(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration sind verpflichtet, im Rahmen von bis zu 25 Stunden pro Jahr an Prüfungen für die ihnen zugewiesenen Schülerinnen und Schüler, sofern vorgesehen, mitzuwirken. Die vom Personal für die Vorbereitung der Prüfungen aufgewendete und von der zuständigen Führungskraft anerkannte Zeit gilt als Prüfungstätigkeit. Die von den bei Prüfungstätigkeiten eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Integration nicht geleisteten Unterrichtsstunden gelten als geleistet, werden aber vom Kontingent der 25 Stunden nicht in Abzug gebracht.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration, die Schülerinnen oder Schüler bei der staatlichen Abschlussprüfung der Oberstufe begleiten, steht dieselbe zusätzliche Vergütung und Aufwandsentschädigung wie den Mitgliedern der entsprechenden Kommissionen zu.