(1) Dem Personal mit zeitlich befristetem Arbeitsverhältnis, das im Laufe des Schuljahres nicht weniger als 210 Tage effektiven Dienst leistet, wird der Arbeitsvertrag bis zum Ende des Schuljahres verlängert. Als effektiver Dienst zählen auch Abwesenheiten, die für die Gehaltsentwicklung oder für das Ruhegehalt gelten.
(2) Für die Monate Juli und August wird dem Personal für die Festlegung der Entlohnung ein Wochenstundenpensum zugewiesen, das aus dem Durchschnitt der Arbeitsverhältnisse im jeweiligen Schuljahr im Verhältnis zu einem Jahresauftrag in Vollzeit berechnet wird.
(3) Das Personal mit befristetem Arbeitsverhältnis von insgesamt weniger als 210, aber nicht weniger als 30 Tagen, hat Anrecht auf den ordentlichen Urlaub und die Ruhetage im entsprechenden Verhältnis. Kann der ordentliche Urlaub nicht in Anspruch genommen werden, weil der Arbeitsvertrag abläuft, so steht in den vorgesehenen zulässigen Fällen den betreffenden Personen für die entsprechenden Tage das nach Klassen und Vorrückungen zustehende Tagesgehalt und die Sonderergänzungszulage, beides erhöht um 25 Prozent zu. Nicht beanspruchte Ruhetage werden nicht vergütet.