(1) Nach Art. 15/bis des Dekrets wird folgender Artikel 15/ter eingefügt:
„Art. 15/ter (Amt für Berufsbildung)
1. Das Amt für Berufsbildung 17.6 hat folgende Aufgaben:
a) administrative und technische Unterstützung im Bereich Berufsbildung:
1) der Landesdirektion, der Bildungseinrichtungen und der Fachbibliothek,
2) bei der Durchführung von:
2.1) Unterrichtsprojekten,
2.2) Maßnahmen in den Bereichen berufliche Ausbildung, berufliche Weiterbildung, Berufsbefähigung, Grundausbildung und Lehre,
2.3) Orientierungspraktika für Jugendliche und Erwachsene,
b) statistische Erhebungen im Bereich Berufsbildung,
c) Auszahlung von Beiträgen und wirtschaftlichen Vergünstigungen jeder Art sowie der Ausgaben laut den Buchstaben a) und b).“.