(1) Die Unterstützung und Begleitung der Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigung bei unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen ist Aufgabe aller Begleitpersonen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration werden in die Planung der unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen einbezogen.
(2) Zur Berechnung der halben Tage bei unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen laut Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b) zählen unterrichtsbegleitende Tätigkeiten mit einer Dauer von mindestens sechs Stunden im Laufe eines Tages als zwei halbe Tage. Die Arbeitsstunden laut persönlichem Stundenplan gelten in diesem Fall als geleistet.
(3) Die Zustimmung des betroffenen Personals ist erforderlich, wenn bei unterrichtsbegleitenden Tätigkeiten die in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b) genannten Grenzen überschritten werden. Dafür verwendet die Schule die ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen. Für die Berechnung der Überstunden bei mehrtägigen Veranstaltungen über die Grenzen laut Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b) hinaus wird pro Tag von 13 Stunden Arbeit abzüglich der Stunden des persönlichen Arbeitsstundenplans des besagten Tages ausgegangen. Im Falle der zeitweiligen Aufstockung des Arbeitsverhältnisses auf Vollzeit wird anstelle des persönlichen Arbeitsstundenplans das theoretische Arbeitssoll der betreffenden Tage verwendet.
(4) Die Planung und Durchführung bei mehrtägigen unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen muss so erfolgen, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine tägliche Ruhepause von insgesamt 11 Stunden gewährleistet wird. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund der Notwendigkeit in den Nachtstunden zwischen 22.00 Uhr und 06:00 Uhr im selben Raum wie die betreuten Schülerinnen und Schüler schlafen müssen, erhalten für diese Bereitschaft pro Nacht eine pauschale Vergütung im Gegenwert von 2 Überstunden ausbezahlt. Die während dieser Bereitschaft effektiv geleistete Betreuungszeit wird zur Gänze als Arbeitszeit anerkannt.
(5) Wenn bei mehrtägigen unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen der wöchentliche Ruhetag nicht eingehalten werden kann, steht den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern für Integration unmittelbar nach Beendigung der unterrichtsbegleitenden Tätigkeit ein Ausgleichsruhetag zu.
(6) Im Falle dokumentierter und anerkannter Gründe können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration von der vorgesetzten Direktorin bzw. dem vorgesetzten Direktor von der Begleitung bei mehrtägigen Ausflügen befreit werden.