(1) In Artikel 17/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, werden die Wörter „die Landesabteilung Italienisches Schulamt“ durch die Wörter „eine italienischsprachige, mit Dekret des Direktors/der Direktorin der Italienischen Bildungsdirektion ermittelte Schule“ ersetzt.