(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration haben für jedes Schuljahr effektiv geleisteten Dienstes Anrecht auf dreißig Arbeitstage ordentlichen Urlaub sowie auf zwanzig Ruhetage, die in den Zeiträumen in Anspruch genommen werden müssen, in denen die Unterrichtstätigkeit unterbrochen wird.
(2) Das Personal, dessen wöchentliche Dienstzeit auf sechs Tage verteilt ist, hat für jedes Schuljahr effektiven Dienstes Anrecht auf sechsunddreißig Arbeitstage ordentlichen Urlaub sowie zusätzlich auf vierundzwanzig Ruhetage, die in den Zeiträumen in Anspruch genommen werden, in denen die Unterrichtstätigkeit unterbrochen wird.
(3) Während der sommerlichen Unterbrechung der Unterrichtstätigkeit nehmen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration normalerweise sechs Wochen, in jedem Fall nicht weniger als vier aufeinander folgende Wochen ordentlichen Urlaubs in Anspruch.
(4) In der restlichen unterrichtsfreien Zeit steht das Personal der Schule für die Tätigkeiten im Sinne der Bestimmungen laut Artikel 2 Absatz 5 zur Verfügung.
(5) Das Personal, welches im Laufe des Schuljahres den ordentlichen Urlaub und die Ruhetage laut Absätzen 1 und 2 nicht vollständig anreift, muss die entsprechenden Tage mit Bildungs- und Unterstützungstätigkeiten für die Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigung oder, falls der Bedarf nicht gegeben ist, mit anderen Tätigkeiten des Berufsbildes leisten. Das Personal hat in Alternative die Möglichkeit, die nicht angereiften Tage mit unbezahltem Wartestand abzudecken.
(6) Hinsichtlich der Ruhetage finden die allgemeinen Bestimmungen über den ordentlichen Urlaub Anwendung. Davon unberührt bleiben die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 3.
(7) Kurzfreistellungen aus persönlichen Gründen, Freistellungen wegen lokalen politischen Mandats, Freistellungen aus Studien- oder Gewerkschaftsgründen sowie andere in Stunden berechnete Freistellungen, die für das Verwaltungspersonal in Verwaltungsstunden festgelegt sind, werden für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration bestimmt, indem – beschränkt auf die Stunden der Bildungs- und Unterstützungstätigkeit - der Koeffizient 1,22 angewandt wird.