationaler Ebene, sofern diese für das Land von strategischem Interesse sind.“

(4) Nach Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Im Fall von Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe j) können die Begünstigten ihre Tätigkeiten auch außerhalb des Landes ausüben.“

(5) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2019 auf 5.000,00 Euro, für das Jahr 2020 auf 5.000,00 Euro und ab dem Jahr 2021 auf jährlich 5.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2019-2021.

7. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH DER BERGFÜHRER

Art. 39 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, „Berg- und Skiführerordnung“)

(1) In Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, wird das Wort „vierten“ durch das Wort „sechsten“ ersetzt.

8. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH ENTEIGNUNG AUS GRÜNDEN DER GEMEINNÜTZIGKEIT

Art. 40 (Änderung des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, „Enteignung für gemeinnützige Zwecke in Bereichen, für die das Land zuständig ist“)

(1) In Artikel 8/bis des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, werden die Wörter „und als Steuer auf den Wertzuwachs der Baugründe“ gestrichen.

9. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH RÜCKERSTATTUNG VON GERICHTS-, ANWALTS- UND GUTACHTERKOSTEN

Art. 41 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Mai 2017, Nr. 5, „Neuregelung der Bezüge der Organe des Landtages und der Landesregierung“)

(1) Nach Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2017, Nr. 5, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. Die Rückerstattung der Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten kann von den Landtagsabgeordneten nach Vorlage der gemäß den geltenden Gebührenordnungen erstellten Honorarnoten auch für die im Sinne von Artikel 92 des Sonderstatutes eingebrachten Rekurse beantragt werden.“

(2) In Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2017, Nr. 5, werden die Wörter “Absatz 1” durch die Wörter “den Absätzen 1 und 1/bis” ersetzt.

(3) Artikel 8 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 19. Mai 2017, Nr. 5, findet für die Rekurse Anwendung, die ab dem Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingebracht werden.

(4) Die Umsetzung dieses Artikels bringt keine Neu- oder Mehrkosten zu Lasten des Haushalts und erfolgt im Rahmen der Zuweisung gemäß Artikel 34 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.

10. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE

Art. 42 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, „Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe“)

(1) Artikel 49 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Die Zahlungen nach Baufortschritten haben monatlich zu erfolgen und werden in Form einer Anzahlung ausbezahlt. Bei Unteraufträgen wird die unmittelbare und direkte Bezahlung der Unterauftragnehmer gewährleistet. Diese können entscheiden, ob sie die Direktbezahlung von der Vergabestelle oder vom auftraggebenden Unternehmen bevorzugen.“

11. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH FINANZEN UND HAUSHALT

Art. 43 (Änderung des Landesgesetzes vom 29. April 2019, Nr. 2, „Änderungen zum Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen für die Finanzjahre 2019, 2020 und 2021 und andere Bestimmungen“)

(1) Nach Artikel 16 Absatz 4/bis des Landesgesetzes vom 29. April 2019, Nr. 2, wird folgender Absatz eingefügt:

„4/ter. Die Höchstausgabe des Landeshaushaltes 2019-2021 gemäß Absatz 4 ist für die Verhandlungen im Bereich Sanität um 18 Millionen Euro erhöht, davon 6 Millionen Euro für das Jahr 2019, 6 Millionen Euro für das Jahr 2020 und 6 Millionen Euro für das Jahr 2021.“

(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten erfolgt mittels der im Vertragsverlängerungsfonds eingeschriebenen Ausgabenbereitstellung im Ausgabenprogramm 03 des Aufgabenbereichs 20.

12. ABSCHNITT
AUFHEBUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN

Art. 44 (Aufhebungen)

(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. die Artikel 13 bis 19 und Artikel 20 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung,
  2. die Artikel 53/ter bis 53/novies des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung,
  3. die Artikel 19/ter bis 19/sexies des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung.

V. TITEL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. ABSCHNITT
FINANZBESTIMMUNG UND INKRAFTTRETEN

Art. 45 (Finanzbestimmungen)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut den Artikeln 4, 11, 13, 28, 32, 33, 34, 35, 38 und 43 erfolgt die Umsetzung dieses Gesetzes mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, in jedem Fall ohne neue Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.

(2) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.

Art. 46 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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