(1) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Integration steht für die Durchführung von unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen ab der vierten Stunde im Außendienst, eine Zulage von 2,80 Euro pro Stunde zu. Bruchteile von Stunden werden nach der 30. Minute als ganze Stunde gerechnet.
(2) In Anerkennung der großen Belastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration bei mehrtägigen schulbegleitenden Veranstaltungen wird die Zulage laut Absatz 1 in diesen spezifischen Fällen auf 5,60 Euro pro Stunde erhöht und ab der ersten Stunde ausbezahlt.